Rechtssatz RS0046580
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046580
Entscheidungsdatum
24.11.1992
Rechtssatz
Nur der in § 99 Abs 1 JN (auch) enthaltene Gerichtsstand des Streitgegenstandes bringt bereits eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Ableitung der inländischen Gerichtsbarkeit zum Ausdruck; sonsten indiziert aber der Gerichtsstand des Vermögens zwar die inländische Gerichtsbarkeit, doch ist - insbesondere dann, wenn es sich um ein rein zufällig im Inland befindliches Vermögen des ausländischen Beklagten handelt (vgl EvBl 1991/182) - , noch zusätzlich das Vorliegen einer weiteren Inlandsbeziehung des Streitgegenstandes oder der Parteien erforderlich, zB die Beteiligung an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung.Nur der in Paragraph 99, Absatz eins, JN (auch) enthaltene Gerichtsstand des Streitgegenstandes bringt bereits eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Ableitung der inländischen Gerichtsbarkeit zum Ausdruck; sonsten indiziert aber der Gerichtsstand des Vermögens zwar die inländische Gerichtsbarkeit, doch ist - insbesondere dann, wenn es sich um ein rein zufällig im Inland befindliches Vermögen des ausländischen Beklagten handelt vergleiche EvBl 1991/182) - , noch zusätzlich das Vorliegen einer weiteren Inlandsbeziehung des Streitgegenstandes oder der Parteien erforderlich, zB die Beteiligung an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 550/92
Entscheidungstext OGH 24.11.1992 4 Ob 550/92
Veröff: RdW 1993,111 = ecolex 1993,322 = WBl 1993,194 = ZfRV 1993,210
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046580
Dokumentnummer
JJR_19921124_OGH0002_0040OB00550_9200000_003