Die Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist zwar schon das Entstehen der Verbindlichkeit auf Seiten des Geschädigten ein möglicher, nach dem ABGB zu ersetzender Schaden (RIS-Justiz RS0022568; RS0022518). Mit dem Entstehen einer Forderung des Inhabers eines vom Akzeptanten unterfertigten Blankowechsels lässt sich vorliegender Sachverhalt aber nicht vergleichen, weil dem österreichischen Recht - außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechts - ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft fremd ist (RIS-Justiz RS0014024). Allein aus der Herstellung von Gutscheinen, die noch nicht in Umlauf gebracht wurden, kann nicht die Verpflichtung des Gutscheinausstellers zur Ausfolgung von Waren gegen Vorlage der Gutscheine abgeleitet werden. Wie sich aus dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ergibt, nahm die Beklagte die Gutscheine an sich, ehe sie von der Klägerin bzw deren Filialen an die in Aussicht genommene Vertragspartner verschenkt oder verkauft wurden. Der unwiderrufliche Anspruch auf Waren des Ausstellers setzt beim "Warengutschein" oder "Geschenkgutschein" grundsätzlich einen rechtswirksamen Güteraustausch voraus, der den Willen des Ausstellers erkennen lässt, jedem Inhaber ohne sonstige Prüfung zur Leistung verpflichtet zu sein (Eccher, Zur Rechtsnatur der Gutscheine, ÖJZ 1974, 337 [341]; vgl SZ 53/50). Dass sich die Klägerin jedenfalls nicht unabhängig von einem gültigen Grundgeschäft gegenüber jedem Inhaber der Gutscheine verpflichten wollte, diese gegen Waren im jeweils verbrieften Nennwert einzulösen, sondern sich die Prüfung eines rechtswirksamen Grundgeschäfts vorbehielt, ergibt sich schon daraus, dass sie jeden Gutschein mit einer seiner Identifikation dienenden Nummer versehen ließ. Wie der ergebnislose Einlösungsversuch, der zur Entdeckung der Beklagten als Diebin führte, zeigt, war aufgrund dieser auf den Gutscheinen angebrachten Nummern tatsächlich eine Rückverfolgung dahin möglich, dass diese nicht auf einer rechtsgeschäftlichen Grundlage an die Beklagte gelangt waren. Die Klägerin sah sich auch nicht veranlasst, die Gutscheine einzulösen. Der Diebstahl der Gutscheine kann daher nicht mit dem Diebstahl von Bargeld verglichen werden. Auch aus strafrechtlicher Sicht sind Gutscheine (nur) dann selbstständige Wertträger und als solche Gegenstand einer Veruntreuung oder eines Diebstahls, wenn sie ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf eine geldwerte Leistung vermitteln und solcherart jeden Inhaber zur jederzeitigen Realisierung des in ihnen verkörperten Werts berechtigten und deshalb als Wertträger zu qualifizieren sind (11 Os 94/99; 15 Os 139/02).Nach ständiger Rechtsprechung ist zwar schon das Entstehen der Verbindlichkeit auf Seiten des Geschädigten ein möglicher, nach dem ABGB zu ersetzender Schaden (RIS-Justiz RS0022568; RS0022518). Mit dem Entstehen einer Forderung des Inhabers eines vom Akzeptanten unterfertigten Blankowechsels lässt sich vorliegender Sachverhalt aber nicht vergleichen, weil dem österreichischen Recht - außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechts - ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft fremd ist (RIS-Justiz RS0014024). Allein aus der Herstellung von Gutscheinen, die noch nicht in Umlauf gebracht wurden, kann nicht die Verpflichtung des Gutscheinausstellers zur Ausfolgung von Waren gegen Vorlage der Gutscheine abgeleitet werden. Wie sich aus dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien ergibt, nahm die Beklagte die Gutscheine an sich, ehe sie von der Klägerin bzw deren Filialen an die in Aussicht genommene Vertragspartner verschenkt oder verkauft wurden. Der unwiderrufliche Anspruch auf Waren des Ausstellers setzt beim "Warengutschein" oder "Geschenkgutschein" grundsätzlich einen rechtswirksamen Güteraustausch voraus, der den Willen des Ausstellers erkennen lässt, jedem