Rechtssatz RS0112561
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0112561
Entscheidungsdatum
11.06.2015
Rechtssatz
Gutscheine können als selbständige Wertträger Gegenstand einer Veruntreuung sein, wenn sie ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf geldwerte Leistungen vermitteln und solcherart jeden Inhaber zur jederzeitigen Realisierung des in ihnen verkörperten Wertes berechtigen. Sind diese Kriterien zwar nicht gegeben, begründet der Gutschein aber sonst eine Forderung gegenüber dem Aussteller, kommt diese als veruntreuungsfähiges Gut in Betracht. Bloße Blankoformulare, die - ungeachtet eines aufgedruckten Nominalbetrages - zu ihrer Gültigkeit als Gutscheine noch des Hinzufügens weiterer Merkmale, wie etwa eines Stempels des ausgebenden Unternehmens, der Unterschrift eines Berechtigten oder eines Kassenaufdrucks bedürfen, begründen keine Forderung, repräsentieren daher keinen Wert und sind somit kein veruntreuungsfähiges Gut im Sinne des § 133 StGB.Gutscheine können als selbständige Wertträger Gegenstand einer Veruntreuung sein, wenn sie ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf geldwerte Leistungen vermitteln und solcherart jeden Inhaber zur jederzeitigen Realisierung des in ihnen verkörperten Wertes berechtigen. Sind diese Kriterien zwar nicht gegeben, begründet der Gutschein aber sonst eine Forderung gegenüber dem Aussteller, kommt diese als veruntreuungsfähiges Gut in Betracht. Bloße Blankoformulare, die - ungeachtet eines aufgedruckten Nominalbetrages - zu ihrer Gültigkeit als Gutscheine noch des Hinzufügens weiterer Merkmale, wie etwa eines Stempels des ausgebenden Unternehmens, der Unterschrift eines Berechtigten oder eines Kassenaufdrucks bedürfen, begründen keine Forderung, repräsentieren daher keinen Wert und sind somit kein veruntreuungsfähiges Gut im Sinne des Paragraph 133, StGB.
Entscheidungstexte
- 11 Os 94/99
Entscheidungstext OGH 21.09.1999 11 Os 94/99
- 15 Os 139/02
Entscheidungstext OGH 12.12.2002 15 Os 139/02
Auch; nur: Gutscheine können als selbständige Wertträger Gegenstand einer Veruntreuung sein, wenn sie ohne weitere Voraussetzungen einen Anspruch auf geldwerte Leistungen vermitteln und solcherart jeden Inhaber zur jederzeitigen Realisierung des in ihnen verkörperten Wertes berechtigen. (T1) Beisatz: Oder eines Diebstahls. (T2)
- 6 Ob 191/04p
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 191/04p
Vgl; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2005/16
- 12 Os 136/14p
Entscheidungstext OGH 11.06.2015 12 Os 136/14p
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112561
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19990921_OGH0002_0110OS00094_9900000_001