Der Revisionsrekurs ist - entgegen den Ausführungen der Revisionsrekursbeantwortung - schon deshalb im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil zu der für die Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit auf Grund der herrschenden Indikationentheorie maßgebenden Vorfrage, ob der Gerichtsstand des § 162 Abs 1 PatG auch für Klagen auf Übertragung des Rechtes aus einer Patentanmeldung zur Verfügung steht, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorhanden ist (die Entscheidung SZ 48/136, welcher ebenfalls ein Anspruch aus einem über ein Patent geschlossenen Vertrag zugrunde lag, erging noch zur engeren Vorgängerbestimmung in § 159 PatG [alt]); er ist auch teilweise berechtigt.Der Revisionsrekurs ist - entgegen den Ausführungen der Revisionsrekursbeantwortung - schon deshalb im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig, weil zu der für die Beurteilung der inländischen Gerichtsbarkeit auf Grund der herrschenden Indikationentheorie maßgebenden Vorfrage, ob der Gerichtsstand des Paragraph 162, Absatz eins, PatG auch für Klagen auf Übertragung des Rechtes aus einer Patentanmeldung zur Verfügung steht, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorhanden ist (die Entscheidung SZ 48/136, welcher ebenfalls ein Anspruch aus einem über ein Patent geschlossenen Vertrag zugrunde lag, erging noch zur engeren Vorgängerbestimmung in Paragraph 159, PatG [alt]); er ist auch teilweise berechtigt.
Nach der Indikationentheorie ist die inländische Gerichtsbarkeit zunächst indiziert, wenn ein gesetzlicher Tatbestand der örtlichen Zuständigkeit erfüllt ist; das erspart aber nicht die weitere Prüfung, ob die durch den vorliegenden Gerichtsstand repräsentierte Inlandsbeziehung auch insgesamt für die Bejahung des inländischen Justizbedürfnisses ausreicht. Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung besteht die inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen, die durch positiv-gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regelungen oder zufolge eines durch die inländische Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind; liegt hingegen zwar ein inländischer Gerichtsstand vor, während eine hinreichende Nahebeziehung zum Inland fehlt, dann ist die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen. Besteht eine ausreichende Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, dann hat § 28 JN (unter der dort in Abs 1 Z 2 genannten weiteren Voraussetzung, daß die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre) Abhilfe zu schaffen (zuletzt etwa JBl 1990, 396 mwN; JBl 1992, 330 mwN und JBl 1992, 331 = EvBl 1992/8; Fasching LB2 Rz 76).Nach der Indikationentheorie ist die inländische Gerichtsbarkeit zunächst indiziert, wenn ein gesetzlicher Tatbestand der örtlichen Zuständigkeit erfüllt ist; das erspart aber nicht die weitere Prüfung, ob die durch den vorliegenden Gerichtsstand repräsentierte Inlandsbeziehung auch insgesamt für die Bejahung des inländischen Justizbedürfnisses ausreicht. Nach nunmehr herrschender Lehre und Rechtsprechung besteht die inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen für alle Rechtssachen, die durch positiv-gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regelungen oder zufolge eines durch die inländische Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunktes an das Inland vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind; liegt hingegen zwar ein inländischer Gerichtsstand vor, während eine hinreichende Nahebeziehung zum Inland fehlt, dann ist die inländische Gerichtsbarkeit zu verneinen. Besteht eine ausreichende Nahebeziehung, fehlt es aber an einem inländischen Gerichtsstand, dann hat Paragraph 28, JN (unter der dort in Absatz eins, Ziffer 2, genannten weiteren Voraussetzung, daß die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre) Abhilfe zu schaffen (zuletzt etwa JBl 1990, 396 mwN; JBl 1992, 330 mwN und JBl 1992, 331 = EvBl 1992/8; Fasching LB2 Rz 76).
