Die Revision ist unzulässig.
1. Der Beklagte wendet sich nur gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass "die endgültige Trennung auf das gleichwertig adäquate Verhalten beider Streitteile zurückzuführen" sei. Entfalle diese Voraussetzung, sei die Höhe des Kondiktionsanspruchs der Klägerin nach anderen, einen geringeren Endbetrag ergebenden Grundsätzen zu berechnen. Nach dem Teil- und Zwischenurteil vom 25. 8. 1999 (ON 55) stehe schon rechtskräftig fest, dass ihm - dem Beklagten - ein "Verschulden an der Auflösung der Lebensgemeinschaft nicht angelastet werden" könne.
2. Das Gericht zweiter Instanz gelangte in Erledigung der Berufung der Klägerin gegen das zuvor erwähnte Teil- und Zwischenurteil zum Ergebnis, der nach § 46 ABGB geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Beklagte für den Rücktritt der Klägerin vom Verlöbnis eine "gegründete Ursache" nicht gesetzt habe (ON 64 S 31). Allein daraus ist jedoch - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht zwingend ableitbar, dass der Klägerin ein Verschulden an der Auflösung der Lebensgemeinschaft der Streitteile und demnach auch an der Zweckverfehlung der den Kondiktionsanspruch begründenden Leistungen anzulasten ist. Es können vielmehr beide Teile adäquate Ursachen für die Zweckverfehlung solcher Leistungen gesetzt haben, wobei es nicht auf ein Verschulden wie im Falle einer Ehescheidung ankommt (SZ 53/71). Derartige Ursachen sind nach der stRsp des Obersten Gerichtshofs, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, für die Ermittlung der Höhe des Kondiktionsanspruchs entscheidend, ist doch das Leistungsrisiko - also die Differenz zwischen dem Entgeltanspruch und dem am Nutzen des Bereicherten orientierten Anspruch - dann, wenn die für die Zweckverfehlung adäquaten Ursachen auf beiden Seiten liegen, in bloß sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen (6 Ob 60/99p; SZ 63/91, SZ 61/76, SZ 53/71).2. Das Gericht zweiter Instanz gelangte in Erledigung der Berufung der Klägerin gegen das zuvor erwähnte Teil- und Zwischenurteil zum Ergebnis, der nach Paragraph 46, ABGB geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Beklagte für den Rücktritt der Klägerin vom Verlöbnis eine "gegründete Ursache" nicht gesetzt habe (ON 64 S 31). Allein daraus ist jedoch - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht zwingend ableitbar, dass der Klägerin ein Verschulden an der Auflösung der Lebensgemeinschaft der Streitteile und demnach auch an der Zweckverfehlung der den Kondiktionsanspruch begründenden Leistungen anzulasten ist. Es können vielmehr beide Teile adäquate Ursachen für die Zweckverfehlung solcher Leistungen gesetzt haben, wobei es nicht auf ein Verschulden wie im Falle einer Ehescheidung ankommt (SZ 53/71). Derartige Ursachen sind nach der stRsp des Obersten Gerichtshofs, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, für die Ermittlung der Höhe des Kondiktionsanspruchs entscheidend, ist doch das Leistungsrisiko - also die Differenz zwischen dem Entgeltanspruch und dem am Nutzen des Bereicherten orientierten Anspruch - dann, wenn die für die Zweckverfehlung adäquaten Ursachen auf beiden Seiten liegen, in bloß sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1304, ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen (6 Ob 60/99p; SZ 63/91, SZ 61/76, SZ 53/71).
