Gemäß § 226 Abs.1 ZPO hat die mittels vorbereitenden Schriftsatzes einzubringende Klage - abgesehen von einem bestimmten Begehren unter Anführung von Beweismitteln - die rechtserzeugenden Tatsachen im einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Um als schlüssig betrachtet werden zu können, muß das Klagevorbringen soviel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, daß der geltend gemachte Anspruch aufgrund dieser Tatsachen hinreichend substantiiert erscheint (Fasching III 36; JBl. 1974, 46; 6 Ob 653/78; 1 Ob 611/90; 1 Ob 9/92). Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß das Klagevorbringen Tatsachenvorbringen enthält, das dahin zusammengefaßt werden kann, daß die Beklagten als Werkunternehmer jeder für sich mangelhafte Leistungen erbracht haben, welche als Ursache der Wassereinbrüche in Frage kommen. Damit wird aber der Anspruch hinreichend begründet, ohne daß es der - im § 226 Abs.1 ZPO gar nicht geforderten - Angabe eines Rechtsgrundes bedürfte (vgl. Fasching ZPR2 Rdz 1040). Daß die Kläger ihre Ansprüche auf die beim Werkvertrag in voller Konkurrenz nebeneinander bestehenden (JBl. 1990, 648) Titel der Gewährleistung und/oder des Schadenersatzes stützen, kann zudem nicht zweifelhaft sein.Gemäß Paragraph 226, Absatz eins, ZPO hat die mittels vorbereitenden Schriftsatzes einzubringende Klage - abgesehen von einem bestimmten Begehren unter Anführung von Beweismitteln - die rechtserzeugenden Tatsachen im einzelnen kurz und vollständig anzugeben. Um als schlüssig betrachtet werden zu können, muß das Klagevorbringen soviel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, daß der geltend gemachte Anspruch aufgrund dieser Tatsachen hinreichend substantiiert erscheint (Fasching römisch drei 36; JBl. 1974, 46; 6 Ob 653/78; 1 Ob 611/90; 1 Ob 9/92). Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß das Klagevorbringen Tatsachenvorbringen enthält, das dahin zusammengefaßt werden kann, daß die Beklagten als Werkunternehmer jeder für sich mangelhafte Leistungen erbracht haben, welche als Ursache der Wassereinbrüche in Frage kommen. Damit wird aber der Anspruch hinreichend begründet, ohne daß es der - im Paragraph 226, Absatz eins, ZPO gar nicht geforderten - Angabe eines Rechtsgrundes bedürfte vergleiche Fasching ZPR2 Rdz 1040). Daß die Kläger ihre Ansprüche auf die beim Werkvertrag in voller Konkurrenz nebeneinander bestehenden (JBl. 1990, 648) Titel der Gewährleistung und/oder des Schadenersatzes stützen, kann zudem nicht zweifelhaft sein.
Gemeinschaftliches Handeln im Sinne des § 1301 ABGB erfordert weder vorsätzliches Handeln noch bewußtes Zusammenwirken, welch letzteres bei fahrlässiger Schädigung in der Regel fehlt. Es genügt vielmehr eine bloße Beteiligung an der Kausalkette, das Vorliegen einer Nebentäterschaft, bei der die Täter völlig unabhängig voneinander handeln (SZ 60/91; JBl. 1986, 579). Entgegen der im Rekurs der Zweitbeklagten vertretenen Rechtsansicht greift somit die Solidarhaftung des § 1302 ABGB auch dann Platz, wenn einerseits die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist und andererseits die Anteile der einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen.Gemeinschaftliches Handeln im Sinne des Paragraph 1301, ABGB erfordert weder vorsätzliches Handeln noch bewußtes Zusammenwirken, welch letzteres bei fahrlässiger Schädigung in der Regel fehlt. Es genügt vielmehr eine bloße Beteiligung an der Kausalkette, das Vorliegen einer Nebentäterschaft, bei der die Täter völlig unabhängig voneinander handeln (SZ 60/91; JBl. 1986, 579). Entgegen der im Rekurs der Zweitbeklagten vertretenen Rechtsansicht greift somit die Solidarhaftung des Paragraph 1302, ABGB auch dann Platz, wenn einerseits die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist und andererseits die Anteile der einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach die analoge Anwendung des § 1302 ABGB für jene Fälle anerkannt, in denen als Ursache für einen eingetretenen Schaden die schuldhaften oder sonst einen Haftungsgrund bildenden Handlungen mehrerer Personen in Frage kommen, jedoch nicht festgestellt werden kann, welcher der in Betracht kommenden Schädiger den Schaden wirklich