Rechtssatz RS0027284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027284
Entscheidungsdatum
21.01.2020
Rechtssatz
Wirkt sich sorgloses Verhalten gegenüber eigenen Rechtsgütern nicht kausal auf den Eintritt oder die Höhe des Schadens aus, führt dies nicht zur Entlastung des Schädigers. Diesen (Teilschaden) Schaden hat er voll zu ersetzen. Der restliche, durch das kausale Verhalten beider herbeigeführte Schaden ist nach § 1304 ABGB zu teilen, dafür wird aber in der Regel den Geschädigten das überwiegende Mitverschulden treffen.Wirkt sich sorgloses Verhalten gegenüber eigenen Rechtsgütern nicht kausal auf den Eintritt oder die Höhe des Schadens aus, führt dies nicht zur Entlastung des Schädigers. Diesen (Teilschaden) Schaden hat er voll zu ersetzen. Der restliche, durch das kausale Verhalten beider herbeigeführte Schaden ist nach Paragraph 1304, ABGB zu teilen, dafür wird aber in der Regel den Geschädigten das überwiegende Mitverschulden treffen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 35/92
Entscheidungstext OGH 22.10.1992 1 Ob 35/92
Veröff: SZ 65/136 = JBl 1993,389 (S Dullinger)
- 4 Ob 578/95
Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 578/95
nur: Wirkt sich sorgloses Verhalten gegenüber eigenen Rechtsgütern nicht kausal auf den Eintritt oder die Höhe des Schadens aus, führt dies nicht zur Entlastung des Schädigers. Diesen (Teilschaden) Schaden hat er voll zu ersetzen. Der restliche, durch das kausale Verhalten beider herbeigeführte Schaden ist nach § 1304 ABGB zu teilen. (T1)
Beisatz: Das Mitverschulden des Geschädigten ist dann zu berücksichtigen, wenn es für den Schaden kausal war; der Geschädigte hat für die adäquaten Folgen seines Mitverschuldens einzustehen. (T2)
- 1 Ob 15/02s
Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 15/02s
- 6 Ob 163/05x
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 163/05x
Vgl auch; Beisatz: Hat der Geschädigte selbst eine Ursache gesetzt, die gleichermaßen wie die vom Schädiger gesetzte Ursache geeignet war, allein den Schaden herbeizuführen (kumulative Kausalität), haben beide gemeinsam für den Schaden einzustehen, was in diesem Fall bedeutet, dass der Schaden zwischen ihnen zu teilen ist. (T3)
Beisatz: Das Verhältnis der jeweils zu vertretenden Teile bestimmt sich in Analogie zu § 1304 ABGB nach dem Verhältnis der zu gewichtenden Zurechnungsmomente auf Schädiger- und Geschädigtenseite, vor allem des jeweiligen Grades von Sorglosigkeit und deren Vorwerfbarkeit. (T4)
- 6 Ob 255/06b
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 255/06b
Vgl auch; Beis wie T3
- 4 Ob 151/10z
Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 151/10z
Auch
- 7 Ob 145/12t
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 145/12t
nur: Wirkt sich sorgloses Verhalten gegenüber eigenen Rechtsgütern nicht kausal auf den Eintritt oder die Höhe des Schadens aus, führt dies nicht zur Entlastung des Schädigers. (T5)
Auch Beis wie T2
- 1 Ob 52/15a
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 52/15a
Vgl auch; Beis wie T2; nur T5
- 7 Ob 95/17x
Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 95/17x
Vgl
- 1 Ob 174/19y
Entscheidungstext OGH 21.01.2020 1 Ob 174/19y
Vgl auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0027284
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Dokumentnummer
JJR_19921022_OGH0002_0010OB00035_9200000_004