Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Der Beurteilung der Vorinstanzen, die klagende Partei habe mit wem auch immer einen nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vertrag abgeschlossen, kann nicht beigetreten werden. Die Streitteile gehen übereinstimmend davon aus, die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Behörde nach § 31 Abs 3 WRG und § 7 SonderabfallG, BGBl. 1983/186 in der im November 1986 maßgeblichen Fassung, seien vorgelegen. Gemäß § 31 Abs 1 WRG hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinn des § 1297 ABGB, zutreffendenfalls mit der im Sinn des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung, die dem § 30 WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist, vermieden wird. Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichtete alle zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu treffen (§ 31 Abs 2 WRG). Wird dies unterlassen, so hat nach § 31 Abs 3 WRG die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Bei Gefahr im Verzug ist auch der Bürgermeister zur unmittelbaren Anordnung und Durchführung dieser Anordnungen befugt. Nach § 7 Abs 1 des Sonderabfallgesetzes hat die Behörde, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist, die schadlose Beseitigung von Sonderabfällen innerhalb angemessener Frist durch Bescheid dem Sonderabfallbesitzer, allenfalls dem Eigentümer der Liegenschaft, auf dem sich die Sonderabfälle befinden, aufzutragen. Auch hier hat die Behörde, können diese erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, bei Gefahr im Verzug diese Maßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den Sonderabfallbesitzer sofort durchführen zu lassen. Der Revisionswerberin wäre zu folgen, daß die Behörde, wollte oder konnte sie nicht selbst den gesetzlichen Zustand herstellen, berechtigt gewesen wäre, sich dazu eines Dritten zu bedienen, mit dem dann, würde er nicht in Pflicht genommen worden sein, ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis zustandegekommen wäre (SZ 59/140 mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg hat nach den Feststellungen weder gegen die Teerag-Asdag bzw die UGS noch gegen die klagende Partei in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einen behördlichen Akt gesetzt. Der zivilrechtliche Ersatzanspruch des Dritten gegen den Bund setzte aber - wie auch in den von der klagenden Partei herangezogenen Beispielen einer Ersatzvornahme - voraus, daß die Behörde in Ausübung der ihr zustehenden unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat. Das schließt allerdings nicht aus, daß auch ohne vorgängiges behördliches Handeln der Behörde ein nach bürgerlichem Recht zu beurteilendes Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen zustande gekommen wäre. Es ist aber auch dies zu verneinen.Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Der Beurteilung der Vorinstanzen, die klagende Partei habe mit wem auch immer einen nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vertrag abgeschlossen, kann nicht beigetreten werden. Die Streitteile gehen übereinstimmend davon aus, die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Behörde nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG und Paragraph 7, SonderabfallG, BGBl. 1983/186 in der im November 1986 maßgeblichen Fassung, seien vorgelegen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, WRG hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinn des Paragraph 1297, ABGB, zutreffendenfalls mit der im Sinn des Paragraph 1299, ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung, die dem Paragraph 30, WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist, vermieden wird. Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichtete alle zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu treffen (Paragraph 31, Absatz 2, WRG). Wird dies unterlassen, so hat nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Bei Gefahr im Verzug ist auch der Bürgermeister zur unmittelbaren Anordnung und Durchführung dieser Anordnungen befugt. Nach Paragraph 7, Absatz eins, des Sonderabfallgesetzes hat die Behörde, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist, die schadlose Beseitigung von Sonderabfällen innerhalb angemessener Frist durch Bescheid dem Sonderabfallbesitzer, allenfalls dem Eigentümer der Liegenschaft, auf dem sich die Sonderabfälle befinden, aufzutragen. Auch hier hat die Behörde, können diese erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, bei Gefahr im Verzug diese Maßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch den Sonderabfallbesitzer sofort durchführen zu lassen. Der Revisionswerberin wäre zu folgen, daß die Behörde, wollte oder konnte sie nicht selbst den gesetzlichen Zustand herstellen, berechtigt gewesen wäre, sich dazu eines Dritten zu bedienen, mit dem dann, würde er nicht in Pflicht genommen worden sein, ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis zustandegekommen wäre (SZ 59/140 mwN). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg hat nach den Feststellungen weder gegen die Teerag-Asdag bzw die UGS noch gegen die klagende Partei in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einen behördlichen Akt gesetzt. Der zivilrechtliche Ersatzanspruch des Dritten gegen den Bund setzte aber - wie auch in den von der klagenden Partei herangezogenen Beispielen einer Ersatzvornahme - voraus, daß die Behörde in Ausübung der ihr zustehenden unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt gehandelt hat. Das schließt allerdings nicht aus, daß auch ohne vorgängiges behördliches Handeln der Behörde ein nach bürgerlichem Recht zu beurteilendes Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen zustande gekommen wäre. Es ist aber auch dies zu verneinen.
