Entscheidungsgründe:
Der Kläger führt einen Schweinezuchtbetrieb.
Der Beklagte strahlte am 30. 5. 2000 im Fernsehprogramm ORF FS2 die Sendung „Am Schauplatz" aus, in der Fragen der Tierhaltung, der Tierzucht und des Tierschutzes behandelt wurden. Für die Sendung verantwortlich war der Angestellte des Beklagten Christian S*****. Die Sendung hatte unter anderem folgenden Inhalt:
Kommentartext:
„Dass aber Österreichs Fleischproduktion nicht nur durch solche Tiertransporte in Verruf gerät, belegt ein Kriminalfall, der jüngst sogar im Parlament für politischen Wirbel sorgte. Der Grünen Abgeordneten und prominenten Fürsprecherin der Tierrechte, Madeleine Petrovic, wurden Medikamente zugespielt, die angeblich aus einer niederösterreichischen Schweinezucht entwendet wurden. Auf einer beigelegten Videokassette sieht man Bilder, die nichts für zarte Gemüter sind."
[Einblendung:] Archivmaterial V*****
Kommentartext:
„Von den Aufnahmen alarmiert, brechen Tierrechtler zu einer sofortigen Inspektionsreise auf. Sie wollen sich ein aktuelles Bild von den Zuständen in Österreichs Betrieben machen."
S*****
„Frau Dr. Petrovic, Gegner von Tierschutz werden jetzt behaupten, dass sie sich da zum Handlanger von Leuten machen lassen, die ein Verbrechen begangen haben, die in diesen Stall eingedrungen sind. Wie kann man solchen Argumenten entgegentreten?"
Dr. Madeleine Petrovic:
„Ich geb' dann eine andere Frage zurück: Ist es wirklich schon so weit, dass unsere Lebensmittel nur mehr hinter verschlossenen Türen hergestellt werden können? Weil man, wenn man das sehen würde, es nicht mehr aushält? Ist es wirklich schon so weit, dass das, was eigentlich den engsten Kontakt auch mit meinem Körper hat, was in meinen Magen hineinkommt, dass ich nicht mehr sehen darf, wie es entstanden ist? Das kann ja nicht so sein. Ich kann es nicht akzeptieren, dass man sagt, diejenigen die eigentlich Konsumentenschutz und Tierschutz vertreten, das sind die Rechtsbrecher und die anderen, die solche Arzneimittel einsetzen, die sind im Recht. So ist es nicht."
Kommentartext:
„Eine Station der Truppe ist die Zuchtanstalt des Grafen H***** (Kläger) bei Hollabrunn. 20.000 Schweine jährlich rechtfertigen für die Aktivisten die lange Anreise. Doch es ist Sonntag und der Betrieb ist geschlossen. Nicht einmal Feiertagspersonal lässt sich blicken. Dicke Mauern, Absperrgitter und ferngesteuerte Tore drängen den Vergleich zu einem Hochsicherheitsgefängnis auf. Plötzlich nähert sich ein Fahrzeug."
Dr. Madeleine Petrovic: „Grüß Gott, sind sie da vom Betrieb?"
Angestellter: „Bitte?"
Dr. Madeleine Petrovic: „Sind sie da vom Betrieb?"
Angestellter: „Ich bin da vom Betrieb, ja."
Dr. Madeleine Petrovic: „Können wir mit Ihnen einmal reden, weil mir ist Foto- und Filmmaterial zugegangen, kann das sein, dass das in dem Betrieb tatsächlich sind. Da haben Schweine hinten am Rücken wunde Stellen von diesen Eisengittern."
Angestellter: „Keine Ahnung."
Dr. Madeleine Petrovic: „Das heißt, sie sehen die Tiere nie, oder?"
Angestellter: „Ich seh' die Tiere wohl."
Dr. Madeleine Petrovic: „Ah dann müssen Sie ja wissen, ob die wunde Stellen haben von den Gittern."
Angestellter: „Mir ist bis jetzt nichts aufgefallen."
Dr. Madeleine Petrovic: „Wollen sie das Filmmaterial mal sehen?"
Angestellter: „Nein, kein Bedarf."
S*****: „Dürfen wir gemeinsam mit Ihnen reinschauen?"
Angestellter: „Nein."
