Dem Ersturteil mangelt es nämlich an konkreten Feststellungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob die vom Angeklagten veruntreuten Gutscheine (oder durch sie begründete Forderungen gegenüber dem Aussteller) ein Gut im Sinn des § 133 StGB darstellten. Gutscheine können als selbständige Wertträger Gegenstand einer Veruntreuung sein (Leukauf/Steininger Komm3 § 133 RN 1c), dies sind sie nur dann, wenn sie ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf eine geldwerte Leistung vermitteln und solcherart jeden Inhaber zur jederzeitigen Realisierung des in ihnen verkörperten Wertes berechtigen (Leukauf/Steininger aaO § 127 RN 8). Sind die genannten Kriterien zwar nicht gegeben, begründet der Gutschein aber sonst eine Forderung gegenüber dem Aussteller, so kommt diese als veruntreuungsfähiges Gut in Betracht (vgl Bertel in WK2 § 133 Rz 20 ff).Dem Ersturteil mangelt es nämlich an konkreten Feststellungen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob die vom Angeklagten veruntreuten Gutscheine (oder durch sie begründete Forderungen gegenüber dem Aussteller) ein Gut im Sinn des Paragraph 133, StGB darstellten. Gutscheine können als selbständige Wertträger Gegenstand einer Veruntreuung sein (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 133, RN 1c), dies sind sie nur dann, wenn sie ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf eine geldwerte Leistung vermitteln und solcherart jeden Inhaber zur jederzeitigen Realisierung des in ihnen verkörperten Wertes berechtigen (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 127, RN 8). Sind die genannten Kriterien zwar nicht gegeben, begründet der Gutschein aber sonst eine Forderung gegenüber dem Aussteller, so kommt diese als veruntreuungsfähiges Gut in Betracht vergleiche Bertel in WK2 Paragraph 133, Rz 20 ff).
Bloße Blankoformulare hingegen, die - ungeachtet des aufgedruckten Nominalbetrags - zu ihrer Gültigkeit als Gutscheine noch des Hinzufügens weiterer Merkmale, wie beispielsweise eines Stempels des ausgebenden Unternehmens, der Unterschrift eines Berechtigten oder eines Kassenaufdrucks bedürfen, begründen keine Forderung, repräsentieren daher keinen Wert und sind somit kein veruntreuungsfähiges Gut im Sinn des § 133 StGB.Bloße Blankoformulare hingegen, die - ungeachtet des aufgedruckten Nominalbetrags - zu ihrer Gültigkeit als Gutscheine noch des Hinzufügens weiterer Merkmale, wie beispielsweise eines Stempels des ausgebenden Unternehmens, der Unterschrift eines Berechtigten oder eines Kassenaufdrucks bedürfen, begründen keine Forderung, repräsentieren daher keinen Wert und sind somit kein veruntreuungsfähiges Gut im Sinn des Paragraph 133, StGB.
Da infolge unterlassener Feststellungen über die Beschaffenheit der - insgesamt einen Nominalwert von 77.700 S aufweisenden - Gutscheine (nach der Aktenlage: solche der Firma Bi***** und "Fremdgutscheine" - S 175) eine abschließende Beurteilung, ob diese oder durch sie begründete Forderungen Gegenstand einer Veruntreuung sein konnten, nicht möglich ist, war das angefochtene Urteil - ungeachtet dessen, daß der Ausspruch, der Angeklagte habe das Verbrechen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB begangen, insgesamt nicht berührt wird (vgl EvBl 1998/130) - im bezeichneten Umfang schon in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 285e StPO).Da infolge unterlassener Feststellungen über die Beschaffenheit der - insgesamt einen Nominalwert von 77.700 S aufweisenden - Gutscheine (nach der Aktenlage: solche der Firma Bi***** und "Fremdgutscheine" - S 175) eine abschließende Beurteilung, ob diese oder durch sie begründete Forderungen Gegenstand einer Veruntreuung sein konnten, nicht möglich ist, war das angefochtene Urteil - ungeachtet dessen, daß der Ausspruch, der Angeklagte habe das Verbrechen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB begangen, insgesamt nicht berührt wird vergleiche EvBl 1998/130) - im bezeichneten Umfang schon in nichtöffentlicher Sitzung aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraph 285 e, StPO).
Im übrigen kommt der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigung nicht zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider durfte das Schöffengericht den Antrag auf Beischaffung der Kontoauszüge des Angeklagten für den Zeitraum von September bis Dezember 1998 zum Beweis dafür, daß der Angeklagte das veruntreute Geld nicht zu seiner Kontoabdeckung verwendet hat, mit der zutreffenden Begründung (S 177) abweisen, daß dieses Thema ungeeignet ist, auf die Entscheidung der Strafsache irgendeinen Einfluß zu üben. Mit der Behauptung, dieser Beweis hätte ergeben, daß sich der Angeklagte kein Bargeld über die von ihm zugestandenen Beträge hinaus zugeeignet und nicht mit "Zueignungsvorsatz" gehandelt habe, verstößt die Beschwerde gegen das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider durfte das Schöffengericht den Antrag auf Beischaffung der Kontoauszüge des Angeklagten für den Zeitraum von September bis Dezember 1998 zum Beweis dafür, daß der Angeklagte das veruntreute Geld nicht zu seiner Kontoabdeckung verwendet hat, mit der zutreffenden Begründung (S 177) abweisen, daß dieses Thema ungeeignet ist, auf die Entscheidung der Strafsache irgendeinen Einfluß zu üben. Mit der Behauptung, dieser Beweis hätte ergeben, daß sich der Angeklagte kein Bargeld über die von ihm zugestandenen Beträge hinaus zugeeignet und nicht mit "Zueignungsvorsatz" gehandelt habe, verstößt die Beschwerde gegen das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot.
Der weiters in der Hauptverhandlung von den Tatrichtern abgelehnte Beweisantrag auf Untersuchung des "Gutscheinkasterls", aus dem Geld verschwunden ist, auf Einbruchsspuren, enthielt überhaupt kein Beweisthema, sodaß infolge Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollten, die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 4 StPO von vornherein ausgeschlossen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 16).Der weiters in der Hauptverhandlung von den Tatrichtern abgelehnte Beweisantrag auf Untersuchung des "Gutscheinkasterls", aus dem Geld verschwunden ist, auf Einbruchsspuren, enthielt überhaupt kein Beweisthema, sodaß infolge Unterlassung der Anführung jener Umstände, die durch ein beantragtes Beweismittel erwiesen werden sollten, die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO von vornherein ausgeschlossen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 16).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der Behauptung von Feststellungsmängeln dahingehend, ob der 103.292 S übersteigende schuldspruchgegenständliche Bargeldbetrag von Dritten gestohlen worden sei, die gegenteiligen Urteilskonstatierungen in Richtung Veruntreuung auch dieser Summe durch den Angeklagten (US 3 und 5) außer Acht läßt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der Behauptung von Feststellungsmängeln dahingehend, ob der 103.292 S übersteigende schuldspruchgegenständliche Bargeldbetrag von Dritten gestohlen worden sei, die gegenteiligen Urteilskonstatierungen in Richtung Veruntreuung auch dieser Summe durch den Angeklagten (US 3 und 5) außer Acht läßt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - soweit hierüber nicht kassatorisch entschieden wurde - als offenbar unbegründet und nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - soweit hierüber nicht kassatorisch entschieden wurde - als offenbar unbegründet und nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf den urteilsaufhebenden Teil der Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.