Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
§ 99 JN enthält den unbestimmten Gesetzesbegriff "unverhältnismäßig geringer", zu dem die Rechtsprechung zwar Leitsätze entwickelt hat (EvBl. 1984/133; 2 Ob 508, 509/90), die jedoch noch genauerer Konkretisierung bedürfen, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 1 ZPO vorliegt.Paragraph 99, JN enthält den unbestimmten Gesetzesbegriff "unverhältnismäßig geringer", zu dem die Rechtsprechung zwar Leitsätze entwickelt hat (EvBl. 1984/133; 2 Ob 508, 509/90), die jedoch noch genauerer Konkretisierung bedürfen, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt.
Die Kläger vertreten in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, aus der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung EvBl. 1984/133 ergebe sich keinesfalls, daß der Wert des inländischen Vermögens des Beklagten mindestens 1/3 des Streitwertes betragen müsse. Im vorliegenden Fall entspreche der Betrag von öS 44.834 etwa 27 % des Streitwertes, sodaß keinesfalls von einem unverhältnismäßig geringen Vermögen ausgegangen werden könne. Überdies habe der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit verspätet erhoben, da er in der Klagebeantwortung zuerst das Klagebegehren bestritten und erst dann die Unzuständigkeitseinrede ausgeführt habe. Der Beklagte habe sich dadurch in den Streit eingelassen, eine allfällige Unzuständigkeit wäre daher geheilt.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Vor Prüfung der Zuständigkeit ist die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die inländische Gerichtsbarkeit zu kären. Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung besteht die inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen, die durch positiv-gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland, z. B. inländischen Gerichtsstand, vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind. Wenn ein inländischer Gerichtsstand vorliegt, eine hinreichende Nahebeziehung zum Inland aber fehlt, ist die inländische Gerichtsbarkeit dennoch zu verneinen. Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung und fehlt es an einem inländischen Gerichtsstand, so hat § 28 JN Abhilfe zu schaffen (SZ 62/101 mwN).Vor Prüfung der Zuständigkeit ist die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die inländische Gerichtsbarkeit zu kären. Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung besteht die inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen, die durch positiv-gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland, z. B. inländischen Gerichtsstand, vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind. Wenn ein inländischer Gerichtsstand vorliegt, eine hinreichende Nahebeziehung zum Inland aber fehlt, ist die inländische Gerichtsbarkeit dennoch zu verneinen. Besteht eine ausreichende inländische Nahebeziehung und fehlt es an einem inländischen Gerichtsstand, so hat Paragraph 28, JN Abhilfe zu schaffen (SZ 62/101 mwN).
Es ist hier daher im weiteren zu prüfen, ob ein inländischer Gerichtsstand, und zwar jener des Vermögens nach § 99 JN, vorliegt.Es ist hier daher im weiteren zu prüfen, ob ein inländischer Gerichtsstand, und zwar jener des Vermögens nach Paragraph 99, JN, vorliegt.
Im Sinne der Vorschrift des § 99 Abs. 1 zweiter Satz JN begründet Vermögen, dessen Wert unverhältnismäßig geringer ist als der Wert des Streitgegenstandes, diesen Gerichtsstand des Vermögens nicht. Bei der Prüfung der Frage, ob das im Inland befindliche Vermögen unverhältnismäßig geringer ist als der Wert des Streitgegenstandes, kommt es folgerichtig nicht auf die Relation des Wertes des Vermögens zu den voraussichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung an (EvBl. 1984/133; 2 Ob 508, 509/90). Es muß sich jedenfalls um ein "Vermögen" nach dem üblichen Sprachgebrauch handeln, sodaß ganz geringwertig Sachen selbst dann für die Begründung dieses Gerichtsstandes ausscheiden, wenn der Streitwert gering ist. Trifft ersteres zu, dann ist ohne Anlegung eines allzu engherzigen Maßstabes nur zu fordern, daß der Streitgegenstand in einer angemessenen Relation zum Vermögen steht; das Vermögen darf nicht in krassem Mißverhältnis zum Streitwert stehen (EvBl. 1984/133). Gegenstände, die für andere Personen als den Beklagten keinen vermögensrechtlichen Wert darstellen, sind dem Vermögensbegriff des § 99 JN nicht zu unterstellen (JBl. 1974, 269).Im Sinne der Vorschrift des Paragraph 99, Absatz eins, zweiter Satz JN begründet Vermögen, dessen Wert unverhältnismäßig geringer ist als der Wert des Streitgegenstandes, diesen Gerichtsstand des Vermögens nicht. Bei der Prüfung der Frage, ob das im Inland befindliche Vermögen unverhältnismäßig geringer ist als der Wert des Streitgegenstandes, kommt es folgerichtig nicht auf die Relation des Wertes des Vermögens zu den voraussichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung an (EvBl. 1984/133; 2 Ob 508, 509/90). Es muß sich jedenfalls um ein "Vermögen" nach dem üblichen Sprachgebrauch handeln, sodaß ganz geringwertig Sachen selbst dann für die Begründung dieses Gerichtsstandes ausscheiden, wenn der Streitwert gering ist. Trifft ersteres zu, dann ist ohne Anlegung eines allzu engherzigen Maßstabes nur zu fordern, daß der Streitgegenstand in einer angemessenen Relation zum Vermögen steht; das Vermögen darf nicht in krassem Mißverhältnis zum Streitwert stehen (EvBl. 1984/133). Gegenstände, die für andere Personen als den Beklagten keinen vermögensrechtlichen Wert darstellen, sind dem Vermögensbegriff des Paragraph 99, JN nicht zu unterstellen (JBl. 1974, 269).
