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Rechtssatz RS0112561×

Rechtssatz RS0112561

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0112561

Geschäftszahl

11Os94/99; 15Os139/02 (15Os140/02); 6Ob191/04p; 12Os136/14p

Entscheidungsdatum

11.06.2015

Rechtssatz

Gutscheine können als selbständige Wertträger Gegenstand einer Veruntreuung sein, wenn sie ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf geldwerte Leistungen vermitteln und solcherart jeden Inhaber zur jederzeitigen Realisierung des in ihnen verkörperten Wertes berechtigen. Sind diese Kriterien zwar nicht gegeben, begründet der Gutschein aber sonst eine Forderung gegenüber dem Aussteller, kommt diese als veruntreuungsfähiges Gut in Betracht. Bloße Blankoformulare, die - ungeachtet eines aufgedruckten Nominalbetrages - zu ihrer Gültigkeit als Gutscheine noch des Hinzufügens weiterer Merkmale, wie etwa eines Stempels des ausgebenden Unternehmens, der Unterschrift eines Berechtigten oder eines Kassenaufdrucks bedürfen, begründen keine Forderung, repräsentieren daher keinen Wert und sind somit kein veruntreuungsfähiges Gut im Sinne des Paragraph 133, StGB.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 94/99
    Entscheidungstext OGH 21.09.1999 11 Os 94/99
  • 15 Os 139/02
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 15 Os 139/02
    Auch; nur: Gutscheine können als selbständige Wertträger Gegenstand einer Veruntreuung sein, wenn sie ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf geldwerte Leistungen vermitteln und solcherart jeden Inhaber zur jederzeitigen Realisierung des in ihnen verkörperten Wertes berechtigen. (T1) Beisatz: Oder eines Diebstahls. (T2)
  • 6 Ob 191/04p
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 191/04p
    Vgl; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2005/16
  • 12 Os 136/14p
    Entscheidungstext OGH 11.06.2015 12 Os 136/14p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112561

Im RIS seit

21.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015

Dokumentnummer

JJR_19990921_OGH0002_0110OS00094_9900000_001