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Entscheidung 2 Ob 15/16v×

Entscheidung 2 Ob 15/16v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022814 Rechtssatz 26.11.1992Zivilrecht
Soll die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden, hat der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüc …
RS0028824 Rechtssatz 28.09.1950Zivilrecht
1) Eine einmalige Unachtsamkeit ist noch keine Untüchtigkeit. 2) Eine Person, die zur gehörigen Besorgung nur unter Leitung und Überwachung fähig ist, ist ohne diese Überwachung nur dann als untüchtig anzusehen, wenn nachgewiesen wird, daß sie nur bei orden …
RS0028925 Rechtssatz 02.04.1952Zivilrecht
Einmaliges Versagen einer sonst tüchtigen Person begründet noch nicht deren Untüchtigkeit. (Es muss ein habitueller Zustand vorliegen.)
RS0108670 Rechtssatz 28.10.1997Zivilrecht
Der Eigentümer (Mieter, Untermieter) eines Eisenbahnkesselwagens ist nicht Betriebsunternehmer einer Eisenbahn, weil er der Verfügungsgewalt über den Eisenbahnbetrieb - der vor allem auch die Gleisanlagen umfassen muss - ermangelt.
RS0111214 Rechtssatz 21.10.1998Zivilrecht
Die Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Der Einzelne kann durch die Richtlinie nicht unmittelbar verpflichtet werden; ebensowenig besteht eine unmittel …
RS0131244 Rechtssatz 23.02.2017Zivilrecht
Die eisenbahnrechtliche Pflicht, für die Betriebssicherheit von Schienenfahrzeugen zu sorgen, traf jedenfalls vor Inkrafttreten der §§ 116 ff EisbG mit BGBl 2011/124 nur das Eisenbahnverkehrsunternehmen, nicht auch den Halter der Waggons.