Die Revision ist zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Verhältnis von Schadenersatzansprüchen zu Bereicherungsansprüchen zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, sie mache keinen abgeleiteten Schadenersatzanspruch, sondern einen Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB geltend. Dieser unterliege anderen Voraussetzungen als ein Schadenersatzanspruch; zwischen beiden bestehe daher Anspruchskonkurrenz. Der Verwendungsanspruch unterliege der langen Verjährungsfrist, die im Anlassfall noch nicht abgelaufen sei.Die Klägerin vertritt den Standpunkt, sie mache keinen abgeleiteten Schadenersatzanspruch, sondern einen Verwendungsanspruch nach Paragraph 1042, ABGB geltend. Dieser unterliege anderen Voraussetzungen als ein Schadenersatzanspruch; zwischen beiden bestehe daher Anspruchskonkurrenz. Der Verwendungsanspruch unterliege der langen Verjährungsfrist, die im Anlassfall noch nicht abgelaufen sei.
Bereicherungsrecht und Schadenersatzrecht haben verschiedene Ausgangspunkte: Geht es im Bereicherungsrecht darum, dass der Belangte einen Vorteil herausgibt, der ihm nicht gebührt, kommt es im Schadenersatzrecht auf den Nachteil an, den der Ersatzberechtigte erlitten hat (Koziol/Welser12 II 258 mwN). Bereicherungsansprüche und Schadenersatzansprüche haben demnach unterschiedliche Grundlagen. Daraus folgt, dass die genannten Ansprüche zueinander nicht im Verhältnis der Spezialität stehen, sondern miteinander konkurrieren und dem Berechtigten ein Wahlrecht eröffnen (hA: Koziol/Welser aaO 260; Koziol, Haftpflichtrecht³ Rz 17/29f mwN; Rummel in Rummel, ABGB³ vor § 1431 Rz 25; vgl RIS-Justiz RS0020030).Bereicherungsrecht und Schadenersatzrecht haben verschiedene Ausgangspunkte: Geht es im Bereicherungsrecht darum, dass der Belangte einen Vorteil herausgibt, der ihm nicht gebührt, kommt es im Schadenersatzrecht auf den Nachteil an, den der Ersatzberechtigte erlitten hat (Koziol/Welser12 römisch zwei 258 mwN). Bereicherungsansprüche und Schadenersatzansprüche haben demnach unterschiedliche Grundlagen. Daraus folgt, dass die genannten Ansprüche zueinander nicht im Verhältnis der Spezialität stehen, sondern miteinander konkurrieren und dem Berechtigten ein Wahlrecht eröffnen (hA: Koziol/Welser aaO 260; Koziol, Haftpflichtrecht³ Rz 17/29f mwN; Rummel in Rummel, ABGB³ vor Paragraph 1431, Rz 25; vergleiche RIS-Justiz RS0020030).
Mag demnach der Klägerin, die auf Grund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht für die ihrer Tochter zugefügten Schäden aufkommt, nach den Grundsätzen der Schadensverlagerung auch ein eigener Ersatzanspruch analog § 1358 ABGB gegen die beklagte Schädigerin zustehen (vgl dazu Reischauer in Rummel ABGB³ § 1325 Rz 17; Harrer in Schwimann ABGB² § 1325 Rz 16; RIS-Justiz RS0022789; 1 Ob 2201/96z = SZ 70/84; RIS-Justiz RS0108085), schließt ein solcher Schadenersatzanspruch - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - den geltend gemachten (konkurrierenden) Anspruch nach § 1042 ABGB grundsätzlich nicht aus.Mag demnach der Klägerin, die auf Grund ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht für die ihrer Tochter zugefügten Schäden aufkommt, nach den Grundsätzen der Schadensverlagerung auch ein eigener Ersatzanspruch analog Paragraph 1358, ABGB gegen die beklagte Schädigerin zustehen vergleiche dazu Reischauer in Rummel ABGB³ Paragraph 1325, Rz 17; Harrer in Schwimann ABGB² Paragraph 1325, Rz 16; RIS-Justiz RS0022789; 1 Ob 2201/96z = SZ 70/84; RIS-Justiz RS0108085), schließt ein solcher Schadenersatzanspruch - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - den geltend gemachten (konkurrierenden) Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB grundsätzlich nicht aus.
