Dazu ist Folgendes auszuführen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 2/33, 4/23 uva) bestehen für das österreichische Sozialversicherungsrecht - anders als nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland - keine allgemeinen Normen über die Mitwirkungs- und Duldungspflicht des Versicherten, doch lässt sich, abgeleitet aus einer Vielzahl von Einzelregelungen (vgl §§ 88 Abs 1, 99 Abs 2, 142 Abs 1, 144 Abs 2 iVm 143 Abs 6, 197 Abs 1, 305 iVm 307b, 366 Abs 1 ASVG), auch für das österreichische Sozialversicherungsrecht eine solche Verpflichtung des Versicherten ableiten. Diese für den Bereich des Sozialversicherungsrechts bestehenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten bezüglich medizinischer Eingriffe sind aus den Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht im Bereich des bürgerlichen Rechts abgeleitet, wobei die Grenze der Zumutbarkeit einer Krankenbehandlung in den Fällen überschritten wird, in denen für den deutschen Rechtsbereich § 65 SGB I eine Ausnahme von der dort durch andere Bestimmungen allgemein angeordneten Untersuchungs- und Behandlungspflicht statuiert (SSV-NF 4/23 ua).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 2/33, 4/23 uva) bestehen für das österreichische Sozialversicherungsrecht - anders als nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland - keine allgemeinen Normen über die Mitwirkungs- und Duldungspflicht des Versicherten, doch lässt sich, abgeleitet aus einer Vielzahl von Einzelregelungen vergleiche Paragraphen 88, Absatz eins, 99, Absatz 2, 142, Absatz eins, 144, Absatz 2, in Verbindung mit 143 Absatz 6, 197, Absatz eins, 305, in Verbindung mit 307b, 366 Absatz eins, ASVG), auch für das österreichische Sozialversicherungsrecht eine solche Verpflichtung des Versicherten ableiten. Diese für den Bereich des Sozialversicherungsrechts bestehenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten bezüglich medizinischer Eingriffe sind aus den Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht im Bereich des bürgerlichen Rechts abgeleitet, wobei die Grenze der Zumutbarkeit einer Krankenbehandlung in den Fällen überschritten wird, in denen für den deutschen Rechtsbereich Paragraph 65, SGB römisch eins eine Ausnahme von der dort durch andere Bestimmungen allgemein angeordneten Untersuchungs- und Behandlungspflicht statuiert (SSV-NF 4/23 ua).
Es trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof in der vom Berufungsgericht zitierten, vor der Entscheidung 10 ObS 188/04a ergangenen Judikatur zur Frage des Entstehens der Mitwirkungspflicht des Versicherten grundsätzlich die Ansicht vertreten hat, dass der Versicherte verpflichtet sei, von sich aus alles zu unternehmen, um seinen Gesundheitszustand durch eine entsprechende medizinische Behandlung zu verbessern. Abzustellen sei hier nicht darauf, ob dem Versicherten die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung von dritter Seite mitgeteilt werde, sondern ob er bei Einhaltung der ihm obliegenden Verpflichtungen zur Inanspruchnahme der erforderlichen Krankenbehandlung hievon Kenntnis habe erlangen können (vgl SSV-NF 13/122 ua). Dass sich die Frage, wann die Mitwirkungspflicht des Versicherten entsteht, letztlich nur einzelfallbezogen beurteilen lässt, zeigt auch die weitere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach es bei der Frage der Zumutbarkeit eines