Der Revisionsrekurs ist zulässig, sachlich allerdings nur teilweise berechtigt.
Soweit sich das Rechtsmittel der Klägerin dagegen wendet, daß das Rekursgericht die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Entscheidung über die vorliegende Unterhaltsklage verneinte und demgemäß diese Klage zurückwies, kommt ihm keine Berechtigung zu. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang in ihrem Rechtsmittel geltend, daß sie zu 3 C 536/89 des hiefür zuständigen Erstgerichtes die Ehescheidungsklage gegen den Beklagten eingebracht habe; das Bezirksgericht Döbling sei daher nunmehr gemäß § 76a JN zur Entscheidung über die vorliegende Unterhaltsklage ausschließlich zuständig. Da somit die Zuständigkeitsvoraussetzungen nachträglich eingetreten seien, sei die vom Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Im übrigen habe der Beklagte anläßlich seiner Vernehmung erklärt, daß er "ein paar Antiquitäten" habe. Es hätte auch der Wert dieser Antiquitäten geschätzt werden müssen, um zu einer einwandfreien Bewertung des für den Beklagten verfügbaren Vermögens zu gelangen. Selbst wenn man aber von festgestellten greifbaren Vermögen des Beklagten in der Höhe von rund S 270.000,-- ausgehe, sei dadurch der geltend gemachte Unterhaltsanspruch der Klägerin einigermaßen gesichert. Der Wert des im Inland befindlichen Vermögens des Beklagten sei daher nicht unverhältnismäßig geringer als der Wert des Streitgegenstandes. Dem ist nicht zu folgen.Soweit sich das Rechtsmittel der Klägerin dagegen wendet, daß das Rekursgericht die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Entscheidung über die vorliegende Unterhaltsklage verneinte und demgemäß diese Klage zurückwies, kommt ihm keine Berechtigung zu. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang in ihrem Rechtsmittel geltend, daß sie zu 3 C 536/89 des hiefür zuständigen Erstgerichtes die Ehescheidungsklage gegen den Beklagten eingebracht habe; das Bezirksgericht Döbling sei daher nunmehr gemäß Paragraph 76 a, JN zur Entscheidung über die vorliegende Unterhaltsklage ausschließlich zuständig. Da somit die Zuständigkeitsvoraussetzungen nachträglich eingetreten seien, sei die vom Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Im übrigen habe der Beklagte anläßlich seiner Vernehmung erklärt, daß er "ein paar Antiquitäten" habe. Es hätte auch der Wert dieser Antiquitäten geschätzt werden müssen, um zu einer einwandfreien Bewertung des für den Beklagten verfügbaren Vermögens zu gelangen. Selbst wenn man aber von festgestellten greifbaren Vermögen des Beklagten in der Höhe von rund S 270.000,-- ausgehe, sei dadurch der geltend gemachte Unterhaltsanspruch der Klägerin einigermaßen gesichert. Der Wert des im Inland befindlichen Vermögens des Beklagten sei daher nicht unverhältnismäßig geringer als der Wert des Streitgegenstandes. Dem ist nicht zu folgen.
