Rechtssatz RS0110261
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110261
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Rechtssatz
Es ist demnach mit einem fair geführten Verfahren unvereinbar, wenn der Empfänger, wie im vorliegenden Fall, verfahrenseinleitende Schriftstücke unmittelbar durch die Post zugestellt erhält, die nicht in seiner Sprache abgefasst und auch nicht übersetzt sind. Eine solche Zustellung ist unwirksam.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 159/98f
Entscheidungstext OGH 16.06.1998 4 Ob 159/98f
Veröff: SZ 71/102
- 10 ObS 347/99y
Entscheidungstext OGH 04.04.2000 10 ObS 347/99y
- 10 Ob 99/00g
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 Ob 99/00g
Vgl; Beisatz: Das Übersetzungserfordernis dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beklagten oder Antragsgegners. Geheilt ist der Mangel der fehlenden Übersetzung insbesondere dann, wenn der Beklagte oder Antragsgegner den Inhalt eines in fremder Sprache abgefassten Schriftstücks tatsächlich verstanden hat oder er - als Angehöriger des Absendestaates - der Landessprache mächtig sein musste. (T1)
- 6 Ob 190/05t
Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 190/05t
Beisatz: Diese Entscheidungen beziehen sich freilich ausdrücklich nur auf die unmittelbar im Postweg vorgenommene Zustellung. Diese Überlegungen gelten hingegen dann nicht, wenn der Empfänger in Kenntnis seines Annahmeverweigerungsrechts gleichwohl zur Annahme der fremdsprachigen, nicht übersetzten Schriftstücke bereit ist. Bei der Zustellung im Rechtshilfeweg kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die ausländische Behörde den Empfänger über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt. (T2)
- 3 Ob 229/06g
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 229/06g
Vgl auch; Beisatz: Aus dem Annahmeverweigerungsrecht (§12 Abs 2 ZustG) ist zu folgern, dass der Adressat nicht verpflichtet ist, auf seine Kosten für eine Übersetzung zu sorgen. Bei der Postzustellung ist solange von einer Annahmeverweigerung auszugehen, solange sich nicht das Gegenteil aus dem Folgeverhalten des Zustellempfängers ergibt. (T3)
Beisatz: Auf Grund eines - nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden - Einlassens in das ausländische Verfahren kann von einer Annahmebereitschaft iSd § 12 Abs 2 ZustG ausgegangen werden. (T4)
Veröff: SZ 2006/179
- 3 Ob 56/13a
Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 56/13a
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier konnte die Zustellung im Rechtshilfeweg nicht bewirkt werden, weil der Beklagte die Sendung nicht behob. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass er über sein Recht zur Annahmeverweigerung belehrt wurde. (T5)
- 3 Ob 121/13k
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 121/13k
Auch
- 6 Ob 59/14s
Entscheidungstext OGH 10.04.2014 6 Ob 59/14s
Vgl; Beisatz: Hier: Fehlende Belehrung über Annahmeverweigerungsrecht. (T6)
- 3 Ob 53/18t
Entscheidungstext OGH 21.09.2018 3 Ob 53/18t
Vgl auch; Beis wie T2
- 9 ObA 11/23t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.06.2023 9 ObA 11/23t
Beisatz: Diese Rechtsprechung bezieht sich nicht ausschließlich auf natürliche Personen. (T7)
Beisatz: Hier: Juristische Person als Empfängerin. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110261
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19980616_OGH0002_0040OB00159_98F0000_005