§ 1042 ABGB ist immer dann, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war, so, wenn der Kläger infolge einer eigenen Rechts-, insbesondere Vertragspflicht an den Dritten zu leisten hatte (4 Ob 518/96 = SZ 69/40 mwN; RIS-Justiz RS0028050[T3]). § 1042 ABGB kommt also nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten eine Rechtsbeziehung, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte, bestand (4 Ob 518/96 = SZ 69/40 mwN; RIS-Justiz RS0104150). Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist, gebührt kein Ersatz nach § 1042 ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht, es sei denn, diese Verpflichtung ist der eines anderen subsidiär (RIS-Justiz RS0108671).Paragraph 1042, ABGB ist immer dann, wenn der Aufwand durch ein Vertragsverhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war, so, wenn der Kläger infolge einer eigenen Rechts-, insbesondere Vertragspflicht an den Dritten zu leisten hatte (4 Ob 518/96 = SZ 69/40 mwN; RIS-Justiz RS0028050[T3]). Paragraph 1042, ABGB kommt also nur zur Anwendung, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten, an den geleistet wurde, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten eine Rechtsbeziehung, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte, bestand (4 Ob 518/96 = SZ 69/40 mwN; RIS-Justiz RS0104150). Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist, gebührt kein Ersatz nach Paragraph 1042, ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht, es sei denn, diese Verpflichtung ist der eines anderen subsidiär (RIS-Justiz RS0108671).
Es kann nun nicht gesagt werden, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht der Klägerin der Schadenersatzpflicht der Beklagten vorgehe. Der gesetzliche Unterhaltsschuldner kann sich vielmehr nach ganz herrschender Auffassung beim Schädiger (oder beim vertraglichen Unterhaltsschuldner. s 8 Ob 216/70 = SZ 43/175) regressieren (Schwimann/Apathy, ABGB² § 1042 Rz 3 mwN). Die eigene Unterhaltspflicht steht demnach einem Anspruch nach § 1042 ABGB nicht entgegen (vgl 2 Ob 8/03w = ZVR 2004/58; RIS-Justiz RS0020011 zum Ersatzanspruch eines subsidiär Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Schädiger nach dem Tod des primär Verpflichteten). Damit stellt sich aber die Frage nach der Verjährungsfrist für den geltend gemachten Bereicherungsanspruch.Es kann nun nicht gesagt werden, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht der Klägerin der Schadenersatzpflicht der Beklagten vorgehe. Der gesetzliche Unterhaltsschuldner kann sich vielmehr nach ganz herrschender Auffassung beim Schädiger (oder beim vertraglichen Unterhaltsschuldner. s 8 Ob 216/70 = SZ 43/175) regressieren (Schwimann/Apathy, ABGB² Paragraph 1042, Rz 3 mwN). Die eigene Unterhaltspflicht steht demnach einem Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB nicht entgegen vergleiche 2 Ob 8/03w = ZVR 2004/58; RIS-Justiz RS0020011 zum Ersatzanspruch eines subsidiär Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Schädiger nach dem Tod des primär Verpflichteten). Damit stellt sich aber die Frage nach der Verjährungsfrist für den geltend gemachten Bereicherungsanspruch.
Nach älterer Lehre und Rechtsprechung verjähren Ansprüche gemäß § 1042 ABGB mangels besonderer Verjährungsfrist generell nach 30 Jahren (§ 1479 ABGB; Rummel aaO § 1042 Rz 8 mwN; RIS-Justiz RS0019832). In neuerer Zeit ist Ch. Huber (Die Verjährung von gesetzlichen Rückersatzansprüchen, JBl 1985, 467 ff und 531 ff) nach eingehender Untersuchung mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass § 1479 ABGB auf Rückgriffsansprüche nicht anzuwenden sei, sondern dass es insoweit auf die Verjährung des Anspruchs des Leistungsempfängers gegen den Bereicherten ankomme. Unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes dürfe § 1042 ABGB dem Verpflichteten keine Schlechterstellung bringen, weshalb der Aufwandersatz der selben Verjährungsfrist zu unterwerfen sei wie die getilgte Forderung.Nach älterer Lehre und Rechtsprechung verjähren Ansprüche gemäß Paragraph 1042, ABGB mangels besonderer Verjährungsfrist generell nach 30 Jahren (Paragraph 1479, ABGB; Rummel aaO Paragraph 1042, Rz 8 mwN; RIS-Justiz RS0019832). In neuerer Zeit ist Ch. Huber (Die Verjährung von gesetzlichen Rückersatzansprüchen, JBl 1985, 467 ff und 531 ff) nach eingehender Untersuchung mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass Paragraph 1479, ABGB auf Rückgriffsansprüche nicht anzuwenden sei, sondern dass es insoweit auf die Verjährung des Anspruchs des Leistungsempfängers gegen den Bereicherten ankomme. Unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes dürfe Paragraph 1042, ABGB dem Verpflichteten keine Schlechterstellung bringen, weshalb der Aufwandersatz der selben Verjährungsfrist zu unterwerfen sei wie die getilgte Forderung.