Es entspricht Lehre und Rechtsprechung, daß die nachträglich eingetretene Zuständigkeit des Prozeßgerichtes die zuvor gegebene Unzuständigkeit heilt. Die im § 29 JN normierte perpetuatio fori bedeutet nicht, daß ein angerufenes unzuständiges Gericht jedenfalls unzuständig bleibt, daß es also für die Prüfung der Zuständigkeit allein auf die Zeit der Erhebung der Klage ankommt. Vielmehr kann ein unzuständiges Gericht im Lauf des Prozesses zuständig werden, wenn die bei Klagseinbringung fehlenden Zuständigkeitsvoraussetzungen später eintreten (RZ 1956, 140; SZ 56/159 mwN ua). Allein dies gilt -Es entspricht Lehre und Rechtsprechung, daß die nachträglich eingetretene Zuständigkeit des Prozeßgerichtes die zuvor gegebene Unzuständigkeit heilt. Die im Paragraph 29, JN normierte perpetuatio fori bedeutet nicht, daß ein angerufenes unzuständiges Gericht jedenfalls unzuständig bleibt, daß es also für die Prüfung der Zuständigkeit allein auf die Zeit der Erhebung der Klage ankommt. Vielmehr kann ein unzuständiges Gericht im Lauf des Prozesses zuständig werden, wenn die bei Klagseinbringung fehlenden Zuständigkeitsvoraussetzungen später eintreten (RZ 1956, 140; SZ 56/159 mwN ua). Allein dies gilt -
jedenfalls im Fall der hier vorliegenden prorogablen Unzuständigkeit - nur bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz über die Unzuständigkeitseinrede oder, wenn keine abgesonderte Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede stattfindet, bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz (Sperl, Lehrbuch I 149; Neumann, Kommentar4 I 100; Pollak, System2 I 358; Petschek-Stagel, System 132; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 228; Holzhammer, Zivilprozeßrecht2 65; so auch RZ 1956, 140). Im vorliegenden Fall wurde über die vom Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit vom Erstgericht zuletzt am 3. Mai 1988 abgesondert verhandelt (ON 12); die Entscheidung des Erstgerichtes über diese Einrede erfolgte mit Beschluß vom 17. Mai 1988 (ON 15). Die Einbringung der Ehescheidungsklage der Klägerin gegen den Beklagten zu 3 C 536/89 des Erstgerichtes erfolgte, wie die durchgeführten Erhebungen ergeben haben, erst am 6. Oktober 1989. Sie hat daher entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsmeinung keinen Einfluß auf die für den Unterhaltsprozeß zu treffende Zuständigkeitsentscheidung. Die Klägerin hat sich zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes auf den im § 99 JN normierten Vermögensgerichtsstand berufen und dazu im wesentlichen behauptet, daß der Beklagte im Sprengel des Erstgerichtes über Vermögen in Form einer Bibliothek und eines Bildes von Schiele verfüge. Die Überprüfung des Wertes angeblich dem Beklagten gehöriger sonstiger Antiquitäten war entgegen den Rechtsmittelausführungen der Klägerin nicht erforderlich, weil sich die Klägerin auf derartige Vermögenswerte zur Begründung des behaupteten Vermögensgerichtsstandes nicht berufen hat.jedenfalls im Fall der hier vorliegenden prorogablen Unzuständigkeit - nur bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz über die Unzuständigkeitseinrede oder, wenn keine abgesonderte Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede stattfindet, bis zum Schluß der Verhandlung in erster Instanz (Sperl, Lehrbuch römisch eins 149; Neumann, Kommentar4 römisch eins 100; Pollak, System2 römisch eins 358; Petschek-Stagel, System 132; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 228; Holzhammer, Zivilprozeßrecht2 65; so auch RZ 1956, 140). Im vorliegenden Fall wurde über die vom Beklagten erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit vom Erstgericht zuletzt am 3. Mai 1988 abgesondert verhandelt (ON 12); die Entscheidung des Erstgerichtes über diese Einrede erfolgte mit Beschluß vom 17. Mai 1988 (ON 15). Die Einbringung der Ehescheidungsklage der Klägerin gegen den Beklagten zu 3 C 536/89 des Erstgerichtes erfolgte, wie die durchgeführten Erhebungen ergeben haben, erst am 6. Oktober 1989. Sie hat daher entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsmeinung keinen Einfluß auf die für den Unterhaltsprozeß zu treffende Zuständigkeitsentscheidung. Die Klägerin hat sich zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes auf den im Paragraph 99, JN normierten Vermögensgerichtsstand berufen und dazu im wesentlichen behauptet, daß der Beklagte im Sprengel des Erstgerichtes über Vermögen in Form einer Bibliothek und eines Bildes von Schiele verfüge. Die Überprüfung des Wertes angeblich dem Beklagten gehöriger sonstiger Antiquitäten war entgegen den Rechtsmittelausführungen der Klägerin nicht erforderlich, weil sich die Klägerin auf derartige Vermögenswerte zur Begründung des behaupteten Vermögensgerichtsstandes nicht berufen hat.