verursachte (sogenannte alternative Kausalität). Das Unaufklärbarkeitsrisiko soll nicht der Geschädigte tragen (SZ 57/25, SZ 57/51). Die Gesamthaftung besteht für jene Schadensteile, bezüglich derer alle Beteiligten mit dem Kausalitätsverdacht belastet sind (SZ 56/120). Alternative Kausalität setzt voraus, daß jeder der potentiellen Schädiger ein Verhalten gesetzt hat, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit alle haftungsbegründenden Elemente enthält. Jeder der möglichen Täter muß konkret gefährlich, also in höchstem Maße adäquat für den Schadenseintritt gehandelt haben. Die Annahme einer zur Beweislastumkehr führenden alternativen Kausalität ist dann nicht gerechtfertigt, wenn es zweifelhaft ist, ob der oder die in Anspruch Genommenen überhaupt eine haftungsbegründende Handlung konkret gesetzt haben, also nur die Möglichkeit besteht, daß sie solche Handlungen begangen hätten. Alternative Kausalität überbrückt nicht Zweifel, ob überhaupt konkret gefährlich gehandelt wurde (JBl. 1991, 110).Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach die analoge Anwendung des Paragraph 1302, ABGB für jene Fälle anerkannt, in denen als Ursache für einen eingetretenen Schaden die schuldhaften oder sonst einen Haftungsgrund bildenden Handlungen mehrerer Personen in Frage kommen, jedoch nicht festgestellt werden kann, welcher der in Betracht kommenden Schädiger den Schaden wirklich verursachte (sogenannte alternative Kausalität). Das Unaufklärbarkeitsrisiko soll nicht der Geschädigte tragen (SZ 57/25, SZ 57/51). Die Gesamthaftung besteht für jene Schadensteile, bezüglich derer alle Beteiligten mit dem Kausalitätsverdacht belastet sind (SZ 56/120). Alternative Kausalität setzt voraus, daß jeder der potentiellen Schädiger ein Verhalten gesetzt hat, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit alle haftungsbegründenden Elemente enthält. Jeder der möglichen Täter muß konkret gefährlich, also in höchstem Maße adäquat für den Schadenseintritt gehandelt haben. Die Annahme einer zur Beweislastumkehr führenden alternativen Kausalität ist dann nicht gerechtfertigt, wenn es zweifelhaft ist, ob der oder die in Anspruch Genommenen überhaupt eine haftungsbegründende Handlung konkret gesetzt haben, also nur die Möglichkeit besteht, daß sie solche Handlungen begangen hätten. Alternative Kausalität überbrückt nicht Zweifel, ob überhaupt konkret gefährlich gehandelt wurde (JBl. 1991, 110).
Die Kläger haben von jedem der Beklagten eigenständige fehlerhafte haftungsbegründende Handlungen behauptet. Der Erstbeklagten wird im wesentlichen die fehlerhafte Verlegung der Drainagerohre, der Zweitbelagten die nicht fachgerechte Montage der Gullys angelastet. Daß nach diesem Vorbringen die behaupteten mangelhaften Leistungen jede für sich Ursache für die Feuchtigkeitsschäden sein könnten, bedarf keiner weiteren Erörterung. Zudem verweisen die Kläger auf die die Beklagten treffende Warnpflicht. Arbeiten mehrere Unternehmer zusammen und wäre im Zuge dieser Kooperation die Fehlerhaftigkeit von Vorarbeiten ohne weitwendige Untersuchungen erkennbar gewesen, dann haften die Unternehmer für die Warnpflichtverletzung gemäß § 1302 ABGB solidarisch, wenn ihr Anteil am Gesamtschaden nicht erkennbar ist (vgl. Krejci in Rummel, ABGB2 § 1168a Rdz 32; 7 Ob 515/91).Die Kläger haben von jedem der Beklagten eigenständige fehlerhafte haftungsbegründende Handlungen behauptet. Der Erstbeklagten wird im wesentlichen die fehlerhafte Verlegung der Drainagerohre, der Zweitbelagten die nicht fachgerechte Montage der Gullys angelastet. Daß nach diesem Vorbringen die behaupteten mangelhaften Leistungen jede für sich Ursache für die Feuchtigkeitsschäden sein könnten, bedarf keiner weiteren Erörterung. Zudem verweisen die Kläger auf die die Beklagten treffende Warnpflicht. Arbeiten mehrere Unternehmer zusammen und wäre im Zuge dieser Kooperation die Fehlerhaftigkeit von Vorarbeiten ohne weitwendige Untersuchungen erkennbar gewesen, dann haften die Unternehmer für die Warnpflichtverletzung gemäß Paragraph 1302, ABGB solidarisch, wenn ihr Anteil am Gesamtschaden nicht erkennbar ist vergleiche Krejci in Rummel, ABGB2 Paragraph 1168 a, Rdz 32; 7 Ob 515/91).
