Entscheidungsgründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. April 1995, GZ 10 E Vr 12.755/92, Hv 8646/93-27, wurde die Beklagte für schuldig erkannt, sich in der Zeit vom 1. 1. 1991 bis 31. 7. 1992 in Wien ein Gut, das ihr als selbständig inkassobefugter Verkäuferin der Firma B***** anvertraut worden war, und zwar von ihr vereinnahmte Bargeldbeträge in nicht mehr genau feststellbarer Höhe von mindestens S 200.000, mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie jene Geldbeträge nicht abführte, sondern eigennützig verwendete. Die Beklagte wurde wegen des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 und 2 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 133 Abs 2 StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Privatbeteiligte B***** HandelsgesmbH wurde mit ihren Ansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5. April 1995, GZ 10 E römisch fünf r 12.755/92, Hv 8646/93-27, wurde die Beklagte für schuldig erkannt, sich in der Zeit vom 1. 1. 1991 bis 31. 7. 1992 in Wien ein Gut, das ihr als selbständig inkassobefugter Verkäuferin der Firma B***** anvertraut worden war, und zwar von ihr vereinnahmte Bargeldbeträge in nicht mehr genau feststellbarer Höhe von mindestens S 200.000, mit dem Vorsatz zugeeignet zu haben, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie jene Geldbeträge nicht abführte, sondern eigennützig verwendete. Die Beklagte wurde wegen des Vergehens der Veruntreuung nach dem Paragraph 133, Absatz eins und 2 StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 133, Absatz 2, StGB zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wurde der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Privatbeteiligte B***** HandelsgesmbH wurde mit ihren Ansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Die Klägerin betreibt ein Textileinzelhandelsunternehmen mit mehreren Filialen. Die Beklagte war in der Filiale "N*****-N*****" Boutique G***** in ***** seit Dezember 1990 zunächst als Verkäuferin und ab März 1991 bis zu ihrer Entlassung als Filialleiterin beschäftigt.
Die Klägerin begehrte zuletzt den Zuspruch von S 200.000 aus dem Titel des Schadenersatzes und brachte vor: Die Beklagte habe fortlaufend Geldbeträge der Kasse entnommen und dies dadurch zu verdecken gesucht, indem sie Retourbelege ausgestellt habe, denen aber keine tatsächlichen Warenrückgänge entsprochen hätten.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß sie nie unbefugt Geld aus der Kasse entnommen habe. Alle von ihr ausgestellten Retourscheine stimmten auch mit umgetauschter Ware überein. Dies ließe sich an Hand der Inventuren unschwer feststellen, welche keine entsprechenden Fehlbestände an Waren ergeben hätten.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es traf folgende weitere entscheidungswesentlichen Feststellungen: Mit der Stellung als Filialleiterin wurde der Beklagten auch die Verantwortung für die Kasse, Kartei und Warenbestandsführung übergeben. Alle Buchungen, welche in der computerunterstützten Kassa an einem Tag erfaßt wurden, wurden am Ende des Tages in einem von der Kassa ausgedruckten Tagesbericht zusammengefaßt. Dieser wurde an ein Blatt geheftet, auf welchem eingetragen wurde, wieviel Bargeld vorhanden war, welches Geld zur Bank kam und wieviele Schecks übergeben worden waren. Dieses Blatt wurde von einer Angestellten, welche den Abschluß machte, unterfertigt. Meist war dies die Beklagte selbst. Auf der Kassarolle waren alle Vorgänge lückenlos dokumentiert. Diese Tagesberichte wurden im Monatsbericht zusammengefaßt, welcher ebenso wie die Tagesberichte dem Geschäftsführer der klagenden Partei vorgelegt wurden. Aus den Tagesberichten waren die Retourbuchungen jeweils schon am selben Tag ersichtlich. Die einzelnen Kassabuchungen wurden jeweils von der Verkäuferin vorgenommen, welche den Verkauf getätigt hatte. Belege über Retourwaren wurden von der Beklagten nicht aufgehoben, weil sie der Meinung war, der gesamte Vorgang sei lückenlos in der computerunterstützten Kasse dokumentiert bzw, was nicht an Barbestand vorhanden war, müßte sich dann als Warenbestand niederschlagen.
