Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum „Verlangen" des Versicherungsträgers als Voraussetzung einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewichen ist; sie ist auch berechtigt. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, eine Leistung könne wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nur versagt werden, wenn der Versicherungsträger eine förmliche Anordnung an den Versicherten erlassen und ihn gleichzeitig auf die Folgen eines anordnungswidrigen Verhaltens hingewiesen habe.
Dazu hat der Senat erwogen:
Der Oberste Gerichtshof hat sich in der Entscheidung 10 ObS 188/04a (SSV-NF 20/13 = EvBl 2006/90 = RIS-Justiz RS0083949 [T1] und [T2]) unter Berufung auf Schrammel (Anmerkung zu 10 ObS 90/91, DRdA 1992/8, 120) ausführlich mit der Frage einer Pflicht des Versicherten zur Heilbehandlung auseinandergesetzt und ist zur Auffassung gelangt, dass eine solche Pflicht generell (und nicht nur im Fall des Entzugs einer Leistung) von einem entsprechenden „Verlangen" des Versicherungsträgers abhängt. Die Entscheidung wurde zuletzt zu 10 ObS 88/07z und 10 ObS 134/07i bestätigt; erneut wurde auch ausgesprochen, dass bei den Mitwirkungspflichten kein grundsätzlicher Unterschied zwischen Gewährung und Entziehung einer Leistung besteht.
Im vorliegenden Fall geht es um den Fall einer Leistungsgewährung:
Der Kläger hat einen Weitergewährungsantrag gestellt, aufgrund dessen die Leistungsvoraussetzungen neu zu prüfen sind. Nach den Feststellungen ist der Kläger ohne die Durchführung der Korrekturoperation auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weiterhin, also auch ab 1. 10. 2005, nicht verwendbar. Die Nichtgewährung der begehrten Leistung würde nach der Judikatur voraussetzen, dass der Leistungsberechtigte trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Folgen seines (Fehl-)Verhaltens, nämlich den Verlust des geltend gemachten Anspruchs, eine Aufforderung des zuständigen Versicherungsträgers, sich einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen, nicht befolgt hat. Fehlt ein solches eindeutiges „Verlangen", entsteht keine Mitwirkungspflicht des Versicherten.
Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit darauf hingewiesen, dass die befristete Gewährung die weitere Bedingung beinhaltet, dass der Kläger eine Operation durchführen lässt und andernfalls eine Weitergewährung von vornherein abgelehnt wird. Der Versicherte ist nicht genötigt, das (Prozess-)Verhalten des Versicherungsträgers zu interpretieren oder daraus Schlüsse im Hinblick auf eine mögliche Mitwirkungspflicht zu ziehen.
Da somit eine Mitwirkungspflicht des Klägers nicht entstanden ist, besteht sein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension auch ab dem 1. 10. 2005.
Sofern nicht der Ausnahmefall des § 256 Abs 2 ASVG gegeben ist, gebührt die Berufsunfähigkeitspension längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag (§§ 271 Abs 3 iVm 256 Abs 1 ASVG). Im vorliegenden Fall ist Stichtag der 1. 10. 2005, sodass zum Zeitpunkt der - klagsstattgebenden - Entscheidung des Obersten Gerichtshofs am 5. 2. 2008 die Zweijahresfrist des § 256 Abs 2 ASVG bereits abgelaufen war. Da die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz unverändert bestanden, sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Leistung für eine weitere Frist von längstens zwei Jahren gegeben (10 ObS 160/01d = SSV-NF 15/84; 10 ObS 53/02w = SSV-NF 16/24). Unter Bedachtnahme auf die für das Verlangen des Versicherungsträgers und die Durchführung der Korrekturoperation voraussichtlich erforderliche Zeit erscheint eine Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension bis 30. 9. 2009 angemessen. In Stattgebung der Revision des Klägers war daher das angefochtene Urteil im Sinne des Zuspruchs einer befristeten Berufsunfähigkeitspension (1. 10. 2005 - 30. 9. 2009) abzuändern, weshalb der beklagten Partei unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO auch die Erbringung einer vorläufigen Zahlung ab 1. 10. 2005, längstens bis 30. 9. 2009, aufzutragen ist. Deren Höhe orientiert sich an der Höhe der vom Kläger bis 30. 9. 2005 bezogenen Pensionsleistung.Sofern nicht der Ausnahmefall des Paragraph 256, Absatz 2, ASVG gegeben ist, gebührt die Berufsunfähigkeitspension längstens für die Dauer von 24 Monaten ab dem Stichtag (Paragraphen 271, Absatz 3, in Verbindung mit 256 Absatz eins, ASVG). Im vorliegenden Fall ist Stichtag der 1. 10. 2005, sodass zum Zeitpunkt der - klagsstattgebenden - Entscheidung des Obersten Gerichtshofs am 5. 2. 2008 die Zweijahresfrist des Paragraph 256, Absatz 2, ASVG bereits abgelaufen war. Da die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz unverändert bestanden, sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Leistung für eine weitere Frist von längstens zwei Jahren gegeben (10 ObS 160/01d = SSV-NF 15/84; 10 ObS 53/02w = SSV-NF 16/24). Unter Bedachtnahme auf die für das Verlangen des Versicherungsträgers und die Durchführung der Korrekturoperation voraussichtlich erforderliche Zeit erscheint eine Weitergewährung der Berufsunfähigkeitspension bis 30. 9. 2009 angemessen. In Stattgebung der Revision des Klägers war daher das angefochtene Urteil im Sinne des Zuspruchs einer befristeten Berufsunfähigkeitspension (1. 10. 2005 - 30. 9. 2009) abzuändern, weshalb der beklagten Partei unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO auch die Erbringung einer vorläufigen Zahlung ab 1. 10. 2005, längstens bis 30. 9. 2009, aufzutragen ist. Deren Höhe orientiert sich an der Höhe der vom Kläger bis 30. 9. 2005 bezogenen Pensionsleistung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG. Für die Klage gebührt mangels der Voraussetzungen des § 23 Abs 6 RATG nur der einfache Einheitssatz. Der Tarifansatz für die Revision beträgt 173,50 EUR.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG. Für die Klage gebührt mangels der Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 6, RATG nur der einfache Einheitssatz. Der Tarifansatz für die Revision beträgt 173,50 EUR.