S*****: „Warum nicht?"
Angestellter: „Da müssen sie den Chef fragen."
Kommentartext:
„Wir baten Maximilian H***** (Kläger) als Besitzer der größten Schweinezucht Österreichs um ein Interview und wollten wissen, ob Zustände, wie sie auf dem Video zu sehen sind, zum Alltag gehören. Graf H***** (Kläger) wollte uns aber nur empfangen, wenn wir auf die Ausstrahlung des umstrittenen Filmes verzichten, weil er angeblich nur einen kleinen Ausschnitt der Wirklichkeit zeige. Stattdessen führten die Aktivisten das Material dem Präsidenten der Österreichischen Tierärztekammer vor. Einem Mann, der sich nicht scheute, klar Stellung zu nehmen."
Franz-Josef J*****
„Also ich würde sagen, dass man für solche Betriebe keinen Schilling Stützung ausgeben sollte, wenn die Tiere derart eingekastelt werden, wie in diesem. Dass solche Tiere krank werden, dass die Augenleiden bekommen, dass die Gebärmutterentzündungen bekommen, weil sie sich nicht bewegen, dass die Verstopfungen bekommen, Kreislaufbeschwerden bei heißem Wetter, das ist eigentlich ganz klar. Also mir tut das in der Seele weh, muss ich Ihnen ehrlich sagen, wenn ich diese Bilder sehe."
[Einblendung:] Archivmaterial V*****.
Im Bericht sind Bilder von Tiermedikamenten zu sehen. Weiters zeigen die Videobilder, in die der Hinweis „Archivmaterial V*****" eingeblendet ist, ein totes neugeborenes Ferkel in einem Eimer, ein am Boden liegendes lebendes neugeborenes Ferkel, eine Muttersau in einem engen Zwinger, an die sich mehrere Ferkel herandrängen, eine Muttersau mit Nachgeburt, ein auf einem toten Ferkel und einer Nachgeburt herumkrabbelndes Ferkel, ein in einem Zwinger liegendes, lebloses Muttertier sowie mehrere lebende, in engen Zwingern untergebrachte Schweine. Anschließend ist zu sehen, wie die Abgeordnete Dr. Petrovic gemeinsam mit weiteren Personen versucht, Zutritt zum Hof des Klägers zu erhalten, der ihr vom Verwalter verwehrt wird. Dann ist der Kläger auf einem Zeitungsausschnitt zu sehen. Schließlich ist noch zu sehen, wie Dr. Petrovic das Filmmaterial dem Veterinär Dr. J***** vorführt.
Das Videomaterial wurde von Vertretern des Vereins g***** T***** (V*****) bei einem Einbruch am Hof des Klägers in der Nacht vom 24. auf den 25. 2. 2000 hergestellt und der Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Petrovic zugespielt. Schließlich gelangte es zu den beiden Reportern, die von Christian S***** beauftragt worden waren, eine Reportage über diese Tierrechtlergruppe herzustellen und sie bei ihren Aktivitäten zu begleiten. Die Reporter erhielten von einer im Betrieb des Klägers beschäftigten Person die Information, dass den Tieren fallweise Medikamente ohne Beiziehung eines Tierarztes verabreicht würden.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 13. 3. 2000 forderte der Kläger den Beklagten auf, binnen einer Woche rechtsverbindlich zu erklären, dass der Beklagte das illegal aufgenommene und im Zusammenhang mit einer kriminellen Handlung (Einbruch) gewonnene Filmmaterial nicht ausstrahlen werde. Gleichzeitig gab er bekannt, dem Beklagten gerne zur Verfügung zu stehen, um allfällige Fragen im Zusammenhang mit der Tierhaltung in seinem Schweinezuchtbetrieb zu beantworten.
Der Beklagte beantwortete dieses Schreiben am 17. 3. 2000 dahin, dass er bei einer Veranstaltung im Parlament gefilmt habe, bei der Material über den Schweinezuchtbetrieb vorgeführt worden sei. Über diese Veranstaltung zu berichten, dort Filmaufnahmen zu machen und diese auch auszustrahlen sei jedenfalls zulässig. Tatsächlich hatte Dr. Petrovic das Filmmaterial im Parlament dem Präsidenten des Bauernbundes vorführen wollen, wobei ein Drehteam des Beklagten anwesend war. Das dabei angefertigte Drehmaterial war allerdings nicht verwertbar, weil der Präsident des Bauernbundes schon nach kurzer Zeit den Raum, in dem die Vorführung stattfand, verließ.
