Rechtssatz RS0029292
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029292
Entscheidungsdatum
07.06.2006
Norm
ABGB §1154 Abs3
ABGB §1157
ABGB §1158 I
ABGB §1159c
ABGB 1164 Abs1
3.ABGBTeilNov §151
GewO 1859 §77
KollV für das Maler -, Anstreicher -, Lackierer -, Schilderhersteller -, Vergolder - und Staffierer - und Industriemalergewerbe allg
Rechtssatz
Die Kollektivvertragsparteien sind zwar gemäß § 77 GewO in der Festsetzung der beiderseitigen Kündigungsfrist für gewerbliche Hilfsarbeiter frei, haben aber das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot des § 1159 c ABGB zu beachten und dürfen es zum Nachteil gewerblicher Hilfsarbeiter auch nicht mittelbar durch eine erhebliche Erschwerung des Kündigungsrechts - hier: Entfall der aliquoten Weihnachtsremuneration für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer vor dem 01.10. des laufenden Jahres nach Pkt VI KollV - wiederum beeinträchtigen.Die Kollektivvertragsparteien sind zwar gemäß Paragraph 77, GewO in der Festsetzung der beiderseitigen Kündigungsfrist für gewerbliche Hilfsarbeiter frei, haben aber das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot des Paragraph 1159, c ABGB zu beachten und dürfen es zum Nachteil gewerblicher Hilfsarbeiter auch nicht mittelbar durch eine erhebliche Erschwerung des Kündigungsrechts - hier: Entfall der aliquoten Weihnachtsremuneration für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer vor dem 01.10. des laufenden Jahres nach Pkt römisch sechs KollV - wiederum beeinträchtigen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 154/92
Entscheidungstext OGH 02.09.1992 9 ObA 154/92
Veröff: DRdA 1993,206 (kritisch Runggaldier) = ZAS 1993/18 S 218 (Gruber) = Arb 11045
- 9 ObA 263/92
Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 263/92
Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
- 8 ObA 2252/96a
Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 2252/96a
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 114/03f
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 114/03f
Vgl auch; Beisatz: In Kollektivverträgen enthaltene Remunerationsregelungen, die nach dem sogenannten Stichtagsprinzip konstruiert sind, sind unzulässig, weil und wenn sie dadurch die Arbeitnehmerkündigung erschweren, jedoch für den Fall der berechtigten Entlassung, unberechtigten Austritt udgl rechtskonform. (T2); Veröff: SZ 2003/172
- 9 ObA 25/04y
Entscheidungstext OGH 07.07.2004 9 ObA 25/04y
Auch; nur: Die Kollektivvertragsparteien sind zwar gemäß § 77 GewO in der Festsetzung der beiderseitigen Kündigungsfrist für gewerbliche Hilfsarbeiter frei, haben aber das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot des § 1159 c ABGB zu beachten. (T3)
- 9 ObA 1/06x
Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 ObA 1/06x
nur T3; Beisatz: Dass diese Anordnung im Ergebnis für den Arbeitnehmer auf eine Verkürzung der ihm ab Zugang der Kündigung verbleibenden Kündigungsfrist hinausläuft, trifft zu. Eine solche Verkürzung ist aber - sofern das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot des § 1159c ABGB beachtet wird - zulässig. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0029292
Dokumentnummer
JJR_19920902_OGH0002_009OBA00154_9200000_001