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß das im Inland befindliche Vermögen des Beklagten einen Wert von öS 36.500 hat, denn der Drehkreuzsimulator und die darauf entfallenden Entwicklungskosten haben mangels eines Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben.
Bei den dem Beklagten gehörenden Gegenständen im Wert von öS 36.500 handelt es sich nicht um ganz geringwertige Sachen, sondern es liegt ein "Vermögen" nach dem üblichen Sprachgebrauch vor. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist aber auch ein krasses Mißverhältnis zum Streitwert nicht gegeben. Von einem solchen Mißverhältnis könnte nach Ansicht des erkennenden Senates erst dann gesprochen werden, wenn der Wert des Vermögens nicht einmal etwa 1/5 des Streitwertes erreichte. Diese Grenze wird hier jedenfalls überschritten (21,7 %), sodaß der Gerichtsstand des Vermögens gegeben ist.
Wie oben ausgeführt, indiziert das Vorliegen des inländischen Gerichtsstandes auch die inländische Gerichtsbarkeit. Die noch erforderliche zusätzliche Inlandsbeziehung liegt hier schon darin, daß der Beklagte, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, den Klägern, die ihren Wohnsitz in Österreich haben, die den Gerichtsstand begründenden Gegenstände lieferte, es sich also nicht um rein zufällig im Inland befindliches Vermögen handelt (vgl. SZ 60/277; SZ 59/205). Es ist sohin auch die inländische Gerichtsbarkeit gegeben.Wie oben ausgeführt, indiziert das Vorliegen des inländischen Gerichtsstandes auch die inländische Gerichtsbarkeit. Die noch erforderliche zusätzliche Inlandsbeziehung liegt hier schon darin, daß der Beklagte, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, den Klägern, die ihren Wohnsitz in Österreich haben, die den Gerichtsstand begründenden Gegenstände lieferte, es sich also nicht um rein zufällig im Inland befindliches Vermögen handelt vergleiche SZ 60/277; SZ 59/205). Es ist sohin auch die inländische Gerichtsbarkeit gegeben.
Unrichtig ist auch der Einwand der Kläger, der Beklagte habe die Unzuständigkeitseinrede verspätet erhoben. Wie das Rekursgericht bereits zutreffend ausführte, schreibt § 243 Abs. 4 ZPO nicht vor, an welcher Stelle der Klagebeantwortung jene Einreden und Anträge vorzubringen sind, die an sich bei sonstigem Ausschluß in der ersten Tagsatzung vorzubringen wären. Es schadet nicht, wenn in der Klagebeantwortung zuerst die Einwendungen in der Hauptsache und danach erst diese Prozeßeinreden vorgebracht werden (Fasching, LB2, Rz 1270).Unrichtig ist auch der Einwand der Kläger, der Beklagte habe die Unzuständigkeitseinrede verspätet erhoben. Wie das Rekursgericht bereits zutreffend ausführte, schreibt Paragraph 243, Absatz 4, ZPO nicht vor, an welcher Stelle der Klagebeantwortung jene Einreden und Anträge vorzubringen sind, die an sich bei sonstigem Ausschluß in der ersten Tagsatzung vorzubringen wären. Es schadet nicht, wenn in der Klagebeantwortung zuerst die Einwendungen in der Hauptsache und danach erst diese Prozeßeinreden vorgebracht werden (Fasching, LB2, Rz 1270).
Die Einwände der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit des Erstgerichtes erweisen sich sohin als unberechtigt, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 261 Abs. 6, 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 261, Absatz 6, 41, 50, ZPO.