Christian S***** befragte die beiden Gestalter des Berichts zur Herkunft des Filmmateriales. Diese bestätigten ihm, dass es vom Hof des Klägers stamme. Es sei allerdings nicht von ihnen, sondern von den Vertretern der Tierrechtlergruppe aufgenommen worden.
Am 17. 4. 2000 kam es in den Räumlichkeiten des Beklagten zu einem Gespräch zwischen Christian S*****, weiteren Mitarbeitern des Beklagten, dem Kläger und dessen PR-Berater. Dem Kläger wurde das ungeschnittene Filmmaterial, das in der Folge im Bericht Verwendung fand - darunter auch die Passage, auf der eine Schachtel mit Tiermedikamenten zu sehen ist - auf einem Monitor gezeigt. Christian S***** wollte aus Gründen der Ausgewogenheit der Berichterstattung auch ein Interview mit dem Kläger senden. Der Kläger bot Dreharbeiten auf seinem Hof an, bestand aber darauf, dass das vorliegende Filmmaterial nicht gesendet werde, weil er Nachteile für seinen Betrieb und eine Emotionalisierung befürchtete. Er sagte, dass das Gezeigte nur ein Ausschnitt aus dem Produktionsablauf sei. Auch gebe es lange Phasen, wo die Mutterschweine viel Auslauf im Freien hätten und nur kurze Phasen, in denen sie, wie im Film gezeigt, auf engem Raum gehalten würden. Wenn es zu einer Totgeburt komme, sei es möglich, dass diese die über Nacht bis zum Erscheinen eines Mitarbeiters liegen bleibe. Da der Wunsch des Klägers, die Aufnahmen nicht zu senden, von den Mitarbeitern des Beklagten abgelehnt wurde, gab der Kläger kein Interview. Mit dem Vorwurf des Einsatzes illegaler Medikamente und des Vorliegens eines Kriminalfalls wurde der Kläger vor Ausstrahlung des Berichtes nicht konfrontiert.
Im Betrieb des Klägers kommen und kamen auch damals (in der Zeit der Fernsehsendung) keine illegalen Medikamente zum Einsatz. Die mit der Gestaltung des Berichts befassten Mitarbeiter des Beklagten haben zu diesem Thema keine Recherchen durchgeführt.
Der Kläger liefert den Großteil seiner Schlachtschweine an den nächstgelegenen Schlachthof. Der Schlachthof lieferte bis zur Ausstrahlung der strittigen Sendung halbe Schweinehälften an die Johann A***** AG, eine Tochtergesellschaft des R*****-Konzerns, die die Fleischabteilungen in den B*****-, M*****- und P*****-Lebensmittelmärkten betrieb. Auf das in diesen Märkten verkaufte Fleisch gab die A***** AG die sogenannte „Bauernhof-Garantie". Die einzelnen auf der Lieferantenliste stehenden Landwirte wurden in einer Stammdatei erfasst. Gab es Beanstandungen, wurde der betroffene Landwirt von der A***** AG „gesperrt". Er konnte dann in den Filialen der Lebensmittelmärkte nicht mehr aufgerufen werden und das von ihm bereits bezogene Fleisch konnte nicht mehr verkauft werden. Für die Qualitätskontrolle bei den einzelnen Bauern und die Umsetzung solcher Sperren war bei der A***** AG die Tierärztin Dr. Ulrike V***** zuständig, die mit dem Vorstandsdirektor Dr. T***** Rücksprache zu halten hatte. Unmittelbar nach Ausstrahlung der Sendung kontaktierte der Vorstandsdirektor Dr. V***** und fragte sie, ob der Betrieb des Klägers zu den Lieferanten der A***** AG gehöre. Beide entschieden sodann gemeinsam, den Kläger zu sperren. Dr. V***** führte die Sperre durch. Sie selbst hat den Bericht nie gesehen. Ob ihn der Vorstandsdirektor gesehen hat oder ob ihm hierüber bloß berichtet wurde, kann nicht festgestellt werden. Beide Personen wussten aber, dass in dem Bericht der Vorwurf von Tierhaltungsmängeln und des Einsatzes illegaler Medikamenten erhoben worden war. Kurz nach der Ausstrahlung des Berichts kam es auch zu Kundenreklamationen gegenüber der A***** AG. Kunden fragten nach, ob dieser Betrieb auf der Lieferantenliste sei und drohten für den Fall, dass dies zutreffen sollte, kein Fleisch mehr in den betreffenden Lebensmittelmärkten zu kaufen.
