Entscheidungsgründe:
Mit der am 8.7.1982 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand, ihr 489.968,01 S samt Anhang zu zahlen. Sie brachte vor, sie habe der erstbeklagten Partei - die zweitbeklagte Partei sei Komplementärin der erstbeklagten Partei und hafte daher mit dieser zur ungeteilten Hand - am 10.1.1980 den Auftrag zur Ausführung der sanitären Anlagen für das Bauvorhaben Völs, Wolkensteinstraße zu einem Pauschalpreis erteilt. Es sei vereinbart worden, daß die (gesamte) Reihenhausanlage 10 Regenabflußleitungen samt Zubehör eingebaut erhalte. Dies sei auch geschehen. Die erstbeklagte Partei habe nun in 34 gleichlautenden Rechnungen je Reihenhauseinheit 4 (also insgesamt 136) Dachabläufe in Rechnung gestellt, und zwar mit einem Gesamtbetrag von 528.854,36 S. Die klagende Partei habe auch irrtümlich diesen Betrag bezahlt. Sie verlange daher den Differenzbetrag von 489.968,01 S für die tatsächlich nicht eingebauten (126) Regenabflußleitungen als irrtümlich bezahlte Nichtschuld zurück.
Die beklagten Parteien beantragten Klageabweisung und wendeten ein, daß ein Pauschalpreis von 47.136,67 S pro Wohneinheit vereinbart (und verrechnet) worden sei. Dieser Pauschalpreis sei aufgrund eines Offerts der erstbeklagten Partei und einer darauf folgenden mündlichen Besprechung vom 14.12.1979 einvernehmlich vereinbart worden. Die klagende Partei sei auch gar nicht legitimiert, eine derartige Forderung geltend zu machen, weil sie den Auftrag im Namen und auf Rechnung der Siedler (Wohnungseigentümer) erteilt habe.
Darauf erwiderte die klagende Partei, daß die gegenständliche Zahlung aus Eigenmitteln der klagenden Partei, die damit in Vorlage getreten sei, geleistet worden sei und daher auch deren Rückgewähr im eigenen Namen geltend gemacht werden könne.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Auf Einladung der klagenden Partei erstellte die erstbeklagte Partei mit Schreiben vom 11.6.1979 ein Anbot über die Errichtung der sanitären Anlage für das Bauvorhaben "Reihenhäuser Völser See Siedlung". Dies geschah durch Einsetzen von Preisen in ein von der klagenden Partei formuliertes Leistungsverzeichnis und dessen firmenmäßige Fertigung. Darin bot die erstbeklagte Partei die Leistungen pro Haus um 38.880,69 S einschließlich Umsatzsteuer an. In diesem Preis waren keine Sonderwünsche oder Eventualen enthalten. Dieses Anbot wurde von der klagenden Partei in mehreren Punkten korrigiert. Die klagende Partei kam dabei zu einer richtiggestellten Anbotssumme von 31.018,10 S einschließlich Umsatzsteuer pro Wohneinheit.
Wegen dieser Preisdifferenzen zwischen den Streitteilen kam es am 14.12.1979 in den Büroräumlichkeiten der klagenden Partei zu einer Besprechung zwischen dem Geschäftsführer der beklagten Parteien und dem Angestellten der klagenden Partei Ing. Helmut W***. Es wurden dabei einerseits die von Ing. W*** für die klagende Partei am Anbot der erstbeklagten Partei vorgenommenen Korrekturen, andererseits auch mehrere Irrtümer zu Lasten der klagenden Partei besprochen. Schließlich wurden auch zusätzliche Leistungen, sogenannte, "Eventuale", in die Berechnung des Pauschalpreises aufgenommen. Daß schon bei der Besprechung vom 14.12.1979 eine ziffernmäßige Einigung auf einen Pauschalpreis zustande gekommen wäre, konnte ebensowenig festgestellt werden wie der Umstand, nach welchen Einzelpositionen der Pauschalpreis bei dieser Besprechung vereinbart wurde. Nach den Ergebnissen dieser Besprechung errechnete Ing. W*** in der Folge einen Pauschalpreis von 47.136,67 S pro Wohneinheit.
