Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.März 1991 hat die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt die dem Kläger für die Folgen der Berufskrankheit gemäß § 177 ASVG Anlage 1 Nr. 38 in Höhe von 20 v. H. der Vollrente mit monatlich S 3.765,90 festgesetzte Versehrtenrente gemäß § 99 Abs 2 und 3 ASVG mit Ablauf des Monates März 1991 für die Dauer der Weigerung, zur angeordneten Nachuntersuchung zu erscheinen, entzogen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, daß der Kläger der Anordnung, zur Begutachtung bei einem Facharzt für Hautkrankheiten in Graz zu erscheinen, trotz Aufforderung nicht Folge geleistet habe.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.März 1991 hat die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt die dem Kläger für die Folgen der Berufskrankheit gemäß Paragraph 177, ASVG Anlage 1 Nr. 38 in Höhe von 20 v. H. der Vollrente mit monatlich S 3.765,90 festgesetzte Versehrtenrente gemäß Paragraph 99, Absatz 2 und 3 ASVG mit Ablauf des Monates März 1991 für die Dauer der Weigerung, zur angeordneten Nachuntersuchung zu erscheinen, entzogen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, daß der Kläger der Anordnung, zur Begutachtung bei einem Facharzt für Hautkrankheiten in Graz zu erscheinen, trotz Aufforderung nicht Folge geleistet habe.
Der Kläger begehrt, die beklagte Partei zu verpflichten, ihm die Versehrtenrente im bisherigen Ausmaß über den Monat März 1991 hinaus weiter und ohne Einschränkung zu gewähren. Er habe keine Aufforderung erhalten, zur Begutachtung zu erscheinen. Es habe auch keine Ursache für die Vornahme einer Nachuntersuchung bestanden, weil sich die Umstände, die zur Gewährung der Versehrtenrente geführt haben, nicht geändert hätten.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Mehrfacher Aufforderungsschreiben zur Nachuntersuchung hätten dem Kläger nicht zugestellt werden können, insbesondere nicht an die von ihm bekanntgegebenen Zustelladressen. Schließlich sei ihm ein Schreiben der beklagten Partei vom 27.Februar 1991 am 4.März 1991 unter der Adresse Sch*****, Postfach 56, zugestellt worden, in dem er auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden sei, wenn er einer Einladung zur Nachuntersuchung nicht nachkomme; er habe auch die gesetzte Frist zur Stellungnahme bis 15.März 1991 fruchtlos verstreichen lassen, weshalb die beklagte Partei nach mehrfachen Verstößen gegen die Meldevorschrift des § 40 ASVG, Nichtdurchführbarkeit einer angeordneten Nachuntersuchung und nach schriftlichem Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 99 Abs 2 ASVG die Versehrtenrente entzogen habe.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Mehrfacher Aufforderungsschreiben zur Nachuntersuchung hätten dem Kläger nicht zugestellt werden können, insbesondere nicht an die von ihm bekanntgegebenen Zustelladressen. Schließlich sei ihm ein Schreiben der beklagten Partei vom 27.Februar 1991 am 4.März 1991 unter der Adresse Sch*****, Postfach 56, zugestellt worden, in dem er auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden sei, wenn er einer Einladung zur Nachuntersuchung nicht nachkomme; er habe auch die gesetzte Frist zur Stellungnahme bis 15.März 1991 fruchtlos verstreichen lassen, weshalb die beklagte Partei nach mehrfachen Verstößen gegen die Meldevorschrift des Paragraph 40, ASVG, Nichtdurchführbarkeit einer angeordneten Nachuntersuchung und nach schriftlichem Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 99, Absatz 2, ASVG die Versehrtenrente entzogen habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die beklagte Partei hat für Oktober 1990 eine Nachuntersuchung des Klägers zum Zweck der Klärung der Frage, ob im Zustand der Berufskrankheit eine wesentliche Änderung eingetreten sei, vorgesehen. Sie war durch ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 30.Juli 1990 in Kenntnis gesetzt worden, daß der Kläger von seinem bisherigen Wohnsitz in H*****, unbekannt verzogen sei. Auf Grund der von der beklagten Partei angestellten Nachforschungen wurde die neue Zustelladresse mit ***** M*****, Postfach 43, bekanntgegeben. Rückscheinbriefe sowohl an die alte als auch an die neue Zustelladresse blieben jedoch unbehoben (richtig: konnten nicht zugestellt werden, weil der Empfänger unbekannt war; Blatt 203 und 207 des Anstaltsakts). Auch einer neuerlichen Vorladung zur Nachuntersuchung am 7.Dezember 1990 in der angiologischen Abteilung des Landeskrankenhauses Salzburg leistete der Kläger nicht Folge. Ein weiteres Schreiben an den Kläger vom 3.Dezember 1990 mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 99 Abs. 2 ASVG konnte unter der neuen Zustelladresse ***** M*****, Postfach 43, wieder nicht zugestellt werden. Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Graz vom 23.Jänner 1991 wurde der beklagten Partei mitgeteilt, daß der Kläger seit 6. März 1990 unter der Adresse ***** G*****, M*****straße 60/28, gemeldet ist. Der Nachuntersuchungsaufforderung vom 28.Jänner 1991, die an die neue Adresse zugestellt wurde, leistete der Kläger wiederum nicht Folge. Auch das Schreiben der beklagten Partei vom 27. Februar 1991 konnte dem Kläger nicht zugestellt werden, nachdem auch hier ein Zustellversuch an der neuen Zustelladresse in G***** erfolglos blieb. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte zu Handen des bevollmächtigten Klagsvertreters.Die beklagte Partei hat für Oktober 1990 eine Nachuntersuchung des Klägers zum Zweck der Klärung der Frage, ob im Zustand der Berufskrankheit eine wesentliche Änderung eingetreten sei, vorgesehen. Sie war durch ein Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 30.Juli 1990 in Kenntnis gesetzt worden, daß der Kläger von seinem bisherigen Wohnsitz in H*****, unbekannt verzogen sei. Auf Grund der von der beklagten Partei angestellten Nachforschungen wurde die neue Zustelladresse mit ***** M*****, Postfach 43, bekanntgegeben. Rückscheinbriefe sowohl an die alte als auch an die neue Zustelladresse blieben jedoch unbehoben (richtig: konnten nicht zugestellt werden, weil der Empfänger unbekannt war; Blatt 203 und 207 des Anstaltsakts). Auch einer neuerlichen Vorladung zur Nachuntersuchung am 7.Dezember 1990 in der angiologischen Abteilung des Landeskrankenhauses Salzburg leistete der Kläger nicht Folge. Ein weiteres Schreiben an den Kläger vom 3.Dezember 1990 mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 99, Absatz 2, ASVG konnte unter der neuen Zustelladresse ***** M*****, Postfach 43, wieder nicht zugestellt werden. Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Graz vom 23.Jänner 1991 wurde der beklagten Partei mitgeteilt, daß der Kläger seit 6. März 1990 unter der Adresse ***** G*****, M*****straße 60/28, gemeldet ist. Der Nachuntersuchungsaufforderung vom 28.Jänner 1991, die an die neue Adresse zugestellt wurde, leistete der Kläger wiederum nicht Folge. Auch das Schreiben der beklagten Partei vom 27. Februar 1991 konnte dem Kläger nicht zugestellt werden, nachdem auch hier ein Zustellversuch an der neuen Zustelladresse in G***** erfolglos blieb. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte zu Handen des bevollmächtigten Klagsvertreters.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 27.August 1991 wurde dem Kläger ab dem 15.April 1991, d.i. ab dem Tag der durchgeführten Nachuntersuchung, bis auf weiteres die Versehrtenrente im früheren Ausmaß, nämlich von monatlich S 3.765,90 wieder gewährt, und zwar als Dauerrente gemäß § 209 Abs 1 ASVG.Mit Bescheid der beklagten Partei vom 27.August 1991 wurde dem Kläger ab dem 15.April 1991, d.i. ab dem Tag der durchgeführten Nachuntersuchung, bis auf weiteres die Versehrtenrente im früheren Ausmaß, nämlich von monatlich S 3.765,90 wieder gewährt, und zwar als Dauerrente gemäß Paragraph 209, Absatz eins, ASVG.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Kläger habe den Meldevorschriften nach § 40 ASVG mehrfach zuwidergehandelt. Die Einstellung der Versehrtenrente durch den angefochtenen Bescheid mit Ende März 1991 sei gemäß § 99 Abs 2 und 3 ASVG zu Recht erfolgt, weil der Kläger sich als Anspruchsberechtigter nach Hinweis auf die Folgen durch den Versicherungsträger einer Nachuntersuchung entzogen habe.Rechtlich führte das Erstgericht aus, der Kläger habe den Meldevorschriften nach Paragraph 40, ASVG mehrfach zuwidergehandelt. Die Einstellung der Versehrtenrente durch den angefochtenen Bescheid mit Ende März 1991 sei gemäß Paragraph 99, Absatz 2 und 3 ASVG zu Recht erfolgt, weil der Kläger sich