3. Die Beurteilung, ob jeder der Lebensgefährten adäquate Ursachen für die Zweckverfehlung kondizierbarer Leistungen setzte, hängt von den singulär das Verhältnis der Streitteile charakterisierenden Tatsachen ab. Die Lösung dieser Frage wirft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf, weil dem jeweils erzielten Ergebnis keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Solche Fragen sind daher nur dann revisibel, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruht. Das Berufungsgericht löste die für die Ermittlung des geltend gemachten Kondiktionsanspruchs maßgebende Adäquitätsfrage auf dem Boden der Grundsätze der stRsp des Obersten Gerichtshofs, ohne dabei den bei der rechtlichen Würdigung feststehender Tatsachen naturgemäß bestehenden Wertungsspielraum überschritten zu haben. Demgemäß ist zumindest eine gravierende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht zu verneinen. Allein der vom Gericht zweiter Instanz als Grund für die nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision ins Treffen geführte Umstand, dass auch eine andere Lösung möglich sei, kann noch keine Rechtsfrage des materiellen Rechts von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen, weil der Oberste Gerichtshof andernfalls in jedem, in den Zulassungsbereich fallenden Einzelfall in letzter Instanz die Sachentscheidung zu treffen hätte. Deshalb wurde in der Entscheidung 1 Ob 102/00g (= EvBl 2001/52) als Grundsatz ausgesprochen, dass die Frage nach der Vertretbarkeit einer anderen Lösung mangels Vorliegens einer gravierenden Fehlbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage ist. Ferner wurde betont, dass das Berufungsgericht den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO auf seine Stichhältigkeit zu prüfen habe. Eröffne eine bereits vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs - wie hier - einen Wertungsspielraum, so dürfe es einen solchen Ausspruch nur dann nachträglich abändern, wenn es zur Überzeugung gelange, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen sei. Daran ist festzuhalten.3. Die Beurteilung, ob jeder der Lebensgefährten adäquate Ursachen für die Zweckverfehlung kondizierbarer Leistungen setzte, hängt von den singulär das Verhältnis der Streitteile charakterisierenden Tatsachen ab. Die Lösung dieser Frage wirft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf, weil dem jeweils erzielten Ergebnis keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Solche Fragen sind daher nur dann revisibel, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruht. Das Berufungsgericht löste die für die Ermittlung des geltend gemachten Kondiktionsanspruchs maßgebende Adäquitätsfrage auf dem Boden der Grundsätze der stRsp des Obersten Gerichtshofs, ohne dabei den bei der rechtlichen Würdigung feststehender Tatsachen naturgemäß bestehenden Wertungsspielraum überschritten zu haben. Demgemäß ist zumindest eine gravierende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht zu verneinen. Allein der vom Gericht zweiter Instanz als Grund für die nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision ins Treffen geführte Umstand, dass auch eine andere Lösung möglich sei, kann noch keine Rechtsfrage des materiellen Rechts von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwerfen, weil der Oberste Gerichtshof andernfalls in jedem, in den Zulassungsbereich fallenden Einzelfall in letzter Instanz die Sachentscheidung zu treffen hätte. Deshalb wurde in der Entscheidung 1 Ob 102/00g (= EvBl 2001/52) als Grundsatz ausgesprochen, dass die Frage nach der Vertretbarkeit einer anderen Lösung mangels Vorliegens einer gravierenden Fehlbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage ist. Ferner wurde betont, dass das Berufungsgericht den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nach Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO auf seine Stichhältigkeit zu prüfen habe. Eröffne eine bereits vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs - wie hier - einen Wertungsspielraum, so dürfe es einen solchen Ausspruch nur dann nachträglich abändern, wenn es zur Überzeugung gelange, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen sei. Daran ist festzuhalten.
Das Berufungsgericht vertrat bei der Beschlussfassung über die Abänderung seines ursprünglichen Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nicht die Ansicht, sein Urteil beruhe auf einer gravierenden Fehlbeurteilung der Umstände des Einzelfalls, sondern es hielt - wie bereits erwähnt - eine andere Entscheidung angesichts des bestehenden Wertungsspielraums bloß für möglich. Vor diesem Hintergrund wäre die ordentliche Revision nach der ratio der Entscheidung 1 Ob 102/00g nachträglich an sich gar nicht zuzulassen gewesen. Ein Ausspruch gemäß § 508 Abs 3 ZPO ist jedoch endgültig. Allerdings ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Nach allen bisherigen Erwägungen ist aber die Revision des Beklagten in Ermangelung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nach § 502 Abs 1 ZPO, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, zurückzuweisen. Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof dabei auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Das Berufungsgericht vertrat bei der Beschlussfassung über die Abänderung seines ursprünglichen Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nicht die Ansicht, sein Urteil beruhe auf einer gravierenden Fehlbeurteilung der Umstände des Einzelfalls, sondern es hielt - wie bereits erwähnt - eine andere Entscheidung angesichts des bestehenden Wertungsspielraums bloß für möglich. Vor diesem Hintergrund wäre die ordentliche Revision nach der ratio der Entscheidung 1 Ob 102/00g nachträglich an sich gar nicht zuzulassen gewesen. Ein Ausspruch gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ist jedoch endgültig. Allerdings ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Nach allen bisherigen Erwägungen ist aber die Revision des Beklagten in Ermangelung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof dabei auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
4. Die Klägerin wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Ihr sind daher die im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendeten Kosten der Revisionsbeantwortung nach § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO zuzuerkennen.4. Die Klägerin wies auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Ihr sind daher die im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aufgewendeten Kosten der Revisionsbeantwortung nach Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO zuzuerkennen.