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Rechtssatz RS0108673×

Rechtssatz RS0108673

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108673

Geschäftszahl

1Ob173/97s; 2Ob163/25x

Entscheidungsdatum

23.10.2025

Rechtssatz

Betriebsunternehmer ist, wer die Bahn für eigene Rechnung benutzt und die freie Verfügung über den Bahnbetrieb ausübt, wer also einerseits aus dem Bahnbetrieb den wirtschaftlichen Nutzen zieht und andererseits selbständig über den Bahnbetrieb verfügen kann, weshalb er auch die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen soll. Betriebsunternehmer ist, auf wen beide Kriterien zutreffen, selbst wenn er nicht Eigentümer des Bahnunternehmens (beziehungsweise der Betriebsmittel) ist oder die Aufsicht über den Bahnbetrieb einem anderen übertragen hat.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 173/97s
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 173/97s
    Veröff: SZ 70/222
  • 2 Ob 163/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2025 2 Ob 163/25x
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108673

Im RIS seit

28.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19971028_OGH0002_0010OB00173_97S0000_004