Inhaber ohne sonstige Prüfung zur Leistung verpflichtet zu sein (Eccher, Zur Rechtsnatur der Gutscheine, ÖJZ 1974, 337 [341]; vergleiche SZ 53/50). Dass sich die Klägerin jedenfalls nicht unabhängig von einem gültigen Grundgeschäft gegenüber jedem Inhaber der Gutscheine verpflichten wollte, diese gegen Waren im jeweils verbrieften Nennwert einzulösen, sondern sich die Prüfung eines rechtswirksamen Grundgeschäfts vorbehielt, ergibt sich schon daraus, dass sie jeden Gutschein mit einer seiner Identifikation dienenden Nummer versehen ließ. Wie der ergebnislose Einlösungsversuch, der zur Entdeckung der Beklagten als Diebin führte, zeigt, war aufgrund dieser auf den Gutscheinen angebrachten Nummern tatsächlich eine Rückverfolgung dahin möglich, dass diese nicht auf einer rechtsgeschäftlichen Grundlage an die Beklagte gelangt waren. Die Klägerin sah sich auch nicht veranlasst, die Gutscheine einzulösen. Der Diebstahl der Gutscheine kann daher nicht mit dem Diebstahl von Bargeld verglichen werden. Auch aus strafrechtlicher Sicht sind Gutscheine (nur) dann selbstständige Wertträger und als solche Gegenstand einer Veruntreuung oder eines Diebstahls, wenn sie ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf eine geldwerte Leistung vermitteln und solcherart jeden Inhaber zur jederzeitigen Realisierung des in ihnen verkörperten Werts berechtigten und deshalb als Wertträger zu qualifizieren sind (11 Os 94/99; 15 Os 139/02).
Die Bindungswirkung eines verurteilenden Straferkenntnisses (SZ 68/195 - verst. Senat) erstreckt sich nur auf die den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen. Nach einigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs binden vom Strafgericht - sei es im Spruch oder in der Begründung des Erkenntnisses - festgestellte Tatsachen, die über den Straftatbestand hinausreichen, den Zivilrichter nicht. Enthalte demnach das wegen eines Vermögensdelikts verurteilende strafgerichtliche Erkenntnis die Feststellung eines Vermögensschadens im Zusammenhang mit dem strafbaren Tatbestand, zu dessen Annahme der Eintritt eines solchen Schadens gar nicht erforderlich sei, sei der Zivilrichter an eine derartige Feststellung nicht gebunden. Eine Bindung bestehe nur dann, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen (derzeit 2.000 EUR und 40.000 EUR) festgestellt habe, und zwar hinsichtlich der jeweils genannten Beträge. Der eine Wertgrenze übersteigende Schaden gehöre nicht zu den den Schuldspruch (nach einem bestimmten höheren Strafsatz) notwendigerweise begründenden Tatsachen (9 ObA 254/98p; 9 ObA 147/99d; 9 ObA 143/02y). Übertragen auf den Diebstahl, bei dem sich der Wert der gestohlenen Sache nach dem Schaden des Bestohlenen bestimmt (Mayerhofer StGB5, § 128 Rz 11, 12, 14 mwN), würde dies bedeuten, dass das die Beklagte verurteilende Strafurteil nur hinsichtlich eines Schadensbetrags der Klägerin von 2.000 EUR bindend ist. Ungeachtet der Frage der Bindungswirkung ist hier aber entscheidend, dass unter den gegebenen Umständen hinsichtlich des Schadenseintritts und der Schadenshöhe eine Umkehr der Beweislast zu Lasten der Beklagten zu bejahen ist.Die Bindungswirkung eines verurteilenden Straferkenntnisses (SZ 68/195 - verst. Senat) erstreckt sich nur auf die den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen. Nach einigen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs binden vom Strafgericht - sei es im Spruch oder in der Begründung des Erkenntnisses - festgestellte Tatsachen, die über den Straftatbestand hinausreichen, den Zivilrichter nicht. Enthalte demnach das wegen eines Vermögensdelikts verurteilende strafgerichtliche Erkenntnis die Feststellung eines Vermögensschadens im Zusammenhang mit dem strafbaren Tatbestand, zu dessen Annahme der Eintritt eines solchen Schadens gar nicht erforderlich sei, sei der Zivilrichter an eine derartige Feststellung nicht gebunden. Eine Bindung