Der Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber macht geltend, die von der Rechtsprechung im Falle eines Vermögensgerichtsstandes geforderte zusätzliche Inlandsbeziehung werde durch die österreichische Staatsbürgerschaft des Klägers und seinen Wohnsitz hergestellt.
Es ist zwar richtig, daß Tatsachen und Beweismittel, die jederzeit von Amts wegen wahrzunehmende Umstände, wie Prozeßvoraussetzungen, betreffen, nicht dem Neuerungsverbot unterliegen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 482; Böhm zu JBl 1988, 386 [389]; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1731). Gemäß § 42 Abs 1 JN ist jedoch nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit hervorgeht. Für das (positive) Vorliegen dieser Prozeßvoraussetzung fehlt hingegen eine entsprechende Vorschrift, weshalb Tatsachen, die im Rekurs gegen eine a limine-Zurückweisung der Klage zum Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen (RZ 1996/25). Das ergänzende Vorbringen im Revisionsrekurs verletzt somit das Neuerungsverbot.Es ist zwar richtig, daß Tatsachen und Beweismittel, die jederzeit von Amts wegen wahrzunehmende Umstände, wie Prozeßvoraussetzungen, betreffen, nicht dem Neuerungsverbot unterliegen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 482,; Böhm zu JBl 1988, 386 [389]; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1731). Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN ist jedoch nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit hervorgeht. Für das (positive) Vorliegen dieser Prozeßvoraussetzung fehlt hingegen eine entsprechende Vorschrift, weshalb Tatsachen, die im Rekurs gegen eine a limine-Zurückweisung der Klage zum Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen (RZ 1996/25). Das ergänzende Vorbringen im Revisionsrekurs verletzt somit das Neuerungsverbot.
Auf das am 16.8.1996 eingeleitete Verfahren ist das Lugano-Übereinkommen, das für Österreich erst mit 1.9.1996 in Kraft getreten ist, nicht anzuwenden (Art 54 Abs 1 LGVÜ; Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano 37).Auf das am 16.8.1996 eingeleitete Verfahren ist das Lugano-Übereinkommen, das für Österreich erst mit 1.9.1996 in Kraft getreten ist, nicht anzuwenden (Artikel 54, Absatz eins, LGVÜ; Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano 37).
Nach § 99 Abs 1 JN kann gegen Personen, die - wie die Beklagte - im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, wegen vermögensrechtlicher Ansprüche bei jedem Gericht eine Klage eingebracht werden, in dessen Sprengel sich Vermögen dieser Personen befindet. Der Wert des im Inland befindlichen Vermögens darf jedoch nicht unverhältnismäßig geringer sein als der Wert des Streitgegenstandes. Vermögen im Sinn des § 99 Abs 1 JN sind Güter, die der beklagten Partei eine Verfügungsmacht gewähren, somit alle wirtschaftlich verwertbaren Güter und Rechte, zu denen auch Forderungen zählen (RdW 1993, 111; SZ 51/155; ZfRV 1996/25, Mayr in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 99 JN; Fasching, LB2 Rz 311). Aus § 99 Abs 2 JN, wonach bei Forderungen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Drittschuldners als der Ort gilt, an welchem sich das Vermögen befindet, ergibt sich eindeutig, daß auch Forderungen der beklagten Partei zu ihrem Vermögen zählen.Nach Paragraph 99, Absatz eins, JN kann gegen Personen, die - wie die Beklagte - im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, wegen vermögensrechtlicher Ansprüche bei jedem Gericht eine Klage eingebracht werden, in dessen Sprengel sich Vermögen dieser Personen befindet. Der Wert des im Inland befindlichen Vermögens darf jedoch nicht unverhältnismäßig geringer sein als der Wert des Streitgegenstandes. Vermögen im Sinn des Paragraph 99, Absatz eins, JN sind Güter, die der beklagten Partei eine Verfügungsmacht gewähren, somit alle wirtschaftlich verwertbaren Güter und Rechte, zu denen auch Forderungen zählen (RdW 1993, 111; SZ 51/155; ZfRV 1996/25, Mayr in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 99, JN; Fasching, LB2 Rz 311). Aus Paragraph 99, Absatz 2, JN, wonach bei Forderungen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Drittschuldners als der Ort gilt, an welchem sich das Vermögen befindet, ergibt sich eindeutig, daß auch Forderungen der beklagten Partei zu ihrem Vermögen zählen.