Ein zweiseitiges bürgerliches Rechtsgeschäft setzte voraus, daß die Vertragsparteien mit ihren Willenserklärungen den erklärten Zweck verfolgten, in Selbstbestimmung des einzelnen (Privatautonomie) eine privatrechtliche Rechtsfolge herbeizuführen (Koziol-Welser8 I 80; Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts7 314; Flume, Rechtsgeschäft3 23). Im vorliegenden Fall hat der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vor Einleitung eines hoheitlichen Verfahrens und zur Vermeidung der Einleitung eines solchen den vertretungsbefugten Gesellschafter der klagenden Partei gefragt, ob er "freiwillig ohne ein großes Verfahren" bereit sei, den Sondermüll wieder in die Steiermark zu verbringen. Dies sicherte ihm die klagende Partei zu. Sowohl dem Bezirkshauptmann als auch der klagenden Partei war damit klar, daß Ziel dieser Vereinbarung, sollte die klagende Partei ungeachtet ihrer Zustimmung den Transport dennoch nicht durchführen, nicht etwa die Ermöglichung einer zwangsweisen Durchsetzung bei Gericht sein sollte (Flume aaO 43 vgl "Gentlemen's Agreement: Koziol-Welser aaO 80 f), es war vielmehr erklärte Absicht des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg, dann mit hoheitlicher Gewalt (offenbar gemeint auch gegen die klagende Partei) vorzugehen. Ein Scheitern der Vereinbarung sollte daher nicht zur Einschaltung der Gerichte, sondern zur Einleitung eines hoheitlichen Verwaltungsverfahrens führen. Die klagende Partei wollte demnach mit ihrer Zustimmung nicht eine privatrechtliche Rechtsfolge herbeiführen, sondern, indem sie der mit der Androhung hoheitlichen Handels verknüpften Bitte nachkam, die Anwendung von Befehl und Zwang hintanhalten.Ein zweiseitiges bürgerliches Rechtsgeschäft setzte voraus, daß die Vertragsparteien mit ihren Willenserklärungen den erklärten Zweck verfolgten, in Selbstbestimmung des einzelnen (Privatautonomie) eine privatrechtliche Rechtsfolge herbeizuführen (Koziol-Welser8 römisch eins 80; Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts7 314; Flume, Rechtsgeschäft3 23). Im vorliegenden Fall hat der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vor Einleitung eines hoheitlichen Verfahrens und zur Vermeidung der Einleitung eines solchen den vertretungsbefugten Gesellschafter der klagenden Partei gefragt, ob er "freiwillig ohne ein großes Verfahren" bereit sei, den Sondermüll wieder in die Steiermark zu verbringen. Dies sicherte ihm die klagende Partei zu. Sowohl dem Bezirkshauptmann als auch der klagenden Partei war damit klar, daß Ziel dieser Vereinbarung, sollte die klagende Partei ungeachtet ihrer Zustimmung den Transport dennoch nicht durchführen, nicht etwa die Ermöglichung einer zwangsweisen Durchsetzung bei Gericht sein sollte (Flume aaO 43 vergleiche "Gentlemen's Agreement: Koziol-Welser aaO 80 f), es war vielmehr erklärte Absicht des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg, dann mit hoheitlicher Gewalt (offenbar gemeint auch gegen die klagende Partei) vorzugehen. Ein Scheitern der Vereinbarung sollte daher nicht zur Einschaltung der Gerichte, sondern zur Einleitung eines hoheitlichen Verwaltungsverfahrens führen. Die klagende Partei wollte demnach mit ihrer Zustimmung nicht eine privatrechtliche Rechtsfolge herbeiführen, sondern, indem sie der mit der Androhung hoheitlichen Handels verknüpften Bitte nachkam, die Anwendung von Befehl und Zwang hintanhalten.
Die klagende Partei stützte ihr Begehren aber auch auf jeden Rechtsgrund, darunter ausdrücklich auch auf Verwendung und Bereicherung. Die gegen die beklagte Partei gerichteten Ansprüche der klagenden Partei lassen sich aber auch nicht unmittelbar auf das Gesetz stützen.