als Anspruchsberechtigter nach Hinweis auf die Folgen durch den Versicherungsträger einer Nachuntersuchung entzogen habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Auszugehen sei davon, daß dem Kläger trotz mehrfacher Versuche, ihn zu einer Nachuntersuchung zu veranlassen, schließlich auch das Schreiben vom 27.Februar 1991, mit welchem er darauf hingewiesen werden sollte, daß die Leistung auf Zeit entzogen werden könne, wenn er sich einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entziehe, nicht zugestellt werden konnte, weil der Zustellversuch auch an der neuen Adresse in G*****, M*****straße 60, erfolglos geblieben sei. Es stelle sich daher die Frage, ob die Bestimmung des § 99 Abs 2 ASVG auch dann angewendet werden könne, wenn sich der Anspruchsberechtigte durch Nichtmeldung von der Änderung seines Wohnsitzes und Nichtbehebung von Schriftstücken des Versicherungsträgers konsequent einer zumutbaren Beobachtung entziehe. Diese Frage sei zu bejahen. Um dem Versicherungsträger die Möglichkeit zu geben, mit dem Versicherten überhaupt Kontakt herzustellen, müsse der Aufenthaltsort des Versicherten bekannt sein. Daraus folge die Verpflichtung des Versicherten, zur Bekanntgabe der neuen Adresse bei Adressenänderung. Aus dem Gesamtzusammenhalt folge, daß der Kläger es geradezu darauf angelegt habe, sich der Beobachtung durch den Sozialversicherungsträger zu entziehen. Dies gehe auch daraus hervor, daß er noch im gegenständlichen Gerichtsverfahren bei Klagseinbringung vermieden habe, eine Adresse bekanntzugeben. Daraus sei der gedankliche Rückschluß möglich, daß erst der Entzug der Leistungen durch die beklagte Partei den Kläger veranlaßt habe, die Nachuntersuchung endlich durchführen zu lassen. Durch seine Pflichtverletzungen habe es der Kläger der beklagten Partei unmöglich gemacht, ihm die nötigen Belehrungen und die Androhung der Sanktion zukommen zu lassen. Die Voraussetzungen zu der im Ermessen der beklagten Partei gelegenen befristeten Entziehung der Versehrtenrente bis zur Durchführung der Nachuntersuchung durch den Kläger seien daher gegeben.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Auszugehen sei davon, daß dem Kläger trotz mehrfacher Versuche, ihn zu einer Nachuntersuchung zu veranlassen, schließlich auch das Schreiben vom 27.Februar 1991, mit welchem er darauf hingewiesen werden sollte, daß die Leistung auf Zeit entzogen werden könne, wenn er sich einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entziehe, nicht zugestellt werden konnte, weil der Zustellversuch auch an der neuen Adresse in G*****, M*****straße 60, erfolglos geblieben sei. Es stelle sich daher die Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 2, ASVG auch dann angewendet werden könne, wenn sich der Anspruchsberechtigte durch Nichtmeldung von der Änderung seines Wohnsitzes und Nichtbehebung von Schriftstücken des Versicherungsträgers konsequent einer zumutbaren Beobachtung entziehe. Diese Frage sei zu bejahen. Um dem Versicherungsträger die Möglichkeit zu geben, mit dem Versicherten überhaupt Kontakt herzustellen, müsse der Aufenthaltsort des Versicherten bekannt sein. Daraus folge die Verpflichtung des Versicherten, zur Bekanntgabe der neuen Adresse bei Adressenänderung. Aus dem Gesamtzusammenhalt folge, daß der Kläger es geradezu darauf angelegt habe, sich der Beobachtung durch den Sozialversicherungsträger zu entziehen. Dies gehe auch daraus hervor, daß er noch im gegenständlichen Gerichtsverfahren bei Klagseinbringung vermieden habe, eine Adresse bekanntzugeben. Daraus sei der gedankliche Rückschluß möglich, daß erst der Entzug der Leistungen durch die beklagte Partei den Kläger veranlaßt habe, die Nachuntersuchung endlich durchführen zu lassen. Durch seine Pflichtverletzungen habe es der Kläger der beklagten Partei unmöglich gemacht, ihm die nötigen Belehrungen und die Androhung der Sanktion zukommen zu lassen. Die Voraussetzungen zu der im Ermessen der beklagten Partei gelegenen befristeten Entziehung der Versehrtenrente bis zur Durchführung der Nachuntersuchung durch den Kläger seien daher gegeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Er beantragt die Abänderung im Sinne einer vollen Klagsstattgebung.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.