Auch eine gegen den Kläger selbst bestehende Forderung der Beklagten kann - sofern der Kläger - wie hier - ihren Bestand nicht bestreitet - den Vermögensgerichtsstand begründen (ZfRV 1996/25 und 77).
Die inländische Gerichtsbarkeit im Sinn der inländischen Zuständigkeit ist eine selbständige allgemeine Prozeßvoraussetzung, deren Vorliegen primär (SZ 62/101; ecolex 1995, 887) und unabhängig von der Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen ist. Sie besteht nach herrschender Lehre und Rechtsprechung für alle Zivilrechtssachen, die durch positiv-gesetzliche Anordnung, völkerrechtliche Regelungen oder zufolge eines durch die inländische Verfahrensordnung anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland - zB einen inländischen Gerichtsstand - vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind (ZfRV 1996/46 und 198).
Liegt jedoch ein inländischer Gerichtsstand ohne hinreichende Nahebeziehung zum Inland vor, ist die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen (EvBl 1994/154; JBl 1994, 343; ZfRV 1994/46; ZfRV 1995/26, RdW 1996, 63; Mayr aaO Rz 4 zu § 28 JN).Liegt jedoch ein inländischer Gerichtsstand ohne hinreichende Nahebeziehung zum Inland vor, ist die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen (EvBl 1994/154; JBl 1994, 343; ZfRV 1994/46; ZfRV 1995/26, RdW 1996, 63; Mayr aaO Rz 4 zu Paragraph 28, JN).
Vermögen im Sinn des § 99 Abs 1 JN begründet die inländische Gerichtsbarkeit nur unter der Voraussetzung einer zusätzlichen berücksichtigungswürdigen Inlandsbeziehung des Streitgegenstandes oder der Parteien (EvBl 1993/93; EvBl 1995/145; Mayr aaO Rz 10 zu § 99 JN). Diese kann in einer Ortsgebundenheit der Parteien oder einer Ortsbezogenheit des Streitgegenstandes gelegen sein und ist im gegenständlichen Fall zu bejahen. Der Wohnsitz des Klägers in Österreich schafft die geforderte Nahebeziehung, zumal die Streitteile noch verheiratet sind und sowohl das Ehescheidungsverfahren als auch das Pflegschaftsverfahren in Österreich anhängig sind und die geltend gemachte Forderung in einem allfälligen Aufteilungsverfahren relevant sein könnte. Der Gesetzgeber wollte es ja durch den Gerichtsstand des Vermögens insbesondere Inländern ermöglichen, andere Personen, für die zwar die inländische Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen ist, die aber im Inland weder einen allgemeinen noch einen besonderen Gerichtsstand haben, im Inland zu klagen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 310; RdW 1993, 111; EvBl 1995/145 ZfRV 1996/25). Die zusätzliche Nahebeziehung reicht im vorliegenden Fall aus, die inländische Gerichtsbarkeit zu begründen.Vermögen im Sinn des Paragraph 99, Absatz eins, JN begründet die inländische Gerichtsbarkeit nur unter der Voraussetzung einer zusätzlichen berücksichtigungswürdigen Inlandsbeziehung des Streitgegenstandes oder der Parteien (EvBl 1993/93; EvBl 1995/145; Mayr aaO Rz 10 zu Paragraph 99, JN). Diese kann in einer Ortsgebundenheit der Parteien oder einer Ortsbezogenheit des Streitgegenstandes gelegen sein und ist im gegenständlichen Fall zu bejahen. Der Wohnsitz des Klägers in Österreich schafft die geforderte Nahebeziehung, zumal die Streitteile noch verheiratet sind und sowohl das Ehescheidungsverfahren als auch das Pflegschaftsverfahren in Österreich anhängig sind und die geltend gemachte Forderung in einem allfälligen Aufteilungsverfahren relevant sein könnte. Der Gesetzgeber wollte es ja durch den Gerichtsstand des Vermögens insbesondere Inländern ermöglichen, andere Personen, für die zwar die inländische Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen ist, die aber im Inland weder einen allgemeinen noch einen besonderen Gerichtsstand haben, im Inland zu klagen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 310; RdW 1993, 111; EvBl 1995/145 ZfRV 1996/25). Die zusätzliche Nahebeziehung reicht im vorliegenden Fall aus, die inländische Gerichtsbarkeit zu begründen.
Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben; die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aufzuheben; dem Erstgericht ist die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage aufzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.