Rechtssatz RS0014024
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014024
Entscheidungsdatum
07.04.2011
Rechtssatz
Die Behauptung in der Klage, die Beklagte schulde "auf Grund des Schuldscheines" den Betrag von S 95.000,-- besagt nichts über einen Rechtsgrund der Forderung. Da es aber ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft nach österr. Recht - außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechtes - nicht gibt, fehlen bei nur auf einen Schuldschein gestützten Klagebegehren die rechtserzeugenden Tatsachen, aus denen sich das Klagebegehren ergibt, weshalb die Klage nicht schlüssig ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 615/83
Entscheidungstext OGH 16.06.1983 6 Ob 615/83
- 8 ObA 279/98g
Entscheidungstext OGH 12.11.1998 8 ObA 279/98g
Auch; Beisatz: Unschlüssigkeit der Klage, wenn als Rechtsgrund für die Forderung ein Arbeitsverhältnis ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung behauptet und der wahre Rechtsgrund "Entgelt für Beteiligungskauf" bewußt nicht geltend gemacht wird. (T1)
- 6 Ob 191/04p
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 191/04p
Vgl auch; Beisatz: Dem österreichischen Recht ist - außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechts - ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft fremd. (T2); Beisatz: Hier: Warengutscheine. (T3); Veröff: SZ 2005/16
- 6 Ob 152/05d
Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 152/05d
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Dem österreichischen Recht ist - außerhalb des Wertpapier- und Anweisungsrechts- ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft fremd. Zahlung im Lastschriftverfahren. (T4)
- 2 Ob 160/10h
Entscheidungstext OGH 07.04.2011 2 Ob 160/10h
Auch; nur: Ein abstraktes Verpflichtungsgeschäft gibt es nach österr. Recht nicht. (T5); Beisatz: Nach österreichischem Recht sind abstrakte Verpflichtungsgeschäfte unwirksam. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014024
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2011
Dokumentnummer
JJR_19830616_OGH0002_0060OB00615_8300000_001