Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.
Der Anwendungsbereich der §§ 1159 f ist grundsätzlich eng. Die arbeitsvertraglichen Sondergesetze treffen eigene und andere Regelungen bezüglich Kündigungsfristen und Kündigungstermine (Pfeil in Schwimann, ABGB VI² Rz 1 zu §§ 1159 bis 1159c ABGB).Der Anwendungsbereich der Paragraphen 1159, f ist grundsätzlich eng. Die arbeitsvertraglichen Sondergesetze treffen eigene und andere Regelungen bezüglich Kündigungsfristen und Kündigungstermine (Pfeil in Schwimann, ABGB VI² Rz 1 zu Paragraphen 1159 bis 1159 c ABGB).
Die Klägerin ist als Ladnerin in einer Bäckerei gewerbliche Hilfsarbeiterin iSd §§ 72 f GewO 1859 gewesen (9 ObA 142/92). Auch das Berufungsgericht anerkennt, dass nach § 376 Z 47 Abs 1 GewO 1994 die Bestimmungen der §§ 72, 73 und 76 bis 78e GewO alt nach wie vor in Geltung stehen. Auch auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin wäre daher die dispositive 14-tägige Kündigungsfrist des § 77 GewO 1859 anzuwenden; diese dispositive Vorschrift wurde allerdings im vorliegenden Fall durch Art XIII Z 69 des Bäcker-Kollektivvertrages verdrängt. Dort wird bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit beiderseits jeweils zum Ende der Arbeitswoche mit vorgängiger eintägiger Kündigungsfrist gelöst werden kann, die Kündigung daher spätestens am vorletzten Arbeitstag ausgesprochen werden muss. Nach völlig einhelliger Rechtsprechung (9 ObA 165/91; 9 ObA 142/92, 9 ObA 154/92, jeweils RIS-Justiz RS0060213; 9 ObA 145/92 in RIS-Justiz RS0060120) geht in ihrem Anwendungsbereich die dispositive Norm des § 77 GewO den Kündigungsvorschriften des § 1159 ABGB vor, was sich insbesondere aus § 153 der III. Teilnovelle zum ABGB iVm § 72 Abs 2 GewO 1859 ergibt.Die Klägerin ist als Ladnerin in einer Bäckerei gewerbliche Hilfsarbeiterin iSd Paragraphen 72, f GewO 1859 gewesen (9 ObA 142/92). Auch das Berufungsgericht anerkennt, dass nach Paragraph 376, Ziffer 47, