Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.
Die beklagte Partei macht geltend, es sei für sie in keiner Weise nachvollziehbar, einer durch den Vorsitzenden des Senats im Vorprozess erfolgten Belehrung der Klägerin über ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen einer Verletzung dieser Verpflichtung jegliche Folgewirkung und jeden verpflichtenden Charakter abzusprechen. Die Belehrung der Klägerin durch den Vorsitzenden des Senats habe eine Obliegenheit der Klägerin jedenfalls insoweit ausgelöst, als sie bei allfälligen Unklarheiten über Art und Umfang der Therapie zumindest hätte nachfragen müssen. Die Klägerin habe dadurch, dass sie sich weder um die Konkretisierung der Anordnung des vorsitzenden Richters bemüht noch irgendeine fachärztliche Untersuchung oder Behandlung in Anspruch genommen habe, gegen ihre Mitwirkungspflicht verstoßen. Das Erstgericht habe daher das über den 31. 12. 2008 hinausgehende Klagebegehren zu Recht abgewiesen.
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
1. Eine schuldhafte, also zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Mitwirkungspflicht eines Versicherten, sich einer zumutbaren Heilbehandlung zu unterziehen, durch die seine - herabgesunkene - Arbeitsfähigkeit soweit gebessert werden könnte, dass Invalidität oder Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, führt nach ständiger Rechtsprechung dazu, dass ein Anspruch auf Gewährung bzw Weitergewährung einer Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt nicht besteht, zu dem die Heilbehandlung, wäre sie durchgeführt worden, zu einer Besserung des Zustands geführt hätte. Die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht des Versicherten ist vom beklagten Sozialversicherungsträger zu behaupten und zu beweisen (10 ObS 88/07z = SSV-NF 21/59 mwN).
1.1 Nach der vom Berufungsgericht zutreffend zitierten jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Senats hängt eine Pflicht des Versicherten zur Heilbehandlung generell von einem entsprechenden Verlangen des Versicherungsträgers ab. Stellt sich daher in einem gerichtlichen Verfahren aufgrund eines Sachverständigenbeweises heraus, dass ein Leidenszustand durch eine Heilbehandlung verbessert werden könnte, ist der Versicherte vom Versicherungsträger zur Mitwirkung aufzufordern. Dadurch soll auch für den Versicherten klargestellt werden, welche konkrete Heilbehandlung vom Versicherungsträger verlangt wird (vgl 10 ObS 134/07i = DRdA 2009/37, 392 [Schrammel]). Der Versicherte soll insbesondere nicht genötigt werden, das Prozessverhalten des Versicherungsträgers zu interpretieren oder daraus Schlüsse im Hinblick auf eine mögliche Mitwirkungspflicht zu ziehen. Der Versicherungsträger hat daher auch im Prozess ein ausdrückliches Verlangen zu stellen und darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Mitwirkungspflicht des Versicherten ergebe sich ohnehin aus dem Gutachten des Sachverständigen (Schrammel aaO 395).1.1 Nach der vom Berufungsgericht zutreffend zitierten jüngeren Rechtsprechung des erkennenden Senats hängt eine Pflicht des Versicherten zur Heilbehandlung generell von einem entsprechenden Verlangen des Versicherungsträgers ab. Stellt sich daher in einem gerichtlichen Verfahren aufgrund eines Sachverständigenbeweises heraus, dass ein Leidenszustand durch eine Heilbehandlung verbessert werden könnte, ist der Versicherte vom Versicherungsträger zur Mitwirkung aufzufordern. Dadurch soll auch für den Versicherten klargestellt werden, welche konkrete Heilbehandlung vom Versicherungsträger verlangt wird vergleiche 10 ObS 134/07i = DRdA 2009/37, 392 [Schrammel]). Der Versicherte soll insbesondere nicht genötigt werden, das Prozessverhalten des Versicherungsträgers zu interpretieren oder daraus Schlüsse im Hinblick auf eine mögliche Mitwirkungspflicht zu ziehen. Der Versicherungsträger hat daher auch im Prozess ein ausdrückliches Verlangen zu stellen und darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Mitwirkungspflicht des Versicherten ergebe sich ohnehin aus dem Gutachten des Sachverständigen (Schrammel aaO 395).
1.2 Im vorliegenden Fall wurde im Vorprozess in der Tagsatzung am 13. 11. 2007 die Mitwirkungspflicht der Klägerin erörtert. Nach dem Protokoll dieser Tagsatzung wurde der Klägerin über Ersuchen des Beklagtenvertreters vom Vorsitzenden des Senats „die Mitwirkungspflicht auseinandergesetzt“. Nach den Feststellungen des Erstgerichts wurde die Klägerin dabei vom Vorsitzenden des Senats über Ersuchen der beklagten Partei im Rahmen der Vergleichsgespräche aufgefordert, sich einer psychiatrisch-fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, andernfalls sie nicht mit einer Weitergewährung der Pensionsleistung nach Ablauf der Befristung rechnen könne. Es trifft zwar zu, dass ein Verhandlungsprotokoll gemäß § 215 Abs 1 ZPO ohne ausdrücklichen Widerspruch einer Partei vollen Beweis über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung liefert. Bei den vom Erstgericht ergänzend zu dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls getroffenen Feststellungen geht es jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um die Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser die Rechtsbelehrung zusammenfassenden Protokollierung, sondern um den genauen Inhalt dieser Rechtsbelehrung der Klägerin durch den Vorsitzenden des Senats.1.2 Im vorliegenden Fall wurde im Vorprozess in der Tagsatzung am 13. 11. 2007 die Mitwirkungspflicht der Klägerin erörtert. Nach dem Protokoll dieser Tagsatzung wurde der Klägerin über Ersuchen des Beklagtenvertreters vom Vorsitzenden des Senats „die Mitwirkungspflicht auseinandergesetzt“. Nach den Feststellungen des Erstgerichts wurde die Klägerin dabei vom Vorsitzenden des Senats über Ersuchen der beklagten Partei im Rahmen der Vergleichsgespräche aufgefordert, sich einer psychiatrisch-fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, andernfalls sie nicht mit einer Weitergewährung der Pensionsleistung nach Ablauf der Befristung rechnen könne. Es trifft zwar zu, dass ein Verhandlungsprotokoll gemäß Paragraph 215, Absatz eins, ZPO ohne ausdrücklichen Widerspruch einer Partei vollen Beweis über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung liefert. Bei den vom Erstgericht ergänzend zu dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls getroffenen Feststellungen geht es jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um die Frage der Richtigkeit oder Unrichtigkeit dieser die Rechtsbelehrung zusammenfassenden Protokollierung, sondern um den genauen Inhalt dieser Rechtsbelehrung der Klägerin durch den Vorsitzenden des Senats.
1.3 Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts über den konkreten Inhalt dieser Belehrung der Klägerin muss entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts vom Entstehen einer konkreten Mitwirkungspflicht der Klägerin in Form einer Verpflichtung zu einer fachärztlichen Behandlung durch einen Psychiater zur Besserung ihres damals ängstlich gefärbten und unbehandelten depressiven Zustandsbilds ausgegangen werden. Die Klägerin war aufgrund der in der Tagsatzung am 13. 11. 2007 vorliegenden Verfahrensergebnisse (schriftliches Gutachten des Sachverständigen Dr. Wilhelm W*****, mündliche Gutachtenserörterung, Erörterung ihrer Mitwirkungspflicht) in der Lage, die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer antidepressiven Behandlung zur Besserung ihres Gesundheitszustands zu erkennen. Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf deutsche Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertritt, das vom Leistungsträger an den Leistungsempfänger zu richtende „Verlangen“ müsse hinreichend bestimmt sein, also Art und Ziel, Ort, Beginn und Dauer der Heilbehandlung genau bezeichnen, ist dem entgegenzuhalten, dass das Verlangen der beklagten Partei, die Klägerin solle sich zur Behandlung ihres depressiven Zustandsbilds in die fachärztliche Behandlung eines Psychiaters begeben, ausreichend bestimmt war. Die konkrete Auswahl des Kassenarztes oblag gemäß dem Grundsatz der freien Arztwahl der Klägerin. Es wurde ebenfalls bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine Versicherte ihre Duldungs- und Mitwirkungspflicht so lange nicht verletzen kann, als sie sich einer ärztlichen Behandlung unterzieht, die angeordnete Therapie durchführt und auf deren Zweckmäßigkeit aus ärztlicher Sicht vertraut (10 ObS 90/91 = SSV-NF 5/42 ua; RIS-Justiz RS0085035).
Demgegenüber trifft der deutsche Leistungsträger gemäß § 63 SGB I über das „ob“, „wie“ und „wann“ der Heilbehandlung eine Ermessensentscheidung, welche auch in einem eingeschränkten Umfang gerichtlich überprüfbar ist (vgl Seewald in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht § 63 SGB I Rz 11 f mwN). Die Aufforderung, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, wird in der deutschen Lehre daher teilweise auch als Verwaltungsakt verstanden, welcher die äußeren Umstände der Heilbehandlung festzulegen hat (vgl Hauck, SGB I 16. Lfg II/97 K § 63 Rz 12). Die deutsche Rechtslage ist somit insoweit nicht vergleichbar.Demgegenüber trifft der deutsche Leistungsträger gemäß Paragraph 63, SGB römisch eins über das „ob“, „wie“ und „wann“ der Heilbehandlung eine Ermessensentscheidung, welche auch in einem eingeschränkten Umfang gerichtlich überprüfbar ist vergleiche Seewald in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht Paragraph 63, SGB römisch eins Rz 11 f mwN). Die Aufforderung, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, wird in der deutschen Lehre daher teilweise auch als Verwaltungsakt verstanden, welcher die äußeren Umstände der Heilbehandlung festzulegen hat vergleiche Hauck, SGB I 16. Lfg II/97 K Paragraph 63, Rz 12). Die deutsche Rechtslage ist somit insoweit nicht vergleichbar.
1.4 Auch der weiteren Ansicht des Berufungsgerichts, die Mitwirkungspflicht der Klägerin sei durch die über Ersuchen des Beklagtenvertreters durch den Vorsitzenden des Senats erfolgte Rechtsbelehrung nicht wirksam entstanden, weil die Aufforderung, sich einer bestimmten Behandlung zu unterziehen, allein ein Gestaltungsrecht des leistungspflichtigen Versicherungsträgers und somit allein von diesem wahrzunehmen sei, kann nicht gefolgt werden. Die für den Bereich des Sozialversicherungsrechts bestehenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten bezüglich medizinischer Behandlungen werden in der Rechtsprechung auch aus den Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht im Bereich des bürgerlichen Rechts abgeleitet, sodass die dazu in Lehre und Judikatur entwickelten Grundsätze als Richtlinien dienen können. Die gesetzliche Basis für die Pflicht des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten, ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung im § 1304 ABGB zu finden (10 ObS 213/00x = SSV-NF 14/100 ua; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1304 Rz 37 mwN). So wie die Schadensminderungspflicht nicht von Amts wegen sondern nur über Einrede des Schädigers wahrzunehmen ist und den Schädiger insoweit auch die Behauptungs- und Beweislast trifft (vgl Reischauer aaO § 1304 Rz 44 mwN), so ist auch die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht des Versicherten im Sozialversicherungsrecht vom beklagten Versicherungsträger zu behaupten und zu beweisen (10 ObS 88/07z = SSV-NF 21/59 mwN). Auch eine Schadensminderungspflicht des Versicherten in Form der Duldung einer bestimmten Behandlung entsteht daher erst nach einer entsprechenden „Aufforderung“ durch den Versicherungsträger. Dabei macht es allerdings keinen Unterschied, ob dieses Verlangen vom Sozialversicherungsträger im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens unmittelbar oder - wie im vorliegenden Fall - über Ersuchen des beklagten Versicherungsträgers im Wege über den Vorsitzenden des Senats gegenüber dem Versicherten erhoben wird. In beiden Fällen liegt ein entsprechendes Verlangen des Versicherungsträgers vor.1.4 Auch der weiteren Ansicht des Berufungsgerichts, die Mitwirkungspflicht der Klägerin sei durch die über Ersuchen des Beklagtenvertreters durch den Vorsitzenden des Senats erfolgte Rechtsbelehrung nicht wirksam entstanden, weil die Aufforderung, sich einer bestimmten Behandlung zu unterziehen, allein ein Gestaltungsrecht des leistungspflichtigen Versicherungsträgers und somit allein von diesem wahrzunehmen sei, kann nicht gefolgt werden. Die für den Bereich des Sozialversicherungsrechts bestehenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten bezüglich medizinischer Behandlungen werden in der Rechtsprechung auch aus den Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht im Bereich des bürgerlichen Rechts abgeleitet, sodass die dazu in Lehre und Judikatur entwickelten Grundsätze als Richtlinien dienen können. Die gesetzliche Basis für die Pflicht des Geschädigten, den Schaden möglichst gering zu halten, ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung im Paragraph 1304, ABGB zu finden (10 ObS 213/00x = SSV-NF 14/100 ua; Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1304, Rz 37 mwN). So wie die Schadensminderungspflicht nicht von Amts wegen sondern nur über Einrede des Schädigers wahrzunehmen ist und den Schädiger insoweit auch die Behauptungs- und Beweislast trifft vergleiche Reischauer aaO Paragraph 1304, Rz 44 mwN), so ist auch die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht des Versicherten im Sozialversicherungsrecht vom beklagten Versicherungsträger zu behaupten und zu beweisen (10 ObS 88/07z = SSV-NF 21/59 mwN). Auch eine Schadensminderungspflicht des Versicherten in Form der Duldung einer bestimmten Behandlung entsteht daher erst nach einer entsprechenden „Aufforderung“ durch den Versicherungsträger. Dabei macht es allerdings keinen Unterschied, ob dieses Verlangen vom Sozialversicherungsträger im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens unmittelbar oder - wie im vorliegenden Fall - über Ersuchen des beklagten Versicherungsträgers im Wege über den Vorsitzenden des Senats gegenüber dem Versicherten erhoben wird. In beiden Fällen liegt ein entsprechendes Verlangen des Versicherungsträgers vor.