Geht man von dem im Verfahren über den Revisionsrekurs der Klägerin nicht mehr überprüfbaren Wert des im Sprengel des Erstgerichtes befindlichen Vermögens des Beklagten von rund S 270.000,-- aus, dann ist die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes, daß dieser Wert unverhältnismäßig geringer sei als der Wert des Streitgegenstandes, durchaus zu billigen. Im Sinne der Vorschrift des § 99 Abs 1 zweiter Satz JN begründet Vermögen, dessen Wert unverhältnismäßig geringer ist als der Wert des Streitgegenstandes, den Gerichtsstand des Vermögens nicht. Bei der Prüfung der Frage, ob das im Inland befindliche Vermögen unverhälntismäßig geringer ist als der Wert des Streitgegenstandes, kommt es nur auf das Verhältnis des Wertes des Vermögens zum Wert des Streitgegenstandes, nicht aber auf die Relation des Wertes des Vermögens zu den voraussichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung an. Der Streitgegenstand darf nicht in krassem Mißverhältnis zum Wert des Vermögens stehen; es muß eine angemessene Relation zwischen beiden Größen gegeben sein (EvBl 1984/133). Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 58 Abs 1 JN beträgt der Streitwert bei Unterhaltsansprüchen das Dreifache der Jahresleistung, im vorliegenden Fall also S 3,600.000,--. Im Verhältnis zu diesem Betrag ist der festgestellte Wert des Vermögens des Beklagten von S 270.000,-- jedenfalls unverhältnismäßig gering. Auch wenn man im Sinne der Rechtsmittelausführungen der Klägerin die von ihr beanspruchte monatliche Unterhaltsleistung von S 100.000,-- in Relation zum festgestellten Wert des Vermögens des Beklagten von S 270.000,-- setzt, ergibt sich für sie kein günstigeres Ergebnis, weil dieser Wert nicht einmal zur Deckung des von ihr beanspruchten Unterhaltes für die Zeit von drei Monaten ausreicht. Mit Recht hat daher das Rekursgericht im Sinne des § 99 Abs 1 JN den festgestellten Wert des im Inland befindlichen Vermögens des Beklagten für unverhältnismäßig geringer erachtet als den Wert des Streitgegenstandes und demgemäß das Vorliegen des Vermögensgerichtsstandes und die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Entscheidung über die vorliegende Unterhaltsklage verneint und diese Klage zurückgewiesen.Geht man von dem im Verfahren über den Revisionsrekurs der Klägerin nicht mehr überprüfbaren Wert des im Sprengel des Erstgerichtes befindlichen Vermögens des Beklagten von rund S 270.000,-- aus, dann ist die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes, daß dieser Wert unverhältnismäßig geringer sei als der Wert des Streitgegenstandes, durchaus zu billigen. Im Sinne der Vorschrift des Paragraph 99, Absatz eins, zweiter Satz JN begründet Vermögen, dessen Wert unverhältnismäßig geringer ist als der Wert des Streitgegenstandes, den Gerichtsstand des Vermögens nicht. Bei der Prüfung der Frage, ob das im Inland befindliche Vermögen unverhälntismäßig geringer ist als der Wert des Streitgegenstandes, kommt es nur auf das Verhältnis des Wertes des Vermögens zum Wert des Streitgegenstandes, nicht aber auf die Relation des Wertes des Vermögens zu den voraussichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung an. Der Streitgegenstand darf nicht in krassem Mißverhältnis zum Wert des Vermögens stehen; es muß eine angemessene Relation zwischen beiden Größen gegeben sein (EvBl 1984/133). Nach der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 58, Absatz eins, JN beträgt der Streitwert bei Unterhaltsansprüchen das Dreifache der Jahresleistung, im vorliegenden Fall also S 3,600.000,--. Im Verhältnis zu diesem Betrag ist der festgestellte Wert des Vermögens des Beklagten von S 270.000,-- jedenfalls unverhältnismäßig gering. Auch wenn man im Sinne der Rechtsmittelausführungen der Klägerin die von ihr beanspruchte monatliche Unterhaltsleistung von S 100.000,-- in Relation zum festgestellten Wert des Vermögens des Beklagten von S 270.000,-- setzt, ergibt sich für sie kein günstigeres Ergebnis, weil dieser Wert nicht einmal zur Deckung des von ihr beanspruchten Unterhaltes für die Zeit von drei Monaten ausreicht. Mit Recht hat daher das Rekursgericht im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, JN den festgestellten Wert des im Inland befindlichen Vermögens des Beklagten für unverhältnismäßig geringer erachtet als den Wert des Streitgegenstandes und demgemäß das Vorliegen des Vermögensgerichtsstandes und die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Entscheidung über die vorliegende Unterhaltsklage verneint und diese Klage zurückgewiesen.