Aufgrund dieser Berechnung durch Ing. W*** übertrug die klagende Partei mit drei Schreiben vom 10. bzw. 14.1.1980 der erstbeklagten Partei den Auftrag, und zwar in Vollmacht und auf Rechnung der unter Punkt 14 der Auftragsschreiben genannten Siedler und Eigentümer, Gegenstand dieses Auftrages war die Ausführung der sanitären Anlagen für drei Reihenhausanlagen mit insgesamt 34 Einheiten zu einem Pauschalpreis von 47.136,67 S je Wohneinheit. Dieser Auftrag wurde von der erstbeklagten Partei durch Gegenzeichnung am 5.3.1980 angenommen. Es konnte nicht festgestellt werden, daß diesen Auftragsschreiben die von Ing. W*** handschriftlich vorgenommene Aufstellung des Leistungsumfangs, die mit 9.1.1980 datiert ist, beigeheftet gewesen wäre. Nach Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Arbeiten stellte die erstbeklagte Partei am 7.4.1981 der klagenden Partei den Betrag von insgesamt 1,602.646,-- S in Rechnung. Auf Verlangen der klagenden Partei änderte die erstbeklagte Partei diese Gesamtrechnung am 22.4.1981 in 34 Einzelrechnungen zu je 47.136 S, lautend auf die jeweiligen Siedler bzw. Eigentümer, um. Diese Rechnungsumstellung und deren Aufgliederung erfolgte an Hand der von Ing. W*** erstellten Leistungsaufstellung vom 9.1.1980. Die Darstellung der beklagten Parteien, daß ihnen diese Aufgliederung des Pauschalpreises erst mit dem Verlangen auf Ausstellung von 34 Einzelrechnungen zur Kenntnis gelangt sei, ist nicht widerlegt. Diese Aufstellung und deren Endsumme ist durch einen Irrtum des Ing. W*** zustandegekommen, der einen Teil der Positionen, die entgegen den übrigen Positionen schon von vornherein für die Gesamtzahl der vorgesehenen Häuser geplant waren, noch einmal mit der Zahl der Häuser multipliziert hat. Daß den beklagten Parteien dieser Irrtum bei der Zusendung der Aufträge aufgefallen wäre, ist nicht erwiesen. Es kann auch nicht gesagt werden, daß die bezügliche Abweichung so gravierend wäre, daß sie den beklagten Parteien hätte auffallen müssen; dies umso weniger, als die Ermittlung einer fiktiven Abrechnung nach den von der erstbeklagten Partei tatsächlich erbrachten Leistungen keineswegs einen um den Klagebetrag verminderten Gesamtpreis ergibt, woraus folgt, daß mit dem Pauschalpreis weitere tatsächliche Leistungen der beklagten Parteien abgegolten worden sind.
Die genannten 34 Rechnungen über je 47.136 S wurden in der Folge von der klagenden Partei zur Gänze beglichen.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, daß der klagenden Partei die Aktivlegitimation zur Geltendmachung der gegenständlichen Forderung fehle, weil sie den Auftrag im Namen und auf Rechnung der Siedler bzw. Wohnungseigentümer erteilt habe. Daran vermöge auch die Behauptung der klagenden Partei, sie habe die Zahlung aus eigenen Mitteln geleistet, nichts zu ändern. Darüber hinaus sei ein Pauschalpreis von 47.136,67 S vereinbart worden. Auch wenn der klagenden Partei dabei ein Kalkulationsirrtum unterlaufen sei, könne dieser gegenüber den beklagten Parteien nicht geltend gemacht werden, weil ihnen die Kalkulation nicht rechtzeitig offengelegt worden sei. Das Bestehen der beklagten Parteien auf dem Pauschalpreis sei auch nicht sittenwidrig, weil die Ausschaltung des hier von der klagenden Partei relevierten Irrtums die beklagten Parteien stark benachteiligen würde, die dann Leistungen in einer Größenordnung von rund 200.000 S ohne Gegenleistung erbracht hätten. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich und führte zur Rechtsrüge aus:
Dem Erstgericht sei darin beizupflichten, daß die klagende Partei den klagegegenständlichen Anspruch nicht in eigenem Namen geltend machen könne, weil hier ein Fall der direkten Stellvertretung vorliege. Die Formulierung im Abs 1 der Auftragsschreiben "übertragen wir Ihnen im Auftrag und Vollmacht und auf Rechnung der in Punkt 14 lit e genannten Siedler und Eigentümer", wobei diese dort namentlich angeführt sind, lasse den zwingenden Schluß zu, daß hier eine direkte Stellvertretung vorliege. Da die klagende Partei den gegenständlichen Werkvertrag mit den beklagten Parteien als direkte Stellvertreterin der Wohnungseigentümer abgeschlossen habe, könne die Vertragsanfechtung wegen Irrtums nur von den Vertragspartnern, also den Wohnungseigentümern, geltend gemacht werden und seien nur diese dazu aktiv legitimiert. Dies müsse auch für den hier vorliegenden Fall der Geltendmachung einer Vertragsanpassung im Sinne des § 872 ABGB gelten. Der Klägerin fehle daher die Aktivlegitimation. Dessenungeachtet sei aber die Klageforderung auch sachlich aus folgenden Gründen nicht berechtigt: Einleitend sei darauf hinzuweisen, daß zwischen den Vertragsteilen ein Pauschalpreis vereinbart worden sei. Daraus folge, daß der in der Vereinbarung angeführte Betrag grundsätzlich der endgültige Werklohn sei. Im gegenständlichen Fall sei dieser Pauschalpreis aufgrund einer Berechnung (Kalkulation) der klagenden Partei (Ing. Helmut W***) ermittelt worden. Damit habe grundsätzlich die klagende Partei das Risiko ihrer Kalkulation zu tragen. Nur dann, wenn die Kalkulation zum Inhalt des Rechtsgeschäftes gemacht, also dem Vertragspartner offengelegt werde, wäre ein solcher Kalkulationsirrtum beachtlich. Da nun nicht festgestellt wurde, daß die klagende Partei ihrem Auftragsschreiben ihre Kalkulation (Aufstellung vom 9.1.1980) beigeschlossen (beigeheftet) hat - die Beweislast hiefür trage die klagende Partei - ,müsse der vorliegende Kalkulationsirrtum daher unbeachtet bleiben. Selbst wenn die klagende Partei, wie von ihr behauptet, den Werklohn der beklagten Parteien aus Eigenmitteln bezahlt haben sollte (bzw. hiefür in Vorlage getreten wäre), wäre für sie nichts gewonnen, weil Kondiktionsansprüche subsidiäre Rechtsbehelfe darstellten, wenn also die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt sei, was hier nicht der Fall sei, weil die Zahlung der klagenden Partei ja aufgrund der gegenständlichen Vereinbarung geleistet worden sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Revisionsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Dem Erstgericht sei darin beizupflichten, daß die klagende Partei den klagegegenständlichen Anspruch nicht in eigenem Namen geltend machen könne, weil hier ein Fall der direkten Stellvertretung vorliege. Die Formulierung im Absatz eins, der Auftragsschreiben "übertragen wir Ihnen im Auftrag und Vollmacht und auf Rechnung der in Punkt 14 Litera e, genannten Siedler und Eigentümer", wobei diese dort namentlich angeführt sind, lasse den zwingenden Schluß zu, daß hier eine direkte Stellvertretung vorliege. Da die klagende Partei den gegenständlichen Werkvertrag mit den beklagten Parteien als direkte Stellvertreterin der Wohnungseigentümer abgeschlossen habe, könne die Vertragsanfechtung wegen Irrtums nur von den Vertragspartnern, also den Wohnungseigentümern, geltend gemacht werden und seien nur diese dazu aktiv legitimiert. Dies müsse auch für den hier vorliegenden Fall der Geltendmachung einer Vertragsanpassung im Sinne des Paragraph 872, ABGB gelten. Der Klägerin fehle daher die Aktivlegitimation. Dessenungeachtet sei aber die Klageforderung auch sachlich aus folgenden Gründen nicht berechtigt: Einleitend sei darauf hinzuweisen, daß zwischen den Vertragsteilen ein Pauschalpreis vereinbart worden sei. Daraus folge, daß der in der Vereinbarung angeführte Betrag grundsätzlich der endgültige Werklohn sei. Im gegenständlichen Fall sei dieser Pauschalpreis aufgrund einer Berechnung (Kalkulation) der klagenden Partei (Ing. Helmut W***) ermittelt worden. Damit habe grundsätzlich die klagende Partei das Risiko ihrer Kalkulation zu tragen. Nur dann, wenn die Kalkulation zum Inhalt des Rechtsgeschäftes gemacht, also dem Vertragspartner offengelegt werde, wäre ein solcher Kalkulationsirrtum beachtlich. Da nun nicht festgestellt wurde, daß die klagende Partei ihrem Auftragsschreiben ihre Kalkulation (Aufstellung vom 9.1.1980) beigeschlossen (beigeheftet) hat - die Beweislast hiefür trage die klagende Partei - ,müsse der vorliegende Kalkulationsirrtum daher unbeachtet bleiben. Selbst wenn die klagende Partei, wie von ihr behauptet, den Werklohn der beklagten Parteien aus Eigenmitteln bezahlt haben sollte (bzw. hiefür in Vorlage getreten wäre), wäre für sie nichts gewonnen, weil Kondiktionsansprüche subsidiäre Rechtsbehelfe darstellten, wenn also die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt sei, was hier nicht der Fall sei, weil die Zahlung der klagenden Partei ja aufgrund der gegenständlichen Vereinbarung geleistet worden sei. Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Revisionsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.