bestehe nur dann, wenn das Strafgericht die Überschreitung der höhere Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen (derzeit 2.000 EUR und 40.000 EUR) festgestellt habe, und zwar hinsichtlich der jeweils genannten Beträge. Der eine Wertgrenze übersteigende Schaden gehöre nicht zu den den Schuldspruch (nach einem bestimmten höheren Strafsatz) notwendigerweise begründenden Tatsachen (9 ObA 254/98p; 9 ObA 147/99d; 9 ObA 143/02y). Übertragen auf den Diebstahl, bei dem sich der Wert der gestohlenen Sache nach dem Schaden des Bestohlenen bestimmt (Mayerhofer StGB5, Paragraph 128, Rz 11, 12, 14 mwN), würde dies bedeuten, dass das die Beklagte verurteilende Strafurteil nur hinsichtlich eines Schadensbetrags der Klägerin von 2.000 EUR bindend ist. Ungeachtet der Frage der Bindungswirkung ist hier aber entscheidend, dass unter den gegebenen Umständen hinsichtlich des Schadenseintritts und der Schadenshöhe eine Umkehr der Beweislast zu Lasten der Beklagten zu bejahen ist.
Grundsätzlich hat zwar der Geschädigte zu beweisen, dass ein Schaden vorliegt. Ganz allgemein hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen. In Abweichung von diesem Grundsatz ist jedoch eine Verschiebung der Beweislast möglich, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, dem Beklagten aber die entsprechenden Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm nicht nur leicht möglich, sonder nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben (6 Ob 260/99z mwN; vgl RIS-Justiz RS0040182; RS0011634; RS0005394). Bei Vorliegen besonderer Sachgründe ist das Gericht selbst abweichend von der gesetzlichen Regelung legitimiert, das Beweisrisiko zum Vorteil der beweisbelasteten Partei zu verschieben (1 Ob 254/99f = JBl 2000,657 [Jabornegg]). Sind Tatsachen zu klären, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen, so gibt ausnahmsweise die Nähe zum Beweis den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast (2 Ob 156/99a; Rechberger in Fasching ZPO² III vor § 266 ZPO Rz 33, 34 mwN). Voraussetzung ist aber, dass derjenige, dem die Beweislast nach der allgemeinen Regel trifft, seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nachkommt (4 Ob 1638/95 mwN). Eine solche Beweislastverschiebung im Fall besonderer Beweisschwierigkeiten des Klägers wurde auch bereits hinsichtlich der mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Schadenshöhe anerkannt (7 Ob 578/88).Grundsätzlich hat zwar der Geschädigte zu beweisen, dass ein Schaden vorliegt. Ganz allgemein hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen. In Abweichung von diesem Grundsatz ist jedoch eine Verschiebung der Beweislast möglich, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, dem Beklagten aber die entsprechenden Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm nicht nur leicht möglich, sonder nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben (6 Ob 260/99z mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0040182; RS0011634; RS0005394). Bei Vorliegen besonderer Sachgründe ist das Gericht selbst abweichend von der gesetzlichen Regelung legitimiert, das Beweisrisiko zum Vorteil der beweisbelasteten Partei zu verschieben (1 Ob 254/99f = JBl 2000,657 [Jabornegg]). Sind Tatsachen zu klären, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen, so gibt ausnahmsweise die Nähe zum Beweis den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast (2 Ob 156/99a; Rechberger in Fasching ZPO² römisch drei vor Paragraph 266, ZPO Rz 33, 34 mwN). Voraussetzung ist aber, dass derjenige, dem die Beweislast nach der allgemeinen Regel trifft, seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nachkommt (4 Ob 1638/95 mwN). Eine solche Beweislastverschiebung im Fall besonderer Beweisschwierigkeiten des Klägers wurde auch bereits hinsichtlich der mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Schadenshöhe anerkannt (7 Ob 578/88).