2. Die Nichtgewährung der Leistung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht setzt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats allerdings auch voraus, dass sich für den Versicherten aus den Gesamtumständen im Einzelfall eindeutig ergeben muss, dass die Missachtung des Verlangens des zuständigen Versicherungsträgers, die zumutbare Heilbehandlung auch durchzuführen, als Sanktion den Leistungsverlust nach sich zieht (vgl 10 ObS 188/04a = SSV-NF 20/13 ua). Nach den Feststellungen des Erstgerichts wurde die Klägerin in der Tagsatzung am 13. 11. 2007 ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen, wobei sie diese Rechtsbelehrung auch tatsächlich verstanden habe. Die Klägerin hat in ihrer Berufung, in der sie zwar formell nur den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend machte, inhaltlich auch eine Tatsachen- und Beweisrüge erhoben. Sie hat ausdrücklich die Richtigkeit der Feststellung des Erstgerichts, sie habe die Rechtsbelehrung verstanden, bekämpft und stattdessen unter Hinweis auf ihre Aussage und andere Beweisergebnisse die Feststellung begehrt, sie sei am 13. 11. 2007 aufgrund ihrer schweren Erkrankung nicht in der Lage gewesen, den Inhalt und die Bedeutung der Rechtsbelehrung zu verstehen. Da die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach ständiger Rechtsprechung schuldhaft erfolgen muss (vgl zuletzt 10 ObS 210/09v) und das Berufungsgericht ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht die Behandlung dieser Tatsachenrüge unterlassen hat, ist dem Obersten Gerichtshof eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Das Berufungsgericht wird daher nach Behandlung der Tatsachenrüge eine neuerliche Entscheidung unter Berücksichtigung der dargelegten Ausführungen zu treffen haben.2. Die Nichtgewährung der Leistung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht setzt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats allerdings auch voraus, dass sich für den Versicherten aus den Gesamtumständen im Einzelfall eindeutig ergeben muss, dass die Missachtung des Verlangens des zuständigen Versicherungsträgers, die zumutbare Heilbehandlung auch durchzuführen, als Sanktion den Leistungsverlust nach sich zieht vergleiche 10 ObS 188/04a = SSV-NF 20/13 ua). Nach den Feststellungen des Erstgerichts wurde die Klägerin in der Tagsatzung am 13. 11. 2007 ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hingewiesen, wobei sie diese Rechtsbelehrung auch tatsächlich verstanden habe. Die Klägerin hat in ihrer Berufung, in der sie zwar formell nur den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend machte, inhaltlich auch eine Tatsachen- und Beweisrüge erhoben. Sie hat ausdrücklich die Richtigkeit der Feststellung des Erstgerichts, sie habe die Rechtsbelehrung verstanden, bekämpft und stattdessen unter Hinweis auf ihre Aussage und andere Beweisergebnisse die Feststellung begehrt, sie sei am 13. 11. 2007 aufgrund ihrer schweren Erkrankung nicht in der Lage gewesen, den Inhalt und die Bedeutung der Rechtsbelehrung zu verstehen. Da die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach ständiger Rechtsprechung schuldhaft erfolgen muss vergleiche zuletzt 10 ObS 210/09v) und das Berufungsgericht ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht die Behandlung dieser Tatsachenrüge unterlassen hat, ist dem Obersten Gerichtshof eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Das Berufungsgericht wird daher nach Behandlung der Tatsachenrüge eine neuerliche Entscheidung unter Berücksichtigung der dargelegten Ausführungen zu treffen haben.