operativen Eingriffes zunächst auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem der Versicherte erstmals die Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit der Operation ernstlich in Betracht ziehen habe müssen. Ab diesem Zeitpunkt müsse dem Versicherten in der Regel eine angemessene Frist zur Überlegung und Vorbereitung eingeräumt werden, sodass erst nach Ablauf dieser Frist den Versicherten die Nichtvornahme einer zumutbaren Operation als Verschulden vorgeworfen werden könne, welches zum Verlust des versicherungsrechtlichen Anspruches für die Zeit der Verzögerung führe (SSV-NF 6/14). Weiters hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass dem Versicherten eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht vorgeworfen werden könne, solange er eine vom Arzt angeordnete Therapie einhalte. Es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er die Richtigkeit einer Behandlungsmethode in Zweifel ziehe und von sich aus nach anderen, möglicherweise zweckmäßigeren Therapiemöglichkeiten forsche (SSV-NF 5/42). Die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht sei vom beklagten Pensionsversicherungsträger zu behaupten und zu beweisen (SSV-NF 15/69 ua).Es trifft zu, dass der Oberste Gerichtshof in der vom Berufungsgericht zitierten, vor der Entscheidung 10 ObS 188/04a ergangenen Judikatur zur Frage des Entstehens der Mitwirkungspflicht des Versicherten grundsätzlich die Ansicht vertreten hat, dass der Versicherte verpflichtet sei, von sich aus alles zu unternehmen, um seinen Gesundheitszustand durch eine entsprechende medizinische Behandlung zu verbessern. Abzustellen sei hier nicht darauf, ob dem Versicherten die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung von dritter Seite mitgeteilt werde, sondern ob er bei Einhaltung der ihm obliegenden Verpflichtungen zur Inanspruchnahme der erforderlichen Krankenbehandlung hievon Kenntnis habe erlangen können vergleiche SSV-NF 13/122 ua). Dass sich die Frage, wann die Mitwirkungspflicht des Versicherten entsteht, letztlich nur einzelfallbezogen beurteilen lässt, zeigt auch die weitere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach es bei der Frage der Zumutbarkeit eines operativen Eingriffes zunächst auf den Zeitpunkt ankomme, zu dem der Versicherte erstmals die Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit der Operation ernstlich in Betracht ziehen habe müssen. Ab diesem Zeitpunkt müsse dem Versicherten in der Regel eine angemessene Frist zur Überlegung und Vorbereitung eingeräumt werden, sodass erst nach Ablauf dieser Frist den Versicherten die Nichtvornahme einer zumutbaren Operation als Verschulden vorgeworfen werden könne, welches zum Verlust des versicherungsrechtlichen Anspruches für die Zeit der Verzögerung führe (SSV-NF 6/14). Weiters hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass dem Versicherten eine Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht vorgeworfen werden könne, solange er eine vom Arzt angeordnete Therapie einhalte. Es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er die Richtigkeit einer Behandlungsmethode in Zweifel ziehe und von sich aus nach anderen, möglicherweise zweckmäßigeren Therapiemöglichkeiten forsche (SSV-NF 5/42). Die schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht sei vom beklagten Pensionsversicherungsträger zu behaupten und zu beweisen (SSV-NF 15/69 ua).
