Rechtssatz RS0022964
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022964
Entscheidungsdatum
17.02.2005
Rechtssatz
Im Falle einer Sachentziehung muß die Höhe des ersatzfähigen Nachforschungsaufwandes an der Höhe des Geldwertersatzes bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalrestitution gemessen werden. Umfaßt der Geldwertersatz in den Fällen des § 1331 ABGB auch den Ersatz einer besonderen Vorliebe, fließen dabei ideelle Werte in die Schadensberechnung und damit auch in das für die Angemessenheit von Nachforschungskosten maßgebliche Kriterium ein.Im Falle einer Sachentziehung muß die Höhe des ersatzfähigen Nachforschungsaufwandes an der Höhe des Geldwertersatzes bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalrestitution gemessen werden. Umfaßt der Geldwertersatz in den Fällen des Paragraph 1331, ABGB auch den Ersatz einer besonderen Vorliebe, fließen dabei ideelle Werte in die Schadensberechnung und damit auch in das für die Angemessenheit von Nachforschungskosten maßgebliche Kriterium ein.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 580/83
Entscheidungstext OGH 30.10.1985 6 Ob 580/83
Veröff: JBl 1986,524 = SZ 58/164
- 6 Ob 191/04p
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 191/04p
Auch; Veröff: SZ 2005/16
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0022964
Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0060OB00580_8300000_003