Rechtssatz RS0108085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108085
Entscheidungsdatum
25.04.2018
Rechtssatz
Der Vater ist berechtigt, jenen Schaden im eigenen Namen gegen den Schädiger einzuklagen, der ihm aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht durch die Heilungskosten seines minderjährigen Kindes entstanden ist (gleich zu Rechtssatz Nr 22850). § 1358 ABGB ist analog anzuwenden. Sein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers für derartige Ansprüche besteht auch, wenn die Haftung des Schädigers gegenüber dem Verletzten rechtskräftig festgestellt ist.Der Vater ist berechtigt, jenen Schaden im eigenen Namen gegen den Schädiger einzuklagen, der ihm aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht durch die Heilungskosten seines minderjährigen Kindes entstanden ist (gleich zu Rechtssatz Nr 22850). Paragraph 1358, ABGB ist analog anzuwenden. Sein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers für derartige Ansprüche besteht auch, wenn die Haftung des Schädigers gegenüber dem Verletzten rechtskräftig festgestellt ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2201/96z
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 2201/96z
Veröff: SZ 70/84
- 4 Ob 15/05t
Entscheidungstext OGH 05.04.2005 4 Ob 15/05t
nur: Der Vater ist berechtigt, jenen Schaden im eigenen Namen gegen den Schädiger einzuklagen, der ihm aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht durch die Heilungskosten seines minderjährigen Kindes entstanden ist (gleich zu Rechtssatz Nr 22850). § 1358 ABGB ist analog anzuwenden. (T1); Veröff: SZ 2005/50
- 6 Ob 186/06f
Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 186/06f
Vgl auch
- 3 Ob 45/11f
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 45/11f
Vgl; Veröff: SZ 2011/123
- 5 Ob 41/17s
Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 41/17s
Vgl auch
- 2 Ob 18/18p
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 2 Ob 18/18p
nur T1; Veröff: SZ 2018/30
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108085
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2020
Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_0010OB02201_96Z0000_001