Nach Ausstrahlung des Berichts teilte der Schlachthofbetreiber dem Kläger mit, dass er zwar weiterhin Schweinefleisch vom Kläger beziehen werde, allerdings aufgrund der verhängten Liefersperre zu einem um 25 Groschen pro Kilo geringeren Preis. Der Kläger konnte aufgrund der Sperre rund zwei Jahre lang Schweine nur um einen gegenüber der Zeit vor der Sperre geringeren Kilopreis an den Schlachthof liefern. Er beauftragte nach der Sendung eine PR-Agentur mit einer Kampagne zur Imageverbesserung.
Der Kläger wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 14. 7. 2000 wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs 1 der Verordnung über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen iVm § 8 des Niederösterreichischen Tierschutzgesetzes wegen zu geringer Lichtintensität in einem kleinen Bereich seiner Jungsauenaufzucht zu einer Geldstrafe von 1.000 S verurteilt. Das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen weiterer Bestimmungen des Niederösterreichischen Tierschutzgesetzes wurde eingestellt. Zuvor war der Betrieb des Klägers von einem Tierarzt als Amtssachverständigen besucht worden. Dieser stellte in seinem Gutachten fest, dass im Betrieb des Klägers zwar die gesetzlichen Tierschutzbestimmungen gerade noch eingehalten wurden, dass man aber nicht von einer tiergerechten Haltung sprechen könne.Der Kläger wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 14. 7. 2000 wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 9, Absatz eins, der Verordnung über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen in Verbindung mit Paragraph 8, des Niederösterreichischen Tierschutzgesetzes wegen zu geringer Lichtintensität in einem kleinen Bereich seiner Jungsauenaufzucht zu einer Geldstrafe von 1.000 S verurteilt. Das Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen weiterer Bestimmungen des Niederösterreichischen Tierschutzgesetzes wurde eingestellt. Zuvor war der Betrieb des Klägers von einem Tierarzt als Amtssachverständigen besucht worden. Dieser stellte in seinem Gutachten fest, dass im Betrieb des Klägers zwar die gesetzlichen Tierschutzbestimmungen gerade noch eingehalten wurden, dass man aber nicht von einer tiergerechten Haltung sprechen könne.
Mit Bescheid vom 14. 9. 2000 stellte die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes fest, dass der Beklagte in dieser Fernsehsendung den Programmauftrag des Objektivitätsgebots des § 2 Abs 1 Z 1 lit a RFG dadurch verletzt habe, dass er durch Wiedergabe eines nicht ausreichend überprüften, anonym zugespielten Filmmaterials in identifizierender Weise für den durchschnittlichen Seher und Hörer des Österreichischen Rundfunks unrichtigerweise dargestellt habe, dass der Kläger in seiner Zuchtanstalt verbotene Tiermedikamente verwende und Tiere gequält worden seien.Mit Bescheid vom 14. 9. 2000 stellte die Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes fest, dass der Beklagte in dieser Fernsehsendung den Programmauftrag des Objektivitätsgebots des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, RFG dadurch verletzt habe, dass er durch Wiedergabe eines nicht ausreichend überprüften, anonym zugespielten Filmmaterials in identifizierender Weise für den durchschnittlichen Seher und Hörer des Österreichischen Rundfunks unrichtigerweise dargestellt habe, dass der Kläger in seiner Zuchtanstalt verbotene Tiermedikamente verwende und Tiere gequält worden seien.
