Nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes ist nicht zweifelhaft, dass das Berufungsgericht gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO die Stichhältigkeit eines Abänderungsantrages prüfen muss (Zechner in Fasching/Konecny² § 508 Rz 9). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision darf daher nur dann abgeändert werden, wenn der Rechtsmittelwerber nach der Überzeugung des Berufungsgerichts tatsächlich eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigte, von deren Lösung die Entscheidung abhängt, die jedoch bei der ersten Beurteilung der Zulässigkeitsfrage übergangen wurde. Die bloße Vertretbarkeit einer anderen Lösung wirft noch keine erhebliche Rechtsfrage auf; andernfalls müsste der Oberste Gerichtshof in jedem derartigen Fall die Sachentscheidung treffen (Zechner aaO; 1 Ob 102/00g = EvBl 2001/52; 3 Ob 59/02a uva).Nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes ist nicht zweifelhaft, dass das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO die Stichhältigkeit eines Abänderungsantrages prüfen muss (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 508, Rz 9). Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision darf daher nur dann abgeändert werden, wenn der Rechtsmittelwerber nach der Überzeugung des Berufungsgerichts tatsächlich eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigte, von deren Lösung die Entscheidung abhängt, die jedoch bei der ersten Beurteilung der Zulässigkeitsfrage übergangen wurde. Die bloße Vertretbarkeit einer anderen Lösung wirft noch keine erhebliche Rechtsfrage auf; andernfalls müsste der Oberste Gerichtshof in jedem derartigen Fall die Sachentscheidung treffen (Zechner aaO; 1 Ob 102/00g = EvBl 2001/52; 3 Ob 59/02a uva).
Soweit die Klägerin nunmehr die Auffassung vertritt, § 1302 ABGB sei nicht anzuwenden, weil kein zweiter haftender Schädiger vorhanden sei, setzt sie sich zu ihrem eigenen Vorbringen in der Klage in Widerspruch, wonach das Flachdach ursprünglich mangelhaft hergestellt war. Das Unternehmen, das diesen Dachbodenausbau durchgeführt habe, sei in der Folge in Konkurs gegangen (AS 6 = Seite 2 in ON 4). Dass die Anwendbarkeit des § 1302 ABGB nicht davon abhängt, dass der zweite Schädiger auch tatsächlich zum Ausgleich herangezogen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl 2 Ob 129/70 = SZ 44/48).Soweit die Klägerin nunmehr die Auffassung vertritt, Paragraph 1302, ABGB sei nicht anzuwenden, weil kein zweiter haftender Schädiger vorhanden sei, setzt sie sich zu ihrem eigenen Vorbringen in der Klage in Widerspruch, wonach das Flachdach ursprünglich mangelhaft hergestellt war. Das Unternehmen, das diesen Dachbodenausbau durchgeführt habe, sei in der Folge in Konkurs gegangen (AS 6 = Seite 2 in ON 4). Dass die Anwendbarkeit des Paragraph 1302, ABGB nicht davon abhängt, dass der zweite Schädiger auch tatsächlich zum Ausgleich herangezogen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vergleiche 2 Ob 129/70 = SZ 44/48).
Auch ist anerkannt, dass die §§ 1301, 1302 ABGB auch auf sogenannte Nebentäter anwendbar ist (Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 14/9; SZ 60/55). Dabei haften auch Nebentäter, von denen jeder zurechenbar eine Ursache für den gesamten Schaden gesetzt hat, solidarisch (Koziol aaO Rz 14/10). Durch die Anerkennung einer Solidarhaftung wird die Haftung des Nebentäters keineswegs erweitert; vielmehr wird ihm bloß die Begünstigung der Teilhaftung versagt (Koziol aaO). Dies erscheint sachgerecht, weil das Insolvenzrisiko eher demjenigen anzulasten ist, dessen schuldhaftes Verhalten conditio sine qua non für den eingetretenen Schaden war, als dem schuldlosen Geschädigten (Koziol aaO). Dass das Erstgericht nicht konkret feststellen konnte, dass der Wasserschaden durch die unsachgemäße Vorgangsweise der klagenden Partei vergrößert wurde, ist nicht entscheidend: Abgesehen davon, dass die Klägerin selbst vorgebracht hat, durch die mangelhafte Abdeckung der geöffneten Dachfläche den Wasserschaden vergrößert zu haben (AS 8 = S 4 in ON 4), ist im Fall des § 1302 ABGB bei Unbestimmbarkeit der Anteile die potenzielle Ursächlichkeit aufgrund des konkret-gefährlichen Handelns der alternativ in Betracht kommenden Täter haftungsbegründend (Koziol aaO Rz 14/7), weil das Unaufklärbarkeitsrisiko nicht zu Lasten des Geschädigten gehen soll (vgl zu einem Wasserschaden 1 Ob 628/92 = ecolex 1993, 382 mwN). Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.Auch ist anerkannt, dass die Paragraphen 1301, 1302, ABGB auch auf sogenannte Nebentäter anwendbar ist (Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 14/9; SZ 60/55). Dabei haften auch Nebentäter, von denen jeder zurechenbar eine Ursache für den gesamten Schaden gesetzt hat, solidarisch (Koziol aaO Rz 14/10). Durch die Anerkennung einer Solidarhaftung wird die Haftung des Nebentäters keineswegs erweitert; vielmehr wird ihm bloß die Begünstigung der Teilhaftung versagt (Koziol aaO). Dies erscheint sachgerecht, weil das Insolvenzrisiko eher demjenigen anzulasten ist, dessen schuldhaftes Verhalten conditio sine qua non für den eingetretenen Schaden war, als dem schuldlosen Geschädigten (Koziol aaO). Dass das Erstgericht nicht konkret feststellen konnte, dass der Wasserschaden durch die unsachgemäße Vorgangsweise der klagenden Partei vergrößert wurde, ist nicht entscheidend: Abgesehen davon, dass die Klägerin selbst vorgebracht hat, durch die mangelhafte Abdeckung der geöffneten Dachfläche den Wasserschaden vergrößert zu haben (AS 8 = S 4 in ON 4), ist im Fall des Paragraph 1302, ABGB bei Unbestimmbarkeit der Anteile die potenzielle Ursächlichkeit aufgrund des konkret-gefährlichen Handelns der alternativ in Betracht kommenden Täter haftungsbegründend (Koziol aaO Rz 14/7), weil das Unaufklärbarkeitsrisiko nicht zu Lasten des Geschädigten gehen soll vergleiche zu einem Wasserschaden 1 Ob 628/92 = ecolex 1993, 382 mwN). Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Die Parteienbezeichnung der klagenden Partei war spruchgemäß auf den im Firmenbuch eingetragenen Firmenwortlaut zu berichtigen (§ 235 Abs 5 ZPO).Die Parteienbezeichnung der klagenden Partei war spruchgemäß auf den im Firmenbuch eingetragenen Firmenwortlaut zu berichtigen (Paragraph 235, Absatz 5, ZPO).