Während am Anfang Retourwaren nur gegen Gutscheine zurückgenommen wurden, ging man dazu über, auch Bargeld zurückzuzahlen, wie dies auch von Konkurrenzunternehmen gehandhabt wurde. In einer Warenkartei wurden nicht alle Warenbewegungen eingetragen, sondern nur Lieferungen von Fremdfirmen und solche Ausgänge, welche an andere Filialen erfolgten. Die täglichen Verkäufe wurden in der Warenkartei nicht eingetragen. Die Warenkarten wurden von den einzelnen Angestellten der Filiale geführt. Am Jahresende wurden Inventuren vorgenommen. Anläßlich der Inventuren für die Jahre 1990 und 1991 wurde der Beklagten vom Geschäftsführer der Klägerin versichert, daß alles in Ordnung sei. Auch anläßlich der Entlassung der Beklagten Ende Juli 1992 wurde keine vollständige Inventur durchgeführt, der Warenbestand wurde nur stichprobenartig kontrolliert, dabei konnte kein Fehlbestand festgestellt werden. Die Handhabung des Warenumtausches erfolgte je nach Kundenwunsch auf verschiedene Art:
Wenn der Preis der umgetauschten Waren ident war, wurde in der Kasse nichts verbucht. Wollte ein Kunde einen teureren als den zunächst erworbenen Artikel haben, wurde der Preis der zurückgegebenen Ware retourgebucht und die neu erworbene Ware neu eingebucht. War die zurückgegebene Ware teurer als die eingetauschte, erhielt der Kunde einen auf drei Monate befristeten Gutschein. Die Durchschrift dieses Gutscheins wurde zusammen mit dem Beleg in ein Notabuch geheftet. Wollte ein Kunde die Ware nicht umtauschen, sondern nur den Geldwert zurück, bekam er entweder einen Gutschein oder Bargeld. Dann wurde die Ware entgegengenommen und auf Lager gelegt, der Betrag wurde retourgebucht. Die Beklagte hob in solchen Fällen keinen Beleg auf, weil sie der Meinung war, daß dieser Vorgang derselbe wäre, wie wenn es keinen Kauf gegeben hätte. Auf dem Kassastreifen selbst war nicht ersichtlich, welche Art von Ware zurückgegeben worden war.
Am 31. 7. 1992 wurde die Beklagte dabei betreten, wie sie an der Kasse stand und eine Retourbuchung von S 1.000 in die Kasse einbuchte. Auf Befragen durch die Gattin des Geschäftsführers, was sie da mache, gab die Beklagte an, daß bei der Abrechnung für den Vortag aus der Geldtasche, welche zum Banktransport verwendet worden sei, S 1.000 gefehlt hätten, somit ein Fehler unterlaufen sein müsse.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß es im Hinblick auf die Entscheidung des verstärkten Senates vom 17. 10. 1995, 1 Ob 612/95, an das verurteilende, rechtskräftige Strafurteil gebunden sei. Mit diesem sei die Beklagte wegen Veruntreuung eines zumindest S 200.000 übersteigenden Betrages verurteilt worden. Aus dem Strafurteil gehe nicht nur hervor, daß die Beklagte eine Veruntreuung begangen habe, sondern es sei auch die Höhe des veruntreuten Betrages mit mindestens S 200.000 verbindlich festgestellt worden. Es erübrigten sich daher im Zivilverfahren Feststellungen über die tatsächliche Höhe des allenfalls zugefügten Schadens.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und verwies wie das Erstgericht auf die durch das verurteilende Straferkenntnis hervorgerufene Bindungswirkung, welche sich auch auf die Schadenshöhe beziehe. Es erklärte weiters die ordentliche Revision für nicht zulässig, zumal das Berufungsgericht der Entscheidung 1 Ob 612/95 gefolgt sei.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem Aufhebungsantrag.
Die klagende Partei beantragt, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise, der Revision nicht Folge zu geben.