Am 15. 9. 2000 forderte der Kläger den Beklagten auf, binnen 14 Tagen den Spruch der Rundfunkkommission zu veröffentlichen und einen pauschalierten Entschädigungsbetrag von S 50.000 zu zahlen. Bei Annahme dieses Anbots würde er darauf verzichten, gegen den Spruch der Rundfunkkommission eine Beschwerde einzubringen. Bereits zuvor hatte er bei der Kommission einen Antrag auf Veröffentlichung gestellt. Der Verfassungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 4. 3. 2002 die Beschwerde des Beklagten und der Sendungsverantwortlichen gegen diesen Bescheid mit der Begründung ab, diese seien durch den Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Der Kläger begehrte Schadenersatz von insgesamt 77.090,54 EUR, und zwar den ihm aufgrund der Streichung von der Lieferantenliste „bei B*****" entstandenen Schaden von 39.015,31 EUR, die Kosten einer Imagekampagne von 36.024 EUR und die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung vor der Rundfunkkommission von 2.051,23 EUR. Aufgrund der Gestaltung der Sendung sei der Eindruck erweckt worden, die gezeigten Bilder würden von der Zuchtanstalt des Klägers stammen. Dies sei unrichtig. Zudem sei dem Kläger unterstellt worden, er setze illegale Medikamente ein. Der Beklagte habe sich vom Bildmaterial nicht distanziert. Er habe das anonym übermittelte Filmmaterial ohne Prüfung ausgestrahlt. Die Berichterstattung habe sich für den Kläger massiv kreditschädigend ausgewirkt. Der Kläger habe niemals den Tatbestand der Tierquälerei oder der Verwendung illegaler Medikamente gesetzt. Dem Kläger sei keine Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben worden, weil ihm der Vorwurf des „Medikamentenmissbrauchs" und des „Kriminellseins" nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.
Der Beklagte begehrte die Abweisung des Klagebegehrens. Das gezeigte Bildmaterial stamme vom Hof des Klägers. Die dokumentierten Umstände der Nutztierhaltung kämen im Betrieb des Klägers tatsächlich vor. Dem Kläger sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Lieferantensperre sei wegen einer Intervention des V***** erfolgt. Die reduzierten Verkaufserlöse seien auf die allgemeine Marktentwicklung zurückzuführen gewesen. Der Betrieb des Klägers sei nicht in Zusammenhang mit dem Einsatz verbotener Medikamente gebracht worden. Der Vorwurf der Tierquälerei nach § 222 StGB sei nicht erhoben worden. Die Aussage, dass die gezeigten Medikamente bei der Schweinezucht nicht verwendet werden dürften, stamme nicht vom Beklagten, sondern von Dr. Petrovic. Diese Aussage müsse sich der Beklagte nicht zurechnen lassen. Der die Medikamente betreffende Teil des Berichts sei für den vom Kläger behaupteten Schaden nicht kausal gewesen.Der Beklagte begehrte die Abweisung des Klagebegehrens. Das gezeigte Bildmaterial stamme vom Hof des Klägers. Die dokumentierten Umstände der Nutztierhaltung kämen im Betrieb des Klägers tatsächlich vor. Dem Kläger sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Lieferantensperre sei wegen einer Intervention des V***** erfolgt. Die reduzierten Verkaufserlöse seien auf die allgemeine Marktentwicklung zurückzuführen gewesen. Der Betrieb des Klägers sei nicht in Zusammenhang mit dem Einsatz verbotener Medikamente gebracht worden. Der Vorwurf der Tierquälerei nach Paragraph 222, StGB sei nicht erhoben worden. Die Aussage, dass die gezeigten Medikamente bei der Schweinezucht nicht verwendet werden dürften, stamme nicht vom Beklagten, sondern von Dr. Petrovic. Diese Aussage müsse sich der Beklagte nicht zurechnen lassen. Der die Medikamente betreffende Teil des Berichts sei für den vom Kläger behaupteten Schaden nicht kausal gewesen.