Es wurde schon ausgesprochen, daß dann, wenn anstelle des nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichteten ein Dritter die jenem obliegenden erforderlichen Maßnahmen durchführt, dieser Dritte von dem kraft Gesetzes Verpflichteten nach § 1042 ABGB den Aufwand, der diesen getroffen hätte, ersetzt verlangen kann (ZVR 1987/126;Es wurde schon ausgesprochen, daß dann, wenn anstelle des nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichteten ein Dritter die jenem obliegenden erforderlichen Maßnahmen durchführt, dieser Dritte von dem kraft Gesetzes Verpflichteten nach Paragraph 1042, ABGB den Aufwand, der diesen getroffen hätte, ersetzt verlangen kann (ZVR 1987/126;
SZ 59/111 ua). Ein auf dem Rechtsweg durchsetzbarer Anspruch nach § 1042 ABGB besteht auch dann, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu dem Aufwand öffentlich-rechtlicher Natur war (ZVR 1987/126;SZ 59/111 ua). Ein auf dem Rechtsweg durchsetzbarer Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB besteht auch dann, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu dem Aufwand öffentlich-rechtlicher Natur war (ZVR 1987/126;
SZ 59/111; ZVR 1982/136; SZ 52/79; SZ 51/141 ua; Rummel, ABGB, Rz 10 zu § 1042; Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 5 zu § 1042). Der Auftrag zur Beseitigung von Sonderabfällen ist nach § 7 Abs 2 SonderabfallG dem Sonderabfallbesitzer zu erteilen. Sonderabfallbesitzer sind nach § 3 Abs 1 des Gesetzes die Sonderabfallerzeuger, -sammler und -beseitiger. Derjenige, der den Transport des Sonderabfalls zu einer Deponie durchführt, ist nach dem Willen des Gesetzgebers jeden falls dann, wenn der Transport beendet ist, nicht Sonder abfallbesitzer (AB 1479 BlgNR 15.GP 2; Duschanek in Rechts-vorschriften Umweltschutz und Raumordnung, Ö-37-0-30, Kommentar 11). An ihn kann rechtmäßig ein Auftrag zur Beseitigung des Sonderabfalls nach dem Sonderabfallgesetz nicht erteilt werden. Nicht anders ist die Rechtslage nach § 31 WRG. Zwar haftet auch der Werkunternehmer, etwa derjenige, der Öltanks auf fremdem Grund zerlegt, nach § 31 WRG, wenn durch seine Maßnahmen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Eindringen von Altöl in das Erdreich herbeigeführt wurde (SZ 59/111); hat aber der Unternehmer das Werk bereits erstellt und übergeben, so fehlt ihm die rechtliche Möglichkeit, Maßnahmen der im § 31 Abs 2 WRG genannten Art zu treffen. Solche Maßnahmen obliegen dann dem über die Liegenschaft Verfügungsberechtigten (1 Ob 34/87). Der Frächter, der im Auftrag eines Sonderabfallbesitzers kontaminiertes Erdreich auf eine Deponie verschafft, ist jedenfalls dann, wenn das Erdreich bereits abgeliefert und gelagert wurde, zur Setzung von Maßnahmen nach dem WRG nicht verpflichtet. Daraus folgt, daß die klagende Partei für einen anderen einen Aufwand machte, den dieser nach dem Gesetz hätte selbst machen müssen. Passiv legitimiert ist aber derjenige, der selbst zur Leistung verpflichtet war und der sich wegen der Leistung der klagenden Partei seine Leistung erspart hat. Die beklagte Partei hat jedenfalls nicht der Vorschrift des § 31 Abs 1 WRG zuwidergehandelt. Sie traf daher keine gesetzliche Verpflichtung, die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen.SZ 59/111; ZVR 1982/136; SZ 52/79; SZ 51/141 ua; Rummel, ABGB, Rz 10 zu Paragraph 1042,; Apathy in Schwimann, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1042,). Der Auftrag zur Beseitigung von Sonderabfällen ist nach Paragraph 7, Absatz 2, SonderabfallG dem Sonderabfallbesitzer zu erteilen. Sonderabfallbesitzer sind nach Paragraph 3, Absatz eins, des Gesetzes die Sonderabfallerzeuger, -sammler und -beseitiger. Derjenige, der den Transport des Sonderabfalls zu einer Deponie durchführt, ist nach dem Willen des Gesetzgebers jeden falls dann, wenn der Transport beendet ist, nicht Sonder abfallbesitzer Ausschussbericht 1479 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 2; Duschanek in Rechts-vorschriften Umweltschutz und Raumordnung, Ö-37-0-30, Kommentar 11). An ihn kann rechtmäßig ein Auftrag zur Beseitigung des Sonderabfalls nach dem Sonderabfallgesetz nicht erteilt werden. Nicht anders ist die Rechtslage nach Paragraph 31, WRG. Zwar haftet auch der Werkunternehmer, etwa derjenige, der Öltanks auf fremdem Grund zerlegt, nach Paragraph 31, WRG, wenn durch seine Maßnahmen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Eindringen von Altöl in das Erdreich herbeigeführt wurde (SZ 59/111); hat aber der Unternehmer das Werk bereits erstellt und übergeben, so fehlt ihm die rechtliche Möglichkeit, Maßnahmen der im Paragraph 31, Absatz 2, WRG genannten Art zu treffen. Solche Maßnahmen obliegen dann dem über die Liegenschaft Verfügungsberechtigten (1 Ob 34/87). Der Frächter, der im Auftrag eines Sonderabfallbesitzers kontaminiertes Erdreich auf eine Deponie verschafft, ist jedenfalls dann, wenn das Erdreich bereits abgeliefert und gelagert wurde, zur Setzung von Maßnahmen nach dem WRG nicht verpflichtet. Daraus folgt, daß die klagende Partei für einen anderen einen Aufwand machte, den dieser nach dem Gesetz hätte selbst machen müssen. Passiv legitimiert ist aber derjenige, der selbst zur Leistung verpflichtet war und der sich wegen der Leistung der klagenden Partei seine Leistung erspart hat. Die beklagte Partei hat jedenfalls nicht der Vorschrift des Paragraph 31, Absatz eins, WRG zuwidergehandelt. Sie traf daher keine gesetzliche Verpflichtung, die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.