Rechtssatz RS0071457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0071457
Entscheidungsdatum
29.09.1992
Rechtssatz
Diese durch die PatGNov 1977 neugefaßte Bestimmung hat die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien allgemein auf Klagen und einstweilige Verfügungen nach dem PatG erweitert. Voraussetzung für diese Zuständigkeit ist demnach, daß ein Anspruch gemacht wird, den das PatG gewährt. Eine Klage nach dem PatG liegt aber bei einem vertraglichen Anspruch auf Übertrag nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071457
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00024_9200000_003