Das Erstgericht erkannte (im zweiten Rechtsgang) mit Zwischenurteil, dass das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es traf noch folgende, zum Teil nach wie vor strittige Feststellungen:
„Aufgrund dieser Umstände - der im Bericht erhobenen Vorwürfe von Tierhaltungsmängeln und des Medikamentenmissbrauches und der negativen Kundenreaktionen - befürchteten Dir. T***** und Dr. V***** einen Imageschaden für die „Bauernhof-Garantie" und verfügte Dr. V***** die Sperre des Klägers. Wäre in dem Bericht nur der Vorwurf von Tierhaltungsmängeln erhoben worden, hätte Dr. V***** aufgrund des medialen Drucks, der durch den Bericht erzeugt worden war, die Sperre ebenfalls verhängt. Ob wegen eines solchen Vorwurfs eine Sperre verhängt wird, hing zur Zeit der Ausstrahlung des Berichts davon ab, ob dieser Vorwurf über Medien transportiert und so ein medialer Druck erzeugt wurde oder ob der Vorwurf anderweitig - etwa im Zuge einer von Dr. V***** veranlassten Qualitätskontrolle eines Bauern - zu Tage trat. Im ersten Fall wurde - eben wegen des medialen Druckes - stets eine Sperre verhängt. Im zweiten Fall wurde zunächst ein Versuch unternommen, das Problem im Gespräch mit dem Betroffenen zu klären. Wurde hingegen der Vorwurf des Medikamentenmissbrauchs - von welcher Seite auch immer - erhoben, verhängte man seitens der A***** AG wegen der Gefahr für den Konsumenten stets eine Sperre. Wäre in dem Bericht nur der Vorwurf des Medikamentenmissbrauchs gegen den Kläger erhoben worden, hätte Dr. V***** ebenfalls sofort eine Sperre verfügt."
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Bericht den Eindruck erwecke, dass im Betrieb des Klägers illegal Medikamente zur Anwendung kämen und dort „tierquälerische Zustände" herrschten. Beide Vorwürfe seien Tatsachenbehauptungen im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB. Hinsichtlich der Tierhaltung hätten die Mitarbeiter des Beklagten von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung ausgehen dürfen. Dem Kläger sei die Möglichkeit der Stellungnahme hiezu eingeräumt worden. Insoweit liege kein fahrlässiges Fehlverhalten vor. Anderes gelte hinsichtlich der Behauptung, im Betrieb des Klägers kämen illegale Medikamente zum Einsatz. Aufgrund der Gestaltung des Berichts müsse sich der Beklagte diese Behauptung als eigene zurechnen lassen. Die Behauptung sei unwahr, wie das Beweisverfahren ergeben habe. Die Mitarbeiter des Beklagten hätten hiezu keinerlei Recherche angestellt und den Kläger nicht mit dieser Behauptung konfrontiert. Dieses Verhalten sei als grobe Fahrlässigkeit zu beurteilen. Der dem Kläger dadurch entstandene Schaden sei durch diese unwahre Behauptung (mit)verursacht worden. Dass der Bericht daneben noch wahre Behauptungen enthalte, führe nicht zu einer Haftungsbefreiung des Beklagten. Da letztlich alle im Bereich adäquater Kausalität und des Schutzbereichs der haftungsbegründenden Norm liegenden Bedingungen gleichwertig seien, könne ein Schädiger der Schadenszurechnung nicht entgegenhalten, dass außer der von ihm gesetzten Ursache noch andere, außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegende Gründe zum Schaden geführt hätten. Ebensowenig könne sich der Beklagte daher darauf berufen, der Schaden wäre auch dann eingetreten, wenn der Bericht die unwahren Behauptungen nicht enthalten hätte.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Bericht den Eindruck erwecke, dass im Betrieb des Klägers illegal Medikamente zur Anwendung kämen und dort „tierquälerische Zustände" herrschten. Beide Vorwürfe seien Tatsachenbehauptungen im Sinn des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. Hinsichtlich der Tierhaltung hätten die Mitarbeiter des Beklagten von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung ausgehen dürfen. Dem Kläger sei die Möglichkeit der Stellungnahme hiezu eingeräumt worden. Insoweit liege kein fahrlässiges Fehlverhalten vor. Anderes gelte hinsichtlich der Behauptung, im Betrieb des Klägers kämen illegale Medikamente zum Einsatz. Aufgrund der Gestaltung des Berichts müsse sich der Beklagte diese Behauptung als eigene zurechnen lassen. Die Behauptung sei