Zu der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob für das Entstehen
einer Mitwirkungspflicht des Versicherten darüber hinaus eine
entsprechende Aufforderung durch den Versicherungsträger notwendig
sei, hat der Oberste Gerichtshof im Fall der Entziehung einer
Versehrtenrente darauf hingewiesen, dass nach § 99 Abs 2 ASVG die
Leistung auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden könne, wenn
sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folge einer
Nachuntersuchung oder Beobachtung entziehe. Es müsse daher dem
Leistungsempfänger die Aufforderung zur Nachuntersuchung oder
Beobachtung unter Hinweis auf die sonstige Entziehung der Leistung zu
eigenen Handen zugestellt werden (SSV-NF 9/27). In der Entscheidung
10 ObS 188/04a (= EvBl 2006/90, 502 = RdW 2006/421, 457) hat der
erkennende Senat unter Berufung auf Schrammel (Anm zu 10 ObS 90/91,
DRdA 1992/8, 120) mit ausführlicher Begründung erstmals
ausgesprochen, dass die Pflicht des Versicherten, sich einer
Heilbehandlung zu unterziehen, generell ein entsprechendes Verlangen
des Versicherungsträgers voraussetzt. Diese Auffassung entspricht im
Übrigen auch der deutschen Rechtslage, auf die der Oberste
Gerichtshof, wie bereits dargestellt, auch in seiner Judikatur zur
Frage der Grenzen der Mitwirkungspflicht (§ 65 SGB I) immer wieder
Bedacht nimmt. Nach § 63 SGB I soll sich derjenige, der wegen
Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält,
auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung
unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Besserung seines
Gesundheitszustandes herbeiführen oder eine Verschlechterung
verhindern wird. Durch die Aufforderung, sich einer Heilbehandlung zu
unterziehen, legt der Sozialversicherungsträger die äußeren Umstände
der von ihm vom Versicherten im Rahmen der Mitwirkungspflicht
verlangten Heilbehandlung fest. Damit wird auch für den Versicherten
klargestellt, welche konkrete Heilbehandlung (im vorliegenden Fall zB
ambulante oder stationäre Entwöhnungsbehandlung) vom
Versicherungsträger verlangt wird. Stellt sich - wie im vorliegenden
Fall - in einem gerichtlichen Verfahren aufgrund eines
Sachverständigenbeweises heraus, dass ein Leidenszustand durch eine
Heilbehandlung verbessert werden könnte, ist der Versicherte vom
Versicherungsträger zur Mitwirkung aufzufordern (10 ObS 188/04a =
EvBl 2006/90, 502 = RdW 2006/421, 457 unter Hinweis auf Schrammel,
DRdA 1992, 123).
In der erst jüngst ergangenen Entscheidung 10 ObS 88/07z vom 11. 9. 2007 hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass bei der Frage der Mitwirkungspflichten des Versicherten kein grundsätzlicher Unterschied zwischen Gewährung und Entziehung einer Leistung besteht, weshalb entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin die dargestellten Grundsätze auch im Falle der Erst- oder Weitergewährung einer Leistung zu gelten haben. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass mangels eines entsprechenden Verlangens der beklagten Partei, der Kläger solle sich entsprechend dem im Vorverfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer professionellen Alkoholentwöhnung unterziehen, eine Mitwirkungspflicht des Klägers nicht entstanden sei, sodass ihm die begehrte Leistung für den Zeitraum vom 1. 4. 2005 bis 31. 5. 2006 zustehe, steht daher im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Da im Hinblick auf die mittlerweile vorliegende einschlägige Entscheidung 10 ObS 88/07z eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht mehr zu beurteilen war, war die Revision zurückzuweisen (vgl Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 32 mwN).In der erst jüngst ergangenen Entscheidung 10 ObS 88/07z vom 11. 9. 2007 hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass bei der Frage der Mitwirkungspflichten des Versicherten kein grundsätzlicher Unterschied zwischen Gewährung und Entziehung einer Leistung besteht, weshalb entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin die dargestellten Grundsätze auch im Falle der Erst- oder Weitergewährung einer Leistung zu gelten haben. Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass mangels eines entsprechenden Verlangens der beklagten Partei, der Kläger solle sich entsprechend dem im Vorverfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer professionellen Alkoholentwöhnung unterziehen, eine Mitwirkungspflicht des Klägers nicht entstanden sei, sodass ihm die begehrte Leistung für den Zeitraum vom 1. 4. 2005 bis 31. 5. 2006 zustehe, steht daher im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Da im Hinblick auf die mittlerweile vorliegende einschlägige Entscheidung 10 ObS 88/07z eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht mehr zu beurteilen war, war die Revision zurückzuweisen vergleiche Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, Rz 32 mwN).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger konnte in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision im Hinblick auf die erst jüngst ergangene Entscheidung 10 ObS 88/07z noch nicht hinweisen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Der Kläger konnte in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision im Hinblick auf die erst jüngst ergangene Entscheidung 10 ObS 88/07z noch nicht hinweisen.