Entgegen der im Rekurs der Erstbeklagten vertretenen Ansicht schadet es auch nicht, daß die Kläger eine mögliche Mithaftung des planenden Architekten unbeachtet ließen. Auch ein weiterer Schadensverursacher könnte die Beklagten nicht von der sie nach § 1302 ABGB treffenden Solidarverpflichtung befreien, wenn sich wie im vorliegenden Fall die Anteile der einzelnen Schädiger nicht exakt abgrenzen lassen (7 Ob 515/91). Ob das zwischen den Klägern und dem Architekten bestehende Vertragsverhältnis einen Mitverschuldenseinwand rechfertigen könnte (vgl. Reischauer in Rummel ABGB2 § 1304 Rdz 7), ist im gegenständlichen Verfahrensstadium nicht zu prüfen.Entgegen der im Rekurs der Erstbeklagten vertretenen Ansicht schadet es auch nicht, daß die Kläger eine mögliche Mithaftung des planenden Architekten unbeachtet ließen. Auch ein weiterer Schadensverursacher könnte die Beklagten nicht von der sie nach Paragraph 1302, ABGB treffenden Solidarverpflichtung befreien, wenn sich wie im vorliegenden Fall die Anteile der einzelnen Schädiger nicht exakt abgrenzen lassen (7 Ob 515/91). Ob das zwischen den Klägern und dem Architekten bestehende Vertragsverhältnis einen Mitverschuldenseinwand rechfertigen könnte vergleiche Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1304, Rdz 7), ist im gegenständlichen Verfahrensstadium nicht zu prüfen.
Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß die Rechtsprechung sowohl die Feststellungsklage zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen zugelassen als auch das Bestehen einer Schadenersatzpflicht als Rechtsverhältnis im Sinne des § 228 ZPO anerkannt hat (ecolex 1990, 406 = 6 Ob 525/90 mwH). Auch der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Das Feststellungsinteresse ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Möglichkeit offen bleibt, daß das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen kann. Die Feststellungsklage dient nicht nur dem Ausschluß der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten, somit der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach (SZ 61/43, SZ 56/38, 1 Ob 25/91). Das Feststellungsbegehren ist nur dann ausgeschlossen, wenn das mögliche Leistungsbegehren all das bietet, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird, wenn also der mögliche Leistungsanspruch den Feststellungsanspruch voll ausschöpft (SZ 44/64). Das ist regelmäßig dann nicht der Fall, wenn lediglich Teilansprüche aus einem umfangreicheren Gesamtanspruch mit Leistungsklage geltend gemacht werden könnten.Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß die Rechtsprechung sowohl die Feststellungsklage zur Wahrung von Gewährleistungsansprüchen zugelassen als auch das Bestehen einer Schadenersatzpflicht als Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 228, ZPO anerkannt hat (ecolex 1990, 406 = 6 Ob 525/90 mwH). Auch der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Das Feststellungsinteresse ist regelmäßig zu bejahen, wenn die Möglichkeit offen bleibt, daß das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen kann. Die Feststellungsklage dient nicht nur dem Ausschluß der Gefahr der Verjährung, sondern auch der Vermeidung späterer Beweisschwierigkeiten, somit der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach (SZ 61/43, SZ 56/38, 1 Ob 25/91). Das Feststellungsbegehren ist nur dann ausgeschlossen, wenn das mögliche Leistungsbegehren all das bietet, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird, wenn also der mögliche Leistungsanspruch den Feststellungsanspruch voll ausschöpft (SZ 44/64). Das ist regelmäßig dann nicht der Fall, wenn lediglich Teilansprüche aus einem umfangreicheren Gesamtanspruch mit Leistungsklage geltend gemacht werden könnten.
Wie das Berufungsgericht nach Verlesung der hinsichtlich der gegenständlichen Baumängel bereits anhängigen Gerichtsakten festgestellt hat, läßt sich aus den dort erliegenden Gutachten weder die Ursache der Wassereintritte noch die Höhe der Sanierungskosten ermitteln. Die Kläger, welche nicht verhalten sind, die Anspruchsgrundlagen durch umfangreiche außergerichtliche Gutachten zu erheben, können daher derzeit nicht auf Leistung klagen, da ihnen aufgrund des komplexen Sachverhaltes Inhalt und Umfang eines derartigen Begehrens nicht bekannt ist (vgl. Schubert in Rummel, ABGB2, § 1489 Rdz 3).Wie das Berufungsgericht nach Verlesung der hinsichtlich der gegenständlichen Baumängel bereits anhängigen Gerichtsakten festgestellt hat, läßt sich aus den dort erliegenden Gutachten weder die Ursache der Wassereintritte noch die Höhe der Sanierungskosten ermitteln. Die Kläger, welche nicht verhalten sind, die Anspruchsgrundlagen durch umfangreiche außergerichtliche Gutachten zu erheben, können daher derzeit nicht auf Leistung klagen, da ihnen aufgrund des komplexen Sachverhaltes Inhalt und Umfang eines derartigen Begehrens nicht bekannt ist vergleiche Schubert in Rummel, ABGB2, Paragraph 1489, Rdz 3).
Entgegen der Ansicht der Rekurswerber haben die Kläger somit in der Klage sämtliche anspruchsbegründende Tatsachen vorgebracht. Ihr rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Haftung der Beklagten für die behaupteten Mängel ist zu bejahen. Es war daher den Rekursen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.