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Entscheidung 2 Ob 221/23y×

Entscheidung 2 Ob 221/23y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017409 Rechtssatz 23.02.1955Zivilrecht
Wenn der Halter eines Kraftfahrzeuges Rückgriff gegen den am Unfall schuldtragenden Lenker bzw Mitfahrer nimmt, ist dies kein Schadenersatzanspruch, sondern ein dem § 1042 ABGB ähnlicher Anspruch, daher unterliegt er nicht der dreijährigen, sondern der allg …
RS0017519 Rechtssatz 30.09.1936Zivilrecht
Die Rückersatzforderung nach § 1302 ABGB kann erst gestellt werden, wenn der Ersatzpflichtige wirklich Ersatz geleistet hat.
RS0017522 Rechtssatz 16.10.1975Zivilrecht
Für den Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Haftpflichtigen gemäß § 896 ABGB ist das zwischen ihnen bestehende "besondere Verhältnis" entscheidend.
RS0017542 Rechtssatz 22.01.1970Zivilrecht
Ausgleichungsansprüche eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten gegen einen anderen wegen Leistungen an Dritte verjähren in dreißig Jahren (§§ 11 Abs 1, 1. Satz, 17 EKHG). Die "Ausgleichung" gemäß § 11 Abs 1 2. Satz EKHG bei Ansprüchen eines Beteiligten mu …
RS0017548 Rechtssatz 20.12.1973Zivilrecht
Feststellungsfähigkeit eines künftigen Anspruches auf Solidarregress.
RS0017572 Rechtssatz 23.01.1979Zivilrecht
Der Erstattungsanspruch nach § 896 ABGB unterliegt der allgemeinen Verjährungsfrist des § 1479 ABGB.
RS0017581 Rechtssatz 20.12.1973Zivilrecht
Der Rückgriffsanspruch nach §§ 896, 1302 ABGB bzw §§ 8, 11 EKHG entsteht erst mit der Leistung, die über den von ihm im Verhältnis zu den anderen Solidarschuldnern zu tragenden Anteil hinausgeht.
RS0019920 Rechtssatz 07.11.1974Zivilrecht
Der Rückersatz der dem Versicherer selbst entstandenen Regulierungskosten (Barauslagen und Kosten des eigenen Vertreters) betrifft eine Forderung des Geschäftsführers ohne Auftrag.
RS0026726 Rechtssatz 12.05.1977Zivilrecht
Der verletzte Insasse eines der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge kann seine Ansprüche in vollem Umfang gegen jeden der beiden Schädiger geltend machen. Er muß sich jedoch von jedem der gemeinsam oder gesondert in Anspruch genommenen Schädiger sein Eigenve …
RS0031545 Rechtssatz 13.01.1966Zivilrecht
Der Rückgriffsanspruch und Ausgleichsanspruch nach § 11 EKHG setzt zwar eine gesetzliche Haftung der Beteiligten für Schadenersatz voraus; in dieser Hinsicht kommt aber nicht nur das EKHG, sondern auch das ABGB in Betracht, sodaß § 11 EKHG heranzuziehen ist …
RS0034158 Rechtssatz 18.12.1975Zivilrecht
Beteiligter im Sinne des § 11 EKHG ist nur der, der wegen des Unfalls schadenersatzpflichtig werden kann. Einem Anspruch eines Nichtbeteiligten kann der auf § 11 EKHG gestützte Ausgleichsanspruch nicht entgegengehalten werden.
RS0035588 Rechtssatz 29.09.1972Zivilrecht
Ansprüche formeller Streitgenossen sind für die Frage der Zulässigkeit der Revision gesondert zu beurteilen. Bestätigt das Berufungsgericht das Ersturteil nur hinsichtlich eines formellen Streitgenossen, so hat es daher den ihn betreffenden (nicht in Geld b …
RS0042882 Rechtssatz 25.10.1960Zivilrecht
Gleichartige Forderungen verschiedener Gläubiger, die einem Einzelnen abgetreten wurden, sind nicht zusammenzurechnen.
RS0058173 Rechtssatz 16.10.1975Zivilrecht
Als "Beteiligter" im Sinne des § 8 EKHG ist jeder zu verstehen, der wegen des Unfalles ersatzpflichtig werden kann, also neben dem Halter eines Kraftfahrzeuges auch der Lenker.
RS0105636 Rechtssatz 03.10.1996Zivilrecht
Dass der Geschäftsführer bei Vornahme der Aufwendungen zugleich auch eigene Interessen verfolgt, steht seinem Ersatzanspruch nicht entgegen.
RS0108671 Rechtssatz 28.10.1997Zivilrecht
Da der Aufwand für einen anderen ein Fall der Verwendung zu fremdem Nutzen ist, gebührt kein Ersatz nach § 1042 ABGB, wenn jemand eine eigene Schuld begleicht, es sei denn, diese Verpflichtung ist der eines anderen subsidiär, was nach allgemeinen Regeln zu …
RS0110982 Rechtssatz 15.10.1998Zivilrecht
Mehrere aus einem Unfall Geschädigte sind nur formelle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 2 ZPO (so schon 2 Ob 162/89 und 2 Ob 327/97w). Die materielle Streitgenossenschaft auf Seite der beklagten Parteien (Halter, Lenker, Versicherer) kann nicht dazu führe …
RS0116644 Rechtssatz 08.08.2002Zivilrecht
Der verletzte Fahrgast muss sich das Verschulden des Lenkers nicht auf seine Ansprüche gegen den Unfallgegner anrechnen lassen. Der Lenker eines Fahrzeuges ist nicht "Gehilfe" des von ihm unentgeltlich beförderten Fahrgasts.
RS0127151 Rechtssatz 22.06.2011Zivilrecht
§ 152 LFG und § 11 EKHG sind jeweils lex specialis gegenüber § 896 ABGB.
RS0127916 Rechtssatz 15.05.2012Zivilrecht
Die Haftpflicht jedes einzelnen Haftpflichtigen ist so zu prüfen, als ob er den Schaden allein verursacht hätte.