Diese Lösung hat zahlreiche Gefolgschaft in der Lehre gefunden (Koziol, Der Ersatzanspruch des Gläubigers gemäß § 1042 ABGB, RdW 1994, 341, 344; Apathy in Schwimann, ABGB² § 1042 Rz 8 mwN; Rummel aaO). Auch der Oberste Gerichtshof hat schon früher für die Zahlung fremder Verbindlichlichkeiten festgehalten, dass jener, der eine Forderung eines Gläubigers begleicht, bei der Verjährung seines Ersatzanspruchs gegenüber dem Schuldner nicht besser gestellt werden könne, als wenn er dessen Forderung gemäß § 1422 ABGB eingelöst hätte (4 Ob 566/83 = SZ 57/55). Dieser Entscheidung liegt zwar der Ersatzanspruch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zu Grunde, der die Forderung eines Handwerkers gezahlt hat; die dort ausschlaggebenden Argumente gelten aber gleichermaßen für § 1042 ABGB (Koziol, RdW 1994, 344).Diese Lösung hat zahlreiche Gefolgschaft in der Lehre gefunden (Koziol, Der Ersatzanspruch des Gläubigers gemäß Paragraph 1042, ABGB, RdW 1994, 341, 344; Apathy in Schwimann, ABGB² Paragraph 1042, Rz 8 mwN; Rummel aaO). Auch der Oberste Gerichtshof hat schon früher für die Zahlung fremder Verbindlichlichkeiten festgehalten, dass jener, der eine Forderung eines Gläubigers begleicht, bei der Verjährung seines Ersatzanspruchs gegenüber dem Schuldner nicht besser gestellt werden könne, als wenn er dessen Forderung gemäß Paragraph 1422, ABGB eingelöst hätte (4 Ob 566/83 = SZ 57/55). Dieser Entscheidung liegt zwar der Ersatzanspruch eines Geschäftsführers ohne Auftrag zu Grunde, der die Forderung eines Handwerkers gezahlt hat; die dort ausschlaggebenden Argumente gelten aber gleichermaßen für Paragraph 1042, ABGB (Koziol, RdW 1994, 344).
Der Senat hält die dargestellte differenzierte Beurteilung, wonach die Verjährungsfrist beim Anspruch nach § 1042 ABGB aus Gründen des Schuldnerschutzes jener des getilgten Anspruchs folgt, für zutreffend und schließt sich dieser Auffassung an. Daraus folgt im Anlassfall, dass der geltend gemachte Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB keiner längeren Verjährungsfrist unterliegt als der ihm zu Grunde liegende Schadenersatzanspruch.Der Senat hält die dargestellte differenzierte Beurteilung, wonach die Verjährungsfrist beim Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB aus Gründen des Schuldnerschutzes jener des getilgten Anspruchs folgt, für zutreffend und schließt sich dieser Auffassung an. Daraus folgt im Anlassfall, dass der geltend gemachte Ersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB keiner längeren Verjährungsfrist unterliegt als der ihm zu Grunde liegende Schadenersatzanspruch.
Spätestens mit Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichts am 1. 8. 1997, mit der das Teilurteil betreffend den Ausspruch der Haftung der Beklagten für die Folgen aus dem Eingriff vom 21. 5. 1982 an der Tochter der Klägerin bestätigt wurde, hat die Klägerin Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt. Der erst am 20. 4. 2004 klageweise geltend gemachte Anspruch nach § 1042 ABGB ist daher - ebenso wie der ihm zu Grunde liegende Schadenersatzanspruch - verjährt.Spätestens mit Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichts am 1. 8. 1997, mit der das Teilurteil betreffend den Ausspruch der Haftung der Beklagten für die Folgen aus dem Eingriff vom 21. 5. 1982 an der Tochter der Klägerin bestätigt wurde, hat die Klägerin Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt. Der erst am 20. 4. 2004 klageweise geltend gemachte Anspruch nach Paragraph 1042, ABGB ist daher - ebenso wie der ihm zu Grunde liegende Schadenersatzanspruch - verjährt.
Ob die Klägerin mit animus obligandi gehandelt hat, ist bei dieser Rechtslage unerheblich; der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Mangel des Berufungsverfahrens bedurfte daher keiner weiteren Prüfung.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.