Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Beklagten ist nicht berechtigt.
Für das Vorliegen des Vermögensgerichtsstandes nach § 99 Abs.1 JN haben sich in der Rechtsprechung folgende Begründungslinien entwickelt: Das Vermögen muß von einer solchen Art und einem solchen Umfang sein, daß es eine Verwaltung im Inland erfordert, weil das Erfordernis einer Vermögensverwaltung als teilweise "Ansässigkeit" des belangten Beklagten in Vermögensrechtsangelegenheiten betrachtet werden kann (vgl. EvBl. 1993/93 =JBl. 1993, 666). Dieser Umstand wäre bei einem Kurspflege erfordernden Wertpapierdepot gegeben. Andererseits wurde ausgesprochen, daß der Wert des im Inland befindlichen Vermögens nicht unverhältnismäßig geringer sein darf, als der Wert des Streitgegenstandes. Diese Bestimmung soll verhindern, daß ein Gerichtsstand und damit auch die inländische Gerichtsbarkeit in Fällen begründet wird, in denen ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Wert des Vermögens und dem Streitgegenstand besteht; es sollen vor allem geringwertige Sachen für die Begründung des Gerichtsstandes nicht ausreichen. Nach dem Bericht des Justizausschusses zur Zivilverfahrens-Novelle 1983 (AB 1337 BlgNR 15.GP 6), durch die § 99 Abs.1 Satz 1 JN seine derzeit gültige Fassung erhielt, sollte durch die geänderte Fassung klargestellt werden, daß der Wert des vorhandenen Vermögens nicht unverhältnismäßig geringer sein dürfe als der Streitwert. Vermögen im Sinne des § 99 JN liegt also nur dann vor, wenn es die Befriedigung eines erheblichen Teiles der geltend gemachten Forderung ermöglicht (vgl. AnwBl. 1991, 743 sowie RdW 1993, 111). Richtig ist, daß in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in einigen Entscheidungen Relationen zwischen dem inländischen Vermögen des Beklagten und dem eingeklagten Streitwert gezogen worden sind und daß unter anderem ausgesprochen wurde, daß zur Begründung des Gerichtsstandes nach § 99 Abs.1 JN erforderlich ist, daß der Wert des im Inland befindlichen Vermögens etwa 20 % des Streitwertes erreicht (EvBl. 1991/182 = RdW 1991, 325) und daß die Lehrmeinung Faschings (LB2 Rz 311), daß schon ein Vermögen im Wert von 10 % des Streitgegenstandes zur Gerichtsstandsbegründung ausreiche, abzulehnen sei (vgl. EvBl. 1984/133). Die letztgenannte Relation stellt sohin nach der Rechtsprechung eine Untergrenze für ein zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 99 Abs 1 JN unzureichendes inländisches Vermögen des zu belangenden Beklagten dar. Im übrigen aber läßt die zitierte Formulierung "etwa" einen gewissen Entscheidungsspielraum zu. Einheitlich ist die Rechtsprechung hingegen hinsichtlich des Zeitpunktes dieser Relation, nämlich jenen der Anhängigmachung der Klage (vgl. SZ 60/164 = RZ 1988/88 = EvBl. 1988/33). Ebenso wie ein Verfall des Wertes des inländischen Vermögens des Beklagten im Laufe des Zuständigkeitsstreites keine Auswirkungen auf seine gerichtsstandsbegründende Wirkung hat (vgl. 6 Ob 560/91), kann dies auch nicht bei einer nachträglichen Klagseinschränkung mit dem offensichtlichen Zweck, um damit in die Nähe der oben aufgezeigten Relation zu kommen, der Fall sein. § 235 Abs 1 ZPO schränkt nur die möglichen nachträglichen Änderungen der Zuständigkeitsvoraussetzungen ein, ohne aber daran eine Änderung der Zuständigkeit der bereits anhängigen Sache zu knüpfen. Hiedurch wird der Grundsatz der Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit nicht durchbrochen (vgl SZ 52/60 mwN), d.h. die von der Klägerin vorgenommene Klagseinschränkung konnte nur unter der Voraussetzung, daß die Zuständigkeit nach § 99 Abs 1 JN im Klagszeitpunkt gegeben war, Rechtswirksamkeit erlangen. Ansonsten erweist sich aber die vom Rekursgericht getroffene Beurteilung als zutreffend, liegt doch der Wert des behaupteten inländischen Vermögens des Beklagten nahe den bereits erwähnten 20 % vom eingeklagten Streitwert und ist weit von den erwähnten 10 % vom Streitwert entfernt. Dem allein auf diese Rechtsfrage gestützten Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.Für das Vorliegen des Vermögensgerichtsstandes nach Paragraph 99, Absatz eins, JN haben sich in der Rechtsprechung folgende Begründungslinien entwickelt: Das Vermögen muß von einer solchen Art und einem solchen Umfang sein, daß es eine Verwaltung im Inland erfordert, weil das Erfordernis einer Vermögensverwaltung als teilweise "Ansässigkeit" des belangten Beklagten in Vermögensrechtsangelegenheiten betrachtet werden kann vergleiche EvBl. 1993/93 =JBl. 1993, 666). Dieser Umstand wäre bei einem Kurspflege erfordernden Wertpapierdepot gegeben. Andererseits wurde ausgesprochen, daß der Wert des im Inland befindlichen Vermögens nicht unverhältnismäßig geringer sein darf, als der Wert des Streitgegenstandes. Diese Bestimmung soll verhindern, daß ein Gerichtsstand und damit auch die inländische Gerichtsbarkeit in Fällen begründet wird, in denen ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Wert des Vermögens und dem Streitgegenstand besteht; es sollen vor allem geringwertige Sachen für die Begründung des Gerichtsstandes nicht ausreichen. Nach dem Bericht des Justizausschusses zur Zivilverfahrens-Novelle 1983 Ausschussbericht 1337 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 6), durch die Paragraph 99, Absatz eins, Satz 1 JN seine derzeit gültige Fassung erhielt, sollte durch die geänderte Fassung klargestellt werden, daß der Wert des vorhandenen Vermögens nicht unverhältnismäßig geringer sein dürfe als der Streitwert. Vermögen im Sinne des Paragraph 99, JN liegt also nur dann vor, wenn es die Befriedigung eines erheblichen Teiles der geltend gemachten Forderung ermöglicht vergleiche AnwBl. 1991, 743 sowie RdW 1993, 111). Richtig ist, daß in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in einigen Entscheidungen Relationen zwischen dem inländischen Vermögen des Beklagten und dem eingeklagten Streitwert gezogen worden sind und daß unter anderem ausgesprochen wurde, daß zur Begründung des Gerichtsstandes nach Paragraph 99, Absatz eins, JN erforderlich ist, daß der Wert des im Inland befindlichen Vermögens etwa 20 % des Streitwertes erreicht (EvBl. 1991/182 = RdW 1991, 325) und daß die Lehrmeinung Faschings (LB2 Rz 311), daß schon ein Vermögen im Wert von 10 % des Streitgegenstandes zur Gerichtsstandsbegründung ausreiche, abzulehnen sei vergleiche EvBl. 1984/133). Die letztgenannte Relation stellt sohin nach der Rechtsprechung eine Untergrenze für ein zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nach Paragraph 99, Absatz eins, JN unzureichendes inländisches Vermögen des zu belangenden Beklagten dar. Im übrigen aber läßt die zitierte Formulierung "etwa" einen gewissen Entscheidungsspielraum zu. Einheitlich ist die Rechtsprechung hingegen hinsichtlich des Zeitpunktes dieser Relation, nämlich jenen der Anhängigmachung der Klage vergleiche SZ 60/164 = RZ 1988/88 = EvBl. 1988/33). Ebenso wie ein Verfall des Wertes des inländischen Vermögens des Beklagten im Laufe des Zuständigkeitsstreites keine Auswirkungen auf seine gerichtsstandsbegründende Wirkung hat vergleiche 6 Ob 560/91), kann dies auch nicht bei einer nachträglichen Klagseinschränkung mit dem offensichtlichen Zweck, um damit in die Nähe der oben aufgezeigten Relation zu kommen, der Fall sein. Paragraph 235, Absatz eins, ZPO schränkt nur die möglichen nachträglichen Änderungen der Zuständigkeitsvoraussetzungen ein, ohne aber daran eine Änderung der Zuständigkeit der bereits anhängigen Sache zu knüpfen. Hiedurch wird der Grundsatz der Fortdauer der einmal begründeten Zuständigkeit nicht durchbrochen vergleiche SZ 52/60 mwN), d.h. die von der Klägerin vorgenommene Klagseinschränkung konnte nur unter der Voraussetzung, daß die Zuständigkeit nach Paragraph 99, Absatz eins, JN im Klagszeitpunkt gegeben war, Rechtswirksamkeit erlangen. Ansonsten erweist sich aber die vom Rekursgericht getroffene Beurteilung als zutreffend, liegt doch der Wert des behaupteten inländischen Vermögens des Beklagten nahe den bereits erwähnten 20 % vom eingeklagten Streitwert und ist weit von den erwähnten 10 % vom Streitwert entfernt. Dem allein auf diese Rechtsfrage gestützten Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Zum nicht bekämpften Aufhebungsgrund sei bemerkt, daß ohne Angabe eines Namens des angeblichen Eigentümers der im Depot der klagenden Partei liegenden Wertpapiere keine Überprüfbarkeit der Angaben des Beklagten über den Eigentümerwechsel möglich ist. Von einer ausschließlichen Beweispflicht der klagenden Partei kann, solange der Beklagte seine Stellvertretereigenschaft nicht nachvollziehbar offengelegt hat, daher keine Rede sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.