Rechtssatz RS0031545
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031545
Entscheidungsdatum
21.03.2024
Rechtssatz
Der Rückgriffsanspruch und Ausgleichsanspruch nach § 11 EKHG setzt zwar eine gesetzliche Haftung der Beteiligten für Schadenersatz voraus; in dieser Hinsicht kommt aber nicht nur das EKHG, sondern auch das ABGB in Betracht, sodaß § 11 EKHG heranzuziehen ist, auch wenn das Begehren zum Teil Schmerzengeld betrifft, wofür nach EKHG an sich keine Haftung besteht.Der Rückgriffsanspruch und Ausgleichsanspruch nach Paragraph 11, EKHG setzt zwar eine gesetzliche Haftung der Beteiligten für Schadenersatz voraus; in dieser Hinsicht kommt aber nicht nur das EKHG, sondern auch das ABGB in Betracht, sodaß Paragraph 11, EKHG heranzuziehen ist, auch wenn das Begehren zum Teil Schmerzengeld betrifft, wofür nach EKHG an sich keine Haftung besteht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 427/65
Entscheidungstext OGH 13.01.1966 2 Ob 427/65
Veröff: ZVR 1967/44 S 46 SZ 39/6
- 2 Ob 221/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.03.2024 2 Ob 221/23y
vgl; nur: Die Anwendung des § 11 EKGH setzt gesamtschuldnerische Haftung voraus - gleichgültig ob Verschuldens- oder Gefährdungshaftung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0031545
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19660113_OGH0002_0020OB00427_6500000_001