Diese von Rechtsprechung und Lehre geforderten Voraussetzungen einer Beweislastverschiebung liegen hier vor. Die Klägerin hat bewiesen, dass die Beklagte Gutscheine im Nominalwert von insgesamt 5.550 EUR gestohlen hat, dass sie auch versucht hat, gestohlene Gutscheine einzulösen, dass sie entgegen ihrer Verantwortung und ihren Prozessbehauptungen im vorliegenden Verfahren die Gutscheine nicht an die Klägerin retourniert hat, dass es der Klägerin letztlich kaum möglich ist, die Einlösung gestohlener Gutscheine zu verhindern sowie Kenntnis davon zu erlangen, dass gestohlene Gutscheine bereits eingelöst wurden. Zudem spricht nach den Feststellungen der Vorinstanzen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beklagte die Gutscheine - mit Ausnahme jener, die ihr beim Einkauf durch Zufall abgenommen werden konnten - gegen Waren der Klägerin eingetauscht hat. Allein die Beklagte hätte Auskunft darüber geben können, wie sie die gestohlenen Gutscheine verwendet hat. Hiezu wäre sie schon deshalb, weil sie die Gutscheine unrechtmäßig und mit Bereicherungsvorsatz an sich genommen hat und von den Beweisschwierigkeiten der Beklagten wissen musste, nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen. Sie hat es aber vorgezogen, sich mit der erwiesen unrichtigen Prozessbehauptung, die Gutscheine an die Klägerin zurückgesandt zu haben, begnügt und es vorgezogen, in diesem Verfahren nicht als Partei auszusagen. Der Umstand, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Frage offen blieb, ob die Beklagte die Gutscheine eingelöst hat, geht daher nach den dargelegten Grundsätzen zu Lasten der Beklagten. Es ist davon auszugehen, dass sie die Klägerin durch den Bezug von Waren in jenem Wert, der dem Nominale sämtlicher von ihr gestohlener Gutscheine - mit Ausnahme jener, bei deren Einlösungsversuch sie betreten wurde - geschädigt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung sind die durch das schädigende Ereignis verursachten Aufwendungen (SZ 40/144; RIS-Justiz RS0030558) und der Aufwand, der zur Abwehr der Schadensentstehung oder -vergrößerung zweckmäßig ist (Reischauer in Rummel ABGB² § 1293 Rz 10 mwN), zu ersetzen. Dazu zählen insbesondere auch Nachforschungskosten bei einem Eingriff in absolut geschützte Rechtsgüter wie im Fall einer Sachentziehung (vgl. Harrer in Schwimann ABGB² VII § 1323 Rz 40, 41; Reischauer aaO Rz 23, 24; SZ 58/164).Nach ständiger Rechtsprechung sind die durch das schädigende Ereignis verursachten Aufwendungen (SZ 40/144; RIS-Justiz RS0030558) und der Aufwand, der zur Abwehr der Schadensentstehung oder -vergrößerung zweckmäßig ist (Reischauer in Rummel ABGB² Paragraph 1293, Rz 10 mwN), zu ersetzen. Dazu zählen insbesondere auch Nachforschungskosten bei einem Eingriff in absolut geschützte Rechtsgüter wie im Fall einer Sachentziehung vergleiche Harrer in Schwimann ABGB² römisch sieben Paragraph 1323, Rz 40, 41; Reischauer aaO Rz 23, 24; SZ 58/164).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.