Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb zulässig, weil zu der Frage, ob der Geschäftsanteil eines ausländischen Gesellschafters an einer inländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Vermögen im Sinne des § 99 Abs 1 JN ist und wonach sich bejahendenfalls dessen Wert bestimmt, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung der Klägerin schon deshalb zulässig, weil zu der Frage, ob der Geschäftsanteil eines ausländischen Gesellschafters an einer inländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Vermögen im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, JN ist und wonach sich bejahendenfalls dessen Wert bestimmt, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Nach der Indikationentheorie ist die inländische Gerichtsbarkeit zunächst indiziert, wenn ein gesetzlicher Tatbestand der örtlichen Zuständigkeit erfüllt ist; das erspart aber nicht die weitere Prüfung, ob die durch den vorliegenden Gerichtsstand repräsentierte Inlandsbeziehung auch insgesamt für die Bejahung des inländischen Justizbedürfnisses ausreicht. Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung besteht die inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen, die durch positiv-gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regelungen oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind; wenn jedoch zwar ein inländischer Gerichtsstand vorliegt, eine hinreichende Nahebeziehung zum Inland aber fehlt, dann ist die inländische Gerichtsbarkeit trotzdem zu verneinen. Besteht eine ausreichende Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, dann hat § 28 JN (unter der dort in Abs 1 Z 2 genannten weiteren Voraussetzung, daß die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre) Abhilfe zu schaffen (SZ 55/95; SZ 59/205; SZ 60/106 und 277; SZ 62/84 und 101; JBl 1991, 800; JBl 1992, 330 und 331, jeweils mwN; zuletzt etwa 4 Ob 24/92). Das Vorliegen eines gesetzlichen Gerichtsstandes im Inland markiert daher bereits eine gewisse Inlandsbeziehung, deren Ausreichen für die Rechtfertigung der inländischen Jurisdiktion primär zu prüfen, im Fall der Verneinung aber durch eine weitere Inlandsbeziehung ergänzungsbedürftig ist (JBl 1992, 330 unter Berufung auf Schwimann, Entscheidungsbesprechung JBl 1989, 50 f). Ein Beispiel für einen Gerichtsstand, der bereits eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Ableitung der inländischen Gerichtsbarkeit zum Ausdruck bringt, ist neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten im Inland etwa jener für Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz und Urheberrecht sowie Verbandsklagen gemäß § 83 c JN, weil er auf die Auswirkung des gesetzwidrigen Verhaltens auf den österreichischen Markt abstellt und damit auf das (inländische) Wirkungsstatut gegründet ist (JBl 1991, 800 mwN). Zwar hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß auch der Gerichtsstand des Vermögens gemäß § 99 Abs 1 JN bzw inländisches Vermögen des Beklagten als hinlänglicher österreichischer Anknüpfungspunkt anzusehen ist (SZ 60/164; JBl 1988, 386, beide unter Berufung auf die Leitentscheidung für die nunmehr gefestigte Rechtsprechung zur Frage der inländischen Gerichtsbarkeit SZ 55/95, welche sich ihrerseits in diesem Punkt [S 504] wiederum auf Pfersmann in JBl 1978, 656 beruft), doch kann dies im Lichte der neueren Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt aufrechterhalten werden, zumal ja der Gerichsstand selbst als "exorbitant" (Kropholler in ZfRV 1982, 10) und international unerwünscht angesehen wird (Matscher in JBl 1960, 275; Schuhmann in ZZP 93, 421, 423, 425, 427), weshalb auch die ZV-Novelle 1983 darauf abgezielt hat, die "ärgsten Auswüchse" in der Anwendung dieser Bestimmung zu beseitigen (EvBl 1984/133). Nur der in § 99 Abs 1 JN (auch) enthaltene Gerichtsstand des Streitgegenstandes bringt demnach bereits eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Ableitung der inländischen Gerichtsbarkeit zum Ausdruck; sonsten indiziert aber der Gerichsstand des Vermögens zwar die inländische Gerichtsbarkeit, doch ist - insbesondere dann, wenn es sich um ein rein zufällig im Inland befindliches Vermögen des ausländischen Beklagten handelt (vgl EvBl 1991/182 = RdW 1991, 325) -, noch zusätzlich das Vorliegen einer weiteren Inlandsbeziehung des Streitgegenstandes oder der Parteien erforderlich (so jüngst auch 6 Ob 609/92). Eine derartige zusätzliche Nahebeziehung zum Inland kommt aber im vorliegenden Fall nicht nur durch die in Rede stehende Beteiligung der Beklagten an zwei inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung - bei der einen sogar als Alleingesellschafterin - zum Ausdruck; sie ist auch darin begründet, daß die Klägerin ihren Sitz in Siezenheim hat, also eine inländische Kapitalgesellschaft ist. Letzteres begründet hier umso mehr eine hinreichende zusätzliche Inlandsbeziehung, als der Gerichtsstand des Vermögens als einziger von jenen Gerichtsständen verblieben ist, mit denen es der Gesetzgeber gerade im Sinne eines möglichst umfassenden Rechtsschutzes insbesondere von Inländern ermöglichen wollte, andere Personen, für die zwar die inländische Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen ist, die aber im Inland weder einen allgemeinen noch einen besonderen Gerichtsstand haben, im Inland klagen zu können (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 310).Nach der Indikationentheorie ist die inländische Gerichtsbarkeit zunächst indiziert, wenn ein gesetzlicher Tatbestand der örtlichen Zuständigkeit erfüllt ist; das erspart aber nicht die weitere Prüfung, ob die durch den vorliegenden Gerichtsstand repräsentierte Inlandsbeziehung auch insgesamt für die Bejahung des inländischen Justizbedürfnisses ausreicht. Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung besteht die inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen, die durch positiv-gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regelungen oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind; wenn jedoch zwar ein inländischer Gerichtsstand vorliegt, eine hinreichende Nahebeziehung zum Inland aber fehlt, dann ist die inländische Gerichtsbarkeit trotzdem zu verneinen. Besteht eine ausreichende Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, dann hat Paragraph 28, JN (unter der dort in Absatz eins, Ziffer 2, genannten weiteren Voraussetzung, daß die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre) Abhilfe zu schaffen (SZ 55/95; SZ 59/205; SZ 60/106 und 277; SZ 62/84 und 101; JBl 1991, 800; JBl 1992, 330 und 331, jeweils mwN; zuletzt etwa 4 Ob 24/92). Das Vorliegen eines gesetzlichen Gerichtsstandes im Inland markiert daher bereits eine gewisse Inlandsbeziehung, deren Ausreichen für die Rechtfertigung der inländischen Jurisdiktion primär zu prüfen, im Fall der Verneinung aber durch eine weitere Inlandsbeziehung ergänzungsbedürftig ist (JBl 1992, 330 unter Berufung auf Schwimann, Entscheidungsbesprechung JBl 1989, 50 f). Ein Beispiel für einen Gerichtsstand, der bereits eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Ableitung der inländischen Gerichtsbarkeit zum Ausdruck bringt, ist neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten im Inland etwa jener für Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz und Urheberrecht sowie Verbandsklagen gemäß Paragraph 83, c JN, weil er auf die Auswirkung des gesetzwidrigen Verhaltens auf den österreichischen Markt abstellt und damit auf das (inländische) Wirkungsstatut gegründet ist (JBl 1991, 800 mwN). Zwar hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß auch der Gerichtsstand des Vermögens gemäß Paragraph 99, Absatz eins, JN bzw inländisches Vermögen des Beklagten als hinlänglicher österreichischer Anknüpfungspunkt anzusehen ist (SZ 60/164; JBl 1988, 386, beide unter Berufung auf die Leitentscheidung für die nunmehr gefestigte Rechtsprechung zur Frage der inländischen Gerichtsbarkeit SZ 55/95, welche sich ihrerseits in diesem Punkt [S 504] wiederum auf Pfersmann in JBl 1978, 656 beruft), doch kann dies im Lichte der neueren Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt aufrechterhalten werden, zumal ja der Gerichsstand selbst als "exorbitant" (Kropholler in ZfRV 1982, 10) und international unerwünscht angesehen wird (Matscher in JBl 1960, 275; Schuhmann in ZZP 93, 421, 423, 425, 427), weshalb auch die ZV-Novelle 1983 darauf abgezielt hat, die "ärgsten Auswüchse" in der Anwendung dieser Bestimmung zu beseitigen (EvBl 1984/133). Nur der in Paragraph 99, Absatz eins, JN (auch) enthaltene Gerichtsstand des Streitgegenstandes bringt demnach bereits eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Ableitung der inländischen Gerichtsbarkeit zum Ausdruck; sonsten indiziert aber der Gerichsstand des Vermögens zwar die inländische Gerichtsbarkeit, doch ist - insbesondere dann, wenn es sich um ein rein zufällig im Inland befindliches Vermögen des ausländischen Beklagten handelt vergleiche EvBl 1991/182 = RdW 1991, 325) -, noch zusätzlich das Vorliegen einer weiteren Inlandsbeziehung des Streitgegenstandes oder der Parteien erforderlich (so jüngst auch 6 Ob 609/92). Eine derartige zusätzliche Nahebeziehung zum Inland kommt aber im vorliegenden Fall nicht nur durch die in Rede stehende Beteiligung der Beklagten an zwei inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung - bei der einen sogar als Alleingesellschafterin - zum Ausdruck; sie ist auch darin begründet, daß die Klägerin ihren Sitz in Siezenheim hat, also eine inländische Kapitalgesellschaft ist. Letzteres begründet hier umso mehr eine hinreichende zusätzliche Inlandsbeziehung, als der Gerichtsstand des Vermögens als einziger von jenen Gerichtsständen verblieben ist, mit denen es der Gesetzgeber gerade im Sinne eines möglichst umfassenden Rechtsschutzes insbesondere von Inländern ermöglichen wollte, andere Personen, für die zwar die inländische Gerichtsbarkeit nicht ausgeschlossen ist, die aber im Inland weder einen allgemeinen noch einen besonderen Gerichtsstand haben, im Inland klagen zu können (Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 310).
Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für den von der Klägerin primär in Anspruch genommenen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 88 Abs 1 JN steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang (EvBl 1968/306; RZ 1975/27 ua). Die Vorinstanzen haben auch zutreffend erkannt, daß eine Anknüpfung an den von der Klägerin gar nicht in Anspruch genommenen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz gemäß § 83 c JN schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die von der Klägerin geltend gemachten Ersatzansprüche ausschließlich aus vertrags- und gesetzwidrigen Handlungen der Beklagten abgeleitet werden, die sie im Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens begangen hat, wobei sich die beanstandeten Verletzungen des "jugoslawischen Zweiges" der internationalen Marke ebenso wie die behaupteten Wettbewerbsverstöße der Beklagten nur auf den jugoslawischen Markt ausgewirkt haben, wo demnach auch der geltend gemachte Schaden entstanden ist. Für die Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit ist daher nur noch entscheidend, ob das Rekursgericht zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Gerichtsstand des Vermögens gemäß § 99 Abs 1 JN angenommen hat.Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für den von der Klägerin primär in Anspruch genommenen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß Paragraph 88, Absatz eins, JN steht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang (EvBl 1968/306; RZ 1975/27 ua). Die Vorinstanzen haben auch zutreffend erkannt, daß eine Anknüpfung an den von der Klägerin gar nicht in Anspruch genommenen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz gemäß Paragraph 83, c JN schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil die von der Klägerin geltend gemachten Ersatzansprüche ausschließlich aus vertrags- und gesetzwidrigen Handlungen der Beklagten abgeleitet werden, die sie im Gebiet des ehemaligen Jugoslawiens begangen hat, wobei sich die beanstandeten Verletzungen des "jugoslawischen Zweiges" der internationalen Marke ebenso wie die behaupteten Wettbewerbsverstöße der Beklagten nur auf den jugoslawischen Markt ausgewirkt haben, wo demnach auch der geltend gemachte Schaden entstanden ist. Für die Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit ist daher nur noch entscheidend, ob das Rekursgericht zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für den Gerichtsstand des Vermögens gemäß Paragraph 99, Absatz eins, JN angenommen hat.
Gemäß § 99 Abs 1 JN kann gegen Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, wegen vermögensrechtlicher Ansprüche bei jedem Gericht eine Klage angebracht werden, in dessen Sprengel sich Vermögen dieser Person (Gerichtsstand des Vermögens) oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand selbst (Gerichtsstand des Streitgegenstandes) befindet. Der Wert des im Inland befindlichen Vermögens darf jedoch nicht unverhältnismäßig geringer sein als der Wert des Streitgegenstandes.Gemäß Paragraph 99, Absatz eins, JN kann gegen Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, wegen vermögensrechtlicher Ansprüche bei jedem Gericht eine Klage angebracht werden, in dessen Sprengel sich Vermögen dieser Person (Gerichtsstand des Vermögens) oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand selbst (Gerichtsstand des Streitgegenstandes) befindet. Der Wert des im Inland befindlichen Vermögens darf jedoch nicht unverhältnismäßig geringer sein als der Wert des Streitgegenstandes.
Vermögen im Sinne des § 99 Abs 1 JN sind nur diejenigen Güter, die dem Beklagten eine Verfügungsmacht gewähren, somit alle Güter und Rechte, die wirtschaftlich verwertbar sind (Fasching aaO Rz 311; SZ 51/155 mwN). Entgegen der Meinung der Beklagten ist auch ein Geschäftsanteil an einer inländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Vermögen" im Sinne des § 99 Abs 1 JN, ist doch dem Gesellschafter darüber insofern eine Verfügungsmacht eingeräumt, als die Geschäftsanteile gemäß § 76 Abs 1 und 3 GmbHG - wenn auch nur in der Form eines Notariatsaktes: § 76 Abs 2 GmbHG - übertragbar und - ohne solches Formerfordernis - verpfändbar sind. Sie können auch als ein nicht zu den Forderungen gehörendes Vermögensrecht gemäß § 331 EO gepfändet werden; gemäß der Spezialbestimmung des § 76 Abs 4 GmbHG besteht die gewöhnliche Verwertungsart entgegen der allgemeinen Regelung des § 332 Abs 1 EO im Verkauf des Geschäftsanteiles (SZ 57/30). Die Klägerin und die Vorinstanzen haben jedoch übersehen, daß zwischen dem Geschäftsanteil als Summe der Anteilsrechte eines Gesellschafters und der Stammeinlage, die einerseits ein bestimmter Bruchteil des Stammkapitals, also eine rein rechnerische Größe, andererseits die diesem Bruchteil entsprechende Vermögensleistung des Gesellschafters ist, streng unterschieden werden muß. Der Wert des Geschäftsanteils bestimmt sich daher nicht nach der Summe der Stammeinlage, sondern ist ständigen Veränderungen unterworfen (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 Bd 2, 377 ff [381 f]; Paschinger, Die Gesellschaften und Genossenschaften im Zivilprozeß, Nachtrag 1982, 8). Sein Wert bestimmt sich somit nach dem bei einer Übertragung bzw einem exekutiven Verkauf erzielbaren Preis; er ist daher - insbesondere bei einer Einmanngesellschaft - vom tatsächlichen Wert des Gesellschaftsvermögens, also des gesamten von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens, abhängig. Maßgebend für den Gerichtsstand des Vermögens ist der Wert des im Inland befindlichen Vermögens; befindet sich dieses an mehreren Orten, dann ist der Gesamtwert maßgebend, wobei der Kläger der Wahl zwischen allen Gerichten hat, in deren Sprengel Vermögen des Beklagten liegt (ErlBem RV zur ZV-Novelle 1983 669 BlgNR 15.GP, 39) - im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage (EvBl 1984/133; SZ 60/164 ua).Vermögen im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, JN sind nur diejenigen Güter, die dem Beklagten eine Verfügungsmacht gewähren, somit alle Güter und Rechte, die wirtschaftlich verwertbar sind (Fasching aaO Rz 311; SZ 51/155 mwN). Entgegen der Meinung der Beklagten ist auch ein Geschäftsanteil an einer inländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Vermögen" im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, JN, ist doch dem Gesellschafter darüber insofern eine Verfügungsmacht eingeräumt, als die Geschäftsanteile gemäß Paragraph 76, Absatz eins und 3 GmbHG - wenn auch nur in der Form eines Notariatsaktes: Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG - übertragbar und - ohne solches Formerfordernis - verpfändbar sind. Sie können auch als ein nicht zu den Forderungen gehörendes Vermögensrecht gemäß Paragraph 331, EO gepfändet werden; gemäß der Spezialbestimmung des Paragraph 76, Absatz 4, GmbHG besteht die gewöhnliche Verwertungsart entgegen der allgemeinen Regelung des Paragraph 332, Absatz eins, EO im Verkauf des Geschäftsanteiles (SZ 57/30). Die Klägerin und die Vorinstanzen haben jedoch übersehen, daß zwischen dem Geschäftsanteil als Summe der Anteilsrechte eines Gesellschafters und der Stammeinlage, die einerseits ein bestimmter Bruchteil des Stammkapitals, also eine rein rechnerische Größe, andererseits die diesem Bruchteil entsprechende Vermögensleistung des Gesellschafters ist, streng unterschieden werden muß. Der Wert des Geschäftsanteils bestimmt sich daher nicht nach der Summe der Stammeinlage, sondern ist ständigen Veränderungen unterworfen (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3 Bd 2, 377 ff [381 f]; Paschinger, Die Gesellschaften und Genossenschaften im Zivilprozeß, Nachtrag 1982, 8). Sein Wert bestimmt sich somit nach dem bei einer Übertragung bzw einem exekutiven Verkauf erzielbaren Preis; er ist daher - insbesondere bei einer Einmanngesellschaft - vom tatsächlichen Wert des Gesellschaftsvermögens, also des gesamten von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens, abhängig. Maßgebend für den Gerichtsstand des Vermögens ist der Wert des im Inland befindlichen Vermögens; befindet sich dieses an mehreren Orten, dann ist der Gesamtwert maßgebend, wobei der Kläger der Wahl zwischen allen Gerichten hat, in deren Sprengel Vermögen des Beklagten liegt (ErlBem Regierungsvorlage zur ZV-Novelle 1983 669 BlgNR 15.GP, 39) - im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage (EvBl 1984/133; SZ 60/164 ua).
Der Wert der beiden Geschäftsanteile der Beklagten müßte daher am 30.11.1988 insgesamt 2 Millionen S annähernd erreicht haben, um nicht "unverhältnismäßig geringer" als der Streitwert gewesen zu sein (EvBl 1991/182). Die Beklagte hat dazu behauptet, daß der Gesamtwert ihrer Geschäftsanteile unter 1,5 Millionen S liege; Feststellungen über den Gesamtwert des inländischen Vermögens der Beklagten wurden aber nicht getroffen. Es läßt sich daher nicht vermeiden, vor der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede durch Beweisaufnahmen den Gesamtwert der inländischen Geschäftsanteile der Beklagten per 30.11.1988 zu klären. Daß diese Geschäftsanteile zugunsten der Klägerin bereits gepfändet sind, vermag eine Zuständigkeit nach § 99 JN nicht aufzuheben (JBl 1975, 101). Sollte sich herausstellen, daß der Wert des inländischen Vermögens der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt insgesamt annähernd 2 Millionen S erreicht hat, dann hätte dies nicht nur die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede, sondern - im Sinne der obigen Ausführungen - auch die Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit zur Folge.Der Wert der beiden Geschäftsanteile der Beklagten müßte daher am 30.11.1988 insgesamt 2 Millionen S annähernd erreicht haben, um nicht "unverhältnismäßig geringer" als der Streitwert gewesen zu sein (EvBl 1991/182). Die Beklagte hat dazu behauptet, daß der Gesamtwert ihrer Geschäftsanteile unter 1,5 Millionen S liege; Feststellungen über den Gesamtwert des inländischen Vermögens der Beklagten wurden aber nicht getroffen. Es läßt sich daher nicht vermeiden, vor der Entscheidung über die Unzuständigkeitseinrede durch Beweisaufnahmen den Gesamtwert der inländischen Geschäftsanteile der Beklagten per 30.11.1988 zu klären. Daß diese Geschäftsanteile zugunsten der Klägerin bereits gepfändet sind, vermag eine Zuständigkeit nach Paragraph 99, JN nicht aufzuheben (JBl 1975, 101). Sollte sich herausstellen, daß der Wert des inländischen Vermögens der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt insgesamt annähernd 2 Millionen S erreicht hat, dann hätte dies nicht nur die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede, sondern - im Sinne der obigen Ausführungen - auch die Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit zur Folge.
Die Wertfeststellung erfordert die Fortsetzung der Verhandlung über den Zuständigkeitsstreit in erster Instanz und eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.