Rechtssatz RS0108670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108670
Entscheidungsdatum
23.02.2017
Rechtssatz
Der Eigentümer (Mieter, Untermieter) eines Eisenbahnkesselwagens ist nicht Betriebsunternehmer einer Eisenbahn, weil er der Verfügungsgewalt über den Eisenbahnbetrieb - der vor allem auch die Gleisanlagen umfassen muss - ermangelt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 173/97s
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 173/97s
Veröff: SZ 70/222
- 2 Ob 15/16v
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 15/16v
Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich auch durch die unionsrechtlich bedingte Aufspaltung der Eisenbahn in Infrastruktur‑ und Verkehrsunternehmer nichts geändert. Es kann offen bleiben, ob Infrastruktur‑ und/oder Verkehrsunternehmer als Betriebsunternehmer iSv § 1 EKHG anzusehen sind; der bloße Waggonhalter ist es jedenfalls nicht. (T1); Veröff: SZ 2017/20
- 2 Ob 18/16k
Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Wer lediglich Waggons zur Verfügung stellt, ohne selbst Eisenbahndienstleistungen (Verkehrsdienste) zu erbringen, ist ‑ ebenso wie der bloße Halter eines Waggons ‑ nicht als Betriebsunternehmer iSv § 5 Abs 1 EKHG anzusehen. (T2); Veröff: SZ 2017/21
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108670
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2019
Dokumentnummer
JJR_19971028_OGH0002_0010OB00173_97S0000_001