Daß der Streit um das Recht aus der Anmeldung eines österreichischen Patentes und aus der europäischen Patentanmeldung hinsichtlich deren österreichischen Teiles einen ausreichenden Inlandsbezug hat, so daß bei Vorliegen eines inländischen Gerichtsstandes die inländische Gerichtsbarkeit zu bejahen wäre, ist danach nicht zweifelhaft; zu prüfen ist daher, ob gegen die ausländische Beklagte für den vorliegenden Anspruch ein österreichischer Gerichtsstand besteht:
Gemäß § 162 Abs 1 PatG ist das Handelsgericht Wien für Klagen (und einstweilige Verfügungen) nach diesem Gesetz ausschließlich zuständig. Diese durch die PatGNov 1977 neugefaßte Bestimmung hat die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien allgemein auf Klagen und einstweilige Verfügungen nach dem PatG erweitert (Friedl-Schönherr-Thaler, Patent- und Markenrecht 238 Anm 1 zu § 162 PatG). Voraussetzung für diese Zuständigkeit ist demnach, daß ein Anspruch geltend gemacht wird, den das PatG gewährt. In bezug auf die Übertragung regelt aber das PatG - von besonderen gesetzlichen Übertragungstatbeständen, über die das Patentamt zu entscheiden hat (zB § 49 Abs 5 PatG), abgesehen - nur die Übertragbarkeit des Rechtes aus der Anmeldung eines Patentes sowie des Patentrechtes; es ordnet dazu an, daß beide Rechte zur Gänze oder nach ideellen Teilen durch Rechtsgeschäft, richterlichen Ausspruch oder letztwillige Verfügung auf andere übertragen werden können (§ 33 Abs 2 PatG). Weiters enthält das PatG die Anordnung, daß das Patentrecht, das Pfandrecht und die sonstigen dinglichen Rechte an Patentrechtes (erst) mit der Eintragung in das Patentregister erworben und gegen Dritte wirksam werden (§ 43 Abs 1 PatG). Damit werden aber nur die Voraussetzungen für die Verkehrsfähigkeit dieser Immaterialgüterrechte geschaffen; ein Anspruch auf eine solche Übertragung wird dadurch nicht begründet. Auch die Bestimmungen über die Diensterfindung (§§ 6, 7 PatG) verweisen darauf, daß der Anspruch auf die Erteilung eines Patentes auf Grund einer solchen Erfindung durch Vertrag übertragbar ist; Ausnahmen davon enthält nur § 7 Abs 2 PatG für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse. Ob eine solche Vereinbarung besteht, richtet sich daher - ebenso wie die Frage nach der Gültigkeit eines solchen Vertrages (Friedl-Schönherr-Thaler aaO 50 FN 7 zu § 33 PatG mit Hinweis auf die EB 1897 - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Die Klägerin gründet ihren Anspruch auf den Abschluß eines solchen Vertrages. Eine Klage nach dem PatG liegt daher nicht vor.Gemäß Paragraph 162, Absatz eins, PatG ist das Handelsgericht Wien für Klagen (und einstweilige Verfügungen) nach diesem Gesetz ausschließlich zuständig. Diese durch die PatGNov 1977 neugefaßte Bestimmung hat die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien allgemein auf Klagen und einstweilige Verfügungen nach dem PatG erweitert (Friedl-Schönherr-Thaler, Patent- und Markenrecht 238 Anmerkung 1 zu Paragraph 162, PatG). Voraussetzung für diese Zuständigkeit ist demnach, daß ein Anspruch geltend gemacht wird, den das PatG gewährt. In bezug auf die Übertragung regelt aber das PatG - von besonderen gesetzlichen Übertragungstatbeständen, über die das Patentamt zu entscheiden hat (zB Paragraph 49, Absatz 5, PatG), abgesehen - nur die Übertragbarkeit des Rechtes aus der Anmeldung eines Patentes sowie des Patentrechtes; es ordnet dazu an, daß beide Rechte zur Gänze oder nach ideellen Teilen durch Rechtsgeschäft, richterlichen Ausspruch oder letztwillige Verfügung auf andere übertragen werden können (Paragraph 33, Absatz 2, PatG). Weiters enthält das PatG die Anordnung, daß das Patentrecht, das Pfandrecht und die sonstigen dinglichen Rechte an Patentrechtes (erst) mit der Eintragung in das Patentregister erworben und gegen Dritte wirksam werden (Paragraph 43, Absatz eins, PatG). Damit werden aber nur die Voraussetzungen für die Verkehrsfähigkeit dieser Immaterialgüterrechte geschaffen; ein Anspruch auf eine solche Übertragung wird dadurch nicht begründet. Auch die Bestimmungen über die Diensterfindung (Paragraphen 6, 7, PatG) verweisen darauf, daß der Anspruch auf die Erteilung eines Patentes auf Grund einer solchen Erfindung durch Vertrag übertragbar ist; Ausnahmen davon enthält nur Paragraph 7, Absatz 2, PatG für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse. Ob eine solche Vereinbarung besteht, richtet sich daher - ebenso wie die Frage nach der Gültigkeit eines solchen Vertrages (Friedl-Schönherr-Thaler aaO 50 FN 7 zu Paragraph 33, PatG mit Hinweis auf die EB 1897 - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Die Klägerin gründet ihren Anspruch auf den Abschluß eines solchen Vertrages. Eine Klage nach dem PatG liegt daher nicht vor.
