Rechtssatz RS0046533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046533
Entscheidungsdatum
24.04.1997
Rechtssatz
Daß die Klägerin eine inländische Kapitalgesellschaft ist, begründet umso mehr eine hinreichende zusätzliche Inlandsbeziehung, als der Gerichtsstand des Vermögens als einziger von jenen Gerichtsständen verblieben ist, mit denen es der Gesetzgeber gerade im Sinne eines möglichst umfassenden Rechtsschutzes insbesondere von Inländern ermöglichen wollte, andere Personen, für die zwar die inländische Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen ist, die aber im Inland weder einen allgemeinen noch einen besonderen Gerichtsstand haben, im Inland klagen zu können.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 550/92
Entscheidungstext OGH 24.11.1992 4 Ob 550/92
- 4 Ob 50/95
Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 50/95
nur: Als der Gerichtsstand des Vermögens als einziger von jenen Gerichtsständen verblieben ist, mit denen es der Gesetzgeber gerade im Sinne eines möglichst umfassenden Rechtsschutzes insbesondere von Inländern ermöglichen wollte, andere Personen, für die zwar die inländische Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen ist, die aber im Inland weder einen allgemeinen noch einen besonderen Gerichtsstand haben, im Inland klagen zu können. (T1) Beisatz: Eine zusätzliche Nahebeziehung zum Inland wird durch die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz des Klägers geschaffen. Das inländische Vermögen des Beklagten bietet im Regelfall zumindest für einen Teil der Klageforderung einen Befriedigungsfonds, so daß die mangelnde Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ausland das Tätigwerden der inländischen Gerichte nicht sinnlos macht. Es verwirklicht vielmehr jenen Rechtsschutz, den der Gesetzgeber durch § 99 JN vor allem Inländern sichern wollte. (T2)
- 3 Ob 514/94
Entscheidungstext OGH 13.03.1996 3 Ob 514/94
- 6 Ob 78/97g
Entscheidungstext OGH 24.04.1997 6 Ob 78/97g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046533
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0040OB00550_9200000_001