1. Der Kläger verkennt, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin die nach dem Ersturteil maßgebenden Tatsachen - so auch die Feststellung, das Kaufinteresse des Nebenintervenienten sei durch die am Haus angebrachten Tafeln über die Kaufgelegenheit und wegen der seinerzeitigen Vermittlungstätigkeit des Klägers geweckt worden - zugrunde legte. Nur vor dem Hintergrund dieser und der weiteren Feststellungen gelangte das Berufungsgericht zur Bejahung der natürlichen Kausalität der Vermittlungstätigkeit des Klägers für den schließlichen Vertragsabschluss mit dem Nebenintervenienten. Somit ist aber der gegen das Berufungsgericht erhobene Vorwurf, auf aktenwidriger Grundlage und zufolge "eigenmächtiger" Feststellungen ohne Beweiswiederholung schon die natürliche Kausalität verneint zu haben, unberechtigt. Im Übrigen erkennt der Kläger selbst die Unterscheidung zwischen der natürlichen Kausalität als Tatfrage und der adäquaten Kausalität als reine Rechtsfrage.
2. Zum Schadenersatzrecht entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass etwa auch die Frage, ob ein Schaden noch adäquate Folge des schädigenden Verhaltens ist, im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft, weil dabei die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind und der Lösung der Rechtsfrage keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt (1 Ob 303/99m; 1 Ob 313/98f [mit grundsätzlichen Ausführungen zu den Voraussetzungen adäquater Kausalität]). Adäquitätsfragen sind daher nur dann revisibel, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruht. Für die Frage nach der adäquaten Verursachung eines bestimmten Vermittlungserfolgs durch die Tätigkeit eines Immobilienmaklers kann nichts anderes gelten, hängt doch auch diese Beurteilung ganz von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.2. Zum Schadenersatzrecht entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass etwa auch die Frage, ob ein Schaden noch adäquate Folge des schädigenden Verhaltens ist, im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwirft, weil dabei die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind und der Lösung der Rechtsfrage keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt (1 Ob 303/99m; 1 Ob 313/98f [mit grundsätzlichen Ausführungen zu den Voraussetzungen adäquater Kausalität]). Adäquitätsfragen sind daher nur dann revisibel, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruht. Für die Frage nach der adäquaten Verursachung eines bestimmten Vermittlungserfolgs durch die Tätigkeit eines Immobilienmaklers kann nichts anderes gelten, hängt doch auch diese Beurteilung ganz von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.
Im angefochtenen Urteil wird der durch die Grundsatzrechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eröffnete Spielraum bei der Beurteilung von Adäquitätsfragen nicht überschritten. Demnach ist zumindest eine gravierende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht zu verneinen. Allein der vom Gericht zweiter Instanz als Grund für die nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision ins Treffen geführte Umstand, dass auch eine andere Lösung der Adäquitätsfrage möglich erscheine, kann noch keine Rechtsfrage des materiellen Rechts von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen, weil der Oberste Gerichtshof andernfalls in jedem, in den Zulassungsbereich fallenden Einzelfall in letzter Instanz die Sachentscheidung zu treffen hätte. Daher wurde im Grundsätzlichen auch schon ausgesprochen, dass die Frage nach der Vertretbarkeit einer anderen Lösung mangels Vorliegens einer gravierenden Fehlbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (1 Ob 256/97x [Auslegung eines Aufteilungsbeschlusses im Zusammenhang mit dem Schadenersatzanspruch eines geschiedenen Ehegatten gegen den anderen]).Im angefochtenen Urteil wird der durch die Grundsatzrechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eröffnete Spielraum bei der Beurteilung von Adäquitätsfragen nicht überschritten. Demnach ist zumindest eine gravierende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht zu verneinen. Allein der vom Gericht zweiter Instanz als Grund für die nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision ins Treffen geführte Umstand, dass auch eine andere Lösung der Adäquitätsfrage möglich erscheine, kann noch keine Rechtsfrage des materiellen Rechts von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwerfen, weil der Oberste Gerichtshof andernfalls in jedem, in den Zulassungsbereich fallenden Einzelfall in letzter Instanz die Sachentscheidung zu treffen hätte. Daher wurde im Grundsätzlichen auch schon ausgesprochen, dass die Frage nach der Vertretbarkeit einer anderen Lösung mangels Vorliegens einer gravierenden Fehlbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (1 Ob 256/97x [Auslegung eines Aufteilungsbeschlusses im Zusammenhang mit dem Schadenersatzanspruch eines geschiedenen Ehegatten gegen den anderen]).
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO auf seine Stichhältigkeit zu prüfen. Eröffnet eine bereits vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs - wie hier - einen Wertungsspielraum, so darf es einen solchen Ausspruch nur dann nachträglich abändern, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlief.Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nach Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO auf seine Stichhältigkeit zu prüfen. Eröffnet eine bereits vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs - wie hier - einen Wertungsspielraum, so darf es einen solchen Ausspruch nur dann nachträglich abändern, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlief.
3. Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Im Lichte der voranstehenden Erwägungen ist die Revision des Klägers in Ermangelung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nach § 502 Abs 1 ZPO, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, zurückzuweisen. Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof dabei auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.3. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Im Lichte der voranstehenden Erwägungen ist die Revision des Klägers in Ermangelung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof dabei auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
4. Sowohl der Beklagte als auch der Nebenintervenient wiesen auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Ihnen sind daher die im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung aufgewendeten Kosten der Revisionsbeantwortungen nach § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO zuzuerkennen. Gemäß § 15 lit a) RATG steht dem Beklagten - entgegen seinem Kostenverzeichnis - kein Streitgenossenzuschlag zu, weil ihm der Nebenintervenient nicht als Partei gegenüberstand, sondern als Streithelfer auf seiner Seite einschritt.4. Sowohl der Beklagte als auch der Nebenintervenient wiesen auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Ihnen sind daher die im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung aufgewendeten Kosten der Revisionsbeantwortungen nach Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 15, Litera a,) RATG steht dem Beklagten - entgegen seinem Kostenverzeichnis - kein Streitgenossenzuschlag zu, weil ihm der Nebenintervenient nicht als Partei gegenüberstand, sondern als Streithelfer auf seiner Seite einschritt.