unwahr, wie das Beweisverfahren ergeben habe. Die Mitarbeiter des Beklagten hätten hiezu keinerlei Recherche angestellt und den Kläger nicht mit dieser Behauptung konfrontiert. Dieses Verhalten sei als grobe Fahrlässigkeit zu beurteilen. Der dem Kläger dadurch entstandene Schaden sei durch diese unwahre Behauptung (mit)verursacht worden. Dass der Bericht daneben noch wahre Behauptungen enthalte, führe nicht zu einer Haftungsbefreiung des Beklagten. Da letztlich alle im Bereich adäquater Kausalität und des Schutzbereichs der haftungsbegründenden Norm liegenden Bedingungen gleichwertig seien, könne ein Schädiger der Schadenszurechnung nicht entgegenhalten, dass außer der von ihm gesetzten Ursache noch andere, außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegende Gründe zum Schaden geführt hätten. Ebensowenig könne sich der Beklagte daher darauf berufen, der Schaden wäre auch dann eingetreten, wenn der Bericht die unwahren Behauptungen nicht enthalten hätte.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Zu der in der Berufungsbeantwortung des Klägers enthaltenen Beweisrüge betreffend die Feststellung, dass die Lieferantensperre auch verhängt worden wäre, wenn nur von Tierhaltungsmängeln die Rede gewesen wäre, führte das Berufungsgericht aus: Es gelinge dem Kläger zwar, die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts zu dieser Feststellung in Zweifel zu ziehen. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Beweisrüge erübrige sich aber, weil diese Feststellung rechtlich unerheblich sei.
Die in der Berufung des Beklagten allein ausgeführte Rechtsrüge hielt das Berufungsgericht für unberechtigt. Es billigte die rechtliche Würdigung des Erstgerichts, dass der Bericht beim unbefangenen Durchschnittsseher im Hinblick auf den Gesamtzusammenhang der Äußerungen den Eindruck erwecke, in der Schweinezuchtanstalt des Klägers kämen verbotene Medikamente zur Anwendung. Denn es werde gleich zu Beginn des Berichts von einem Kriminalfall geredet, der jüngst sogar im Parlament für politischen Wirbel gesorgt habe und ausgeführt, dass die österreichische Fleischproduktion nicht nur durch Tiertransporte in Verruf gerate, woraufhin sogleich erklärt werde, dass der Abgeordneten Dr. Madeleine Petrovic Medikamente zugespielt worden seien, die angeblich aus einer niederösterreichischen Schweinezucht entwendet worden seien. Dies erwecke den Eindruck, dass der angesprochene Kriminalfall gerade in der Verwendung dieser Medikamente in der Schweinezuchtanstalt bestehe. Dieser Eindruck sei noch dadurch verstärkt worden, dass gleichzeitig auch Bilder von Medikamenten für Tiere gezeigt worden seien. Er spiegle sich auch in den Reklamationen der Kunden der Lebensmittelmärkte wieder. Die Abgeordnete Dr. Petrovic komme im Bericht überhaupt erst später zu Wort. Sie habe im Zusammenhang mit den Medikamenten die Ansicht vertrete, diejenigen, „die solche Arzneimittel einsetzen", seien „nicht im Recht", wobei diese Äußerung im Zusammenhang mit ihrer Erklärung stehe, dass sie wissen wolle, was in ihren Magen komme. Das Erstgericht habe dem Beklagten insoweit zu Recht rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorgeworfen. Dieses sei für den eingetretenen Schaden auch kausal gewesen. Bei der Prüfung der Kausalität sei nur auf das konkrete Fehlverhalten des in Anspruch Genommenen abzustellen und nicht auf ein hypothetisches, in Wirklichkeit nie stattgefundenes Ereignis. Die Fernsehsendung des Beklagten mit dem unrichtigen Inhalt sei daher für den dem Kläger entstandenen Schaden unabhängig davon kausal, ob eine tatsächlich vom Beklagten nicht gebrachte Fernsehsendung mit ausschließlich wahrem Inhalt den gleichen Schaden verursacht hätte. Der Beklagte habe weder behauptet noch bewiesen, dass dem Kläger dann, wenn der Beklagte rechtmäßig gehandelt, also den Vorwurf der Verwendung verbotener Medikamente nicht erhoben hätte, der selbe Schaden entstanden wäre. Jede Ungewissheit in dieser Richtung gehe zu Lasten des rechtswidrig handelnden Beklagten. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung sei nicht zu lösen gewesen, weshalb die ordentliche Revision nicht zulässig sei.