Soweit hingegen das Rekursgericht die Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Entscheidung über die von der Klägerin beantragte einstweilige Verfügung verneinte und die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung wegen Unzuständigkeit des Erstgerichtes ersatzlos behob, ist seiner rechltichen Beruteilung nicht beizutreten.
Für die Entscheidung über die beantragte einstweilige Verfügung war das Erstgericht jedenfalls zuständig, weil hiefür nach § 387 Abs 1 EO das Gericht zuständig ist, bei welchem der Prozeß in der Hauptsache zur Zeit der Antragstellung anhängig ist. § 387 EO macht die Zuständigkeit für die Entscheidung über die einstweilige Verfügung nur von diesem Umstand abhängig. Dies gilt insbesondere auch für Klagen, bei denen nach Streitanhängigkeit die Frage der Unzuständigkeit aufgeworfen wird. Entscheidend ist nur, daß eine Klage anhängig ist und daß die Klage vom Erstgericht nicht a limine zurückgewiesen wurde. Die spätere Zurückweisung einer Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit ändert an der Zuständigkeit des Prozeßgerichtes zur Erlassung einer mit der Klage verbundenen einstweiligen Verfügung nichts (Heller-Berger-Stix, Kommentar III 2815 f; SZ 39/28; SZ 42/166; SZ 51/62 ua).Für die Entscheidung über die beantragte einstweilige Verfügung war das Erstgericht jedenfalls zuständig, weil hiefür nach Paragraph 387, Absatz eins, EO das Gericht zuständig ist, bei welchem der Prozeß in der Hauptsache zur Zeit der Antragstellung anhängig ist. Paragraph 387, EO macht die Zuständigkeit für die Entscheidung über die einstweilige Verfügung nur von diesem Umstand abhängig. Dies gilt insbesondere auch für Klagen, bei denen nach Streitanhängigkeit die Frage der Unzuständigkeit aufgeworfen wird. Entscheidend ist nur, daß eine Klage anhängig ist und daß die Klage vom Erstgericht nicht a limine zurückgewiesen wurde. Die spätere Zurückweisung einer Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit ändert an der Zuständigkeit des Prozeßgerichtes zur Erlassung einer mit der Klage verbundenen einstweiligen Verfügung nichts (Heller-Berger-Stix, Kommentar römisch drei 2815 f; SZ 39/28; SZ 42/166; SZ 51/62 ua).
Soweit daher das Rekursgericht mit der angefochtenen Entscheidung den Beschluß des Erstgerichtes ON 15 im Umfang des Abspruches über seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die von der Klägerin beantragte einstweilige Verfügung im Sinne der Zurückweisung dieses Antrages der Klägerin abänderte, war in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Soweit das Rekursgericht die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes ON 24 ersatzlos behob, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen. Das Rekursgericht wird über den Rekurs des Beklagten gegen diese einstweilige Verfügung meritorisch abzusprechen haben.
Soweit der Revisionsrekurs der Klägerin erfolglos blieb, hat sie die Kosten dieses Rechtsmittels selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO). Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 393 Abs 1 EO.Soweit der Revisionsrekurs der Klägerin erfolglos blieb, hat sie die Kosten dieses Rechtsmittels selbst zu tragen (Paragraphen 40, 50, ZPO). Im übrigen beruht die Kostenentscheidung auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.