Rechtssatz RS0126585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126585
Entscheidungsdatum
24.04.2025
Rechtssatz
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft gemäß § 93 JN ist, dass für alle Beklagten kein gemeinsamer ausschließlicher, gewählter oder vereinbarter Gerichtsstand besteht. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß § 93 JN richtet sich trotz Bestehens des ausschließlichen Gerichtsstands nach § 83 JN für einen der Beklagten nach dem allgemeinen Gerichtsstand eines der Beklagten.Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft gemäß Paragraph 93, JN ist, dass für alle Beklagten kein gemeinsamer ausschließlicher, gewählter oder vereinbarter Gerichtsstand besteht. Der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß Paragraph 93, JN richtet sich trotz Bestehens des ausschließlichen Gerichtsstands nach Paragraph 83, JN für einen der Beklagten nach dem allgemeinen Gerichtsstand eines der Beklagten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 10/11f
Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 10/11f
Beisatz: Es bestehen keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 93 JN. (T1)
- 1 Ob 105/13t
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 105/13t
Auch
- 10 Ob 10/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.04.2025 10 Ob 10/25f
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126585
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20110128_OGH0002_0060OB00010_11F0000_001