§ 99 Abs 1 JN gewährt gegen Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, für vermögensrechtliche Ansprüche den Gerichtsstand bei jenem Gericht, in dessen Sprengel sich Vermögen dieser Personen oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand selbst befindet. In SZ 28/29 hat der Oberste Gerichtshof dazu ausgesprochen, daß Patent- und Markenrechte nicht geeignet seien, den Gerichtsstand des Vermögens zu begründen. Dieser setze voraus, daß der Vermögensgegenstand an einem bestimmten Ort im Inland lokalisiert werden kann. Die bloße Tatsache, daß ein Recht als inländisches Recht einzustufen ist, habe nur die Wirkung, daß die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, nicht aber die, daß das in Frage stehende Recht an jedem Ort im Inland lokalisiert wäre. Diese Auffassung kann aber nicht aufrechterhalten werden:Paragraph 99, Absatz eins, JN gewährt gegen Personen, die im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand haben, für vermögensrechtliche Ansprüche den Gerichtsstand bei jenem Gericht, in dessen Sprengel sich Vermögen dieser Personen oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand selbst befindet. In SZ 28/29 hat der Oberste Gerichtshof dazu ausgesprochen, daß Patent- und Markenrechte nicht geeignet seien, den Gerichtsstand des Vermögens zu begründen. Dieser setze voraus, daß der Vermögensgegenstand an einem bestimmten Ort im Inland lokalisiert werden kann. Die bloße Tatsache, daß ein Recht als inländisches Recht einzustufen ist, habe nur die Wirkung, daß die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, nicht aber die, daß das in Frage stehende Recht an jedem Ort im Inland lokalisiert wäre. Diese Auffassung kann aber nicht aufrechterhalten werden:
Richtig ist zwar, daß die Immaterialgüterrechte zu den unkörperlichen Sachen gehören (Koziol-Welser9 II 6). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen, daß sich beim Urheberrecht eine Belegenheit an einem bestimmten Ort nicht feststellen läßt (EvBl 1988/52). Das kann aber auf Patentrechte und Rechte aus einer Patentanmeldung nicht übertragen werden. Diese Rechte stehen den in § 99 Abs 2 JN genannten Forderungsrechten näher, bei denen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Drittschuldners als der Ort gilt, an welchem sich das Vermögen befindet. Dem liegt der Gedanke zugrunde, Rechte an jenem Ort zu lokalisieren, an dem über sie verfügt werden kann. Gemäß § 43 Abs 1 PatG werden aber das Patentrecht (§ 33 PatG), das Pfandrecht und die sonstigen dinglichen Rechte an Patentrechten mit der Eintragung in das Patentregister erworben und gegen Dritte wirksam (Eintragungsprinzip). Wird das Recht aus der Anmeldung eines Patentes übertragen, so wird im Fall der Erteilung das Patent dem Rechtsnachfolger des Anmelders erteilt (§ 33 Abs 3 PatG). Auch § 21 Abs 4 PatG, wonach der Ort, an dem der Vertreter eines Patentanmelders seinen Wohnsitz hat, und in Ermangelung eines Vertreters der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat, für die das Patent betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz des nicht im Inland wohnenden Patentinhabers gilt, enthält für das Verfahren vor dem Patentamt (886 BlgNR 11. GP 20) - welches hier noch gar nicht abgeschlossen ist - eine ausreichende Bezugnahme für die das Patent betreffenden Angelegenheiten eines ausländischen Patentanmelders zum Sitz des Patentamtes. Alle diese Bestimmungen ermöglichen somit eine Lokalisierung der von der Klägerin in Anspruch genommenen Rechte aus der österreichischen Patentanmeldung und aus dem österreichischen Zweig der europäischen Patentanmeldung mit dem Sitz des Patentamtes in Wien; ungeachtet des Umstandes, daß sich österreichische Patente auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken, befinden sich diese Teile der von der Klage in Anspruch genommenen Rechte auch am Sitz des Patentamtes und damit im Sprengel des Erstgerichtes.Richtig ist zwar, daß die Immaterialgüterrechte zu den unkörperlichen Sachen gehören (Koziol-Welser9 römisch zwei 6). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon ausgesprochen, daß sich beim Urheberrecht eine Belegenheit an einem bestimmten Ort nicht feststellen läßt (EvBl 1988/52). Das kann aber auf Patentrechte und Rechte aus einer Patentanmeldung nicht übertragen werden. Diese Rechte stehen den in Paragraph 99, Absatz 2, JN genannten Forderungsrechten näher, bei denen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Drittschuldners als der Ort gilt, an welchem sich das Vermögen befindet. Dem liegt der Gedanke zugrunde, Rechte an jenem Ort zu lokalisieren, an dem über sie verfügt werden kann. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, PatG werden aber das Patentrecht (Paragraph 33, PatG), das Pfandrecht und die sonstigen dinglichen Rechte an Patentrechten mit der Eintragung in das Patentregister erworben und gegen Dritte wirksam (Eintragungsprinzip). Wird das Recht aus der Anmeldung eines Patentes übertragen, so wird im Fall der Erteilung das Patent dem Rechtsnachfolger des Anmelders erteilt (Paragraph 33, Absatz 3, PatG). Auch Paragraph 21, Absatz 4, PatG, wonach der Ort, an dem der Vertreter eines Patentanmelders seinen Wohnsitz hat, und in Ermangelung eines Vertreters der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat, für die das Patent betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz des nicht im Inland wohnenden Patentinhabers gilt, enthält für das Verfahren vor dem Patentamt (886 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 20) - welches hier noch gar nicht abgeschlossen ist - eine ausreichende Bezugnahme für die das Patent betreffenden Angelegenheiten eines ausländischen Patentanmelders zum Sitz des Patentamtes. Alle diese Bestimmungen ermöglichen somit eine Lokalisierung der von der Klägerin in Anspruch genommenen Rechte aus der österreichischen Patentanmeldung und aus dem österreichischen Zweig der europäischen Patentanmeldung mit dem Sitz des Patentamtes in Wien; ungeachtet des Umstandes, daß sich österreichische Patente auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken, befinden sich diese Teile der von der Klage in Anspruch genommenen Rechte auch am Sitz des Patentamtes und damit im Sprengel des Erstgerichtes.
Die Voraussetzungen für die inländische Gerichtsbarkeit treffen jedoch für die Ansprüche aus der europäischen Patentanmeldung, soweit sie andere Vertragsstaaten als Österreich erfaßt, nicht zu. Die durch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) BGBl 1979/350 geschaffene Möglichkeit, durch eine einzige Patentanmeldung ein "europäisches Patent" zu erlangen, führt nur zu einem "Bündel" nationaler Patentrechte derjenigen Länder, für die der Schutz beantragt worden ist (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 905.2 und 943.3). Das gemeinsame Recht enthält nur das Verfahren bis zur Erteilung; die weitere Existenz des europäischen Patents richtet sich jedoch weitgehend nach dem nationalen Recht der in Betracht kommenden Staaten (GRURInt 1979, 303; RdW 1991, 263; vgl auch RdW 1992, 175). Ermöglichen daher bloß Verfahrensvorschriften den Erwerb eines Patentrechtes in verschiedenen Vertragsstaaten durch eine Anmeldung in Österreich, dann fehlt es an einer ausreichenden Inlandsbeziehung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus nicht Österreich betreffenden europäischen Patentanmeldungen gegen ausländische Patentanmelder.Die Voraussetzungen für die inländische Gerichtsbarkeit treffen jedoch für die Ansprüche aus der europäischen Patentanmeldung, soweit sie andere Vertragsstaaten als Österreich erfaßt, nicht zu. Die durch das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) BGBl 1979/350 geschaffene Möglichkeit, durch eine einzige Patentanmeldung ein "europäisches Patent" zu erlangen, führt nur zu einem "Bündel" nationaler Patentrechte derjenigen Länder, für die der Schutz beantragt worden ist (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 905.2 und 943.3). Das gemeinsame Recht enthält nur das Verfahren bis zur Erteilung; die weitere Existenz des europäischen Patents richtet sich jedoch weitgehend nach dem nationalen Recht der in Betracht kommenden Staaten (GRURInt 1979, 303; RdW 1991, 263; vergleiche auch RdW 1992, 175). Ermöglichen daher bloß Verfahrensvorschriften den Erwerb eines Patentrechtes in verschiedenen Vertragsstaaten durch eine Anmeldung in Österreich, dann fehlt es an einer ausreichenden Inlandsbeziehung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus nicht Österreich betreffenden europäischen Patentanmeldungen gegen ausländische Patentanmelder.
Daher war die Einrede des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit hinsichtlich des Anspruches Punkt 1 lit a zur Gänze, hinsichtlich des Anspruches Punkt 1 lit b jedoch nur teilweise zu verwerfen; im übrigen war ihr stattzugeben.Daher war die Einrede des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit hinsichtlich des Anspruches Punkt 1 Litera a, zur Gänze, hinsichtlich des Anspruches Punkt 1 Litera b, jedoch nur teilweise zu verwerfen; im übrigen war ihr stattzugeben.
Die Entscheidung über die Kosten des abgesondert geführten Verfahrens über die Prozeßeinrede stützt sich auf § 43 Abs 1 ZPO. Da die Anteile des Obsiegens und des Unterliegens etwa gleich groß sind, war mit der Aufhebung der Kosten dieses Verfahrensteiles sowie der Kosten des Rechtsmittelverfahrens (§ 50 ZPO) vorzugehen. Der weitere Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des abgesondert geführten Verfahrens über die Prozeßeinrede stützt sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Da die Anteile des Obsiegens und des Unterliegens etwa gleich groß sind, war mit der Aufhebung der Kosten dieses Verfahrensteiles sowie der Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Paragraph 50, ZPO) vorzugehen. Der weitere Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.