Rechtssatz RS0016137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016137
Geschäftszahl
5Ob536/88 (5Ob537/88); 6Ob281/00t
Entscheidungsdatum
23.11.2000
Rechtssatz
Ein für den Geschäftsinhalt kausaler Irrtum des Vertreters steht dem Irrtum des Geschäftsherrn gleich; dieser kann den Vertrag anfechten, wenn der Irrtum jedenfalls beim Vertreter und nicht bloß bei ihm ( dem Geschäftsherrn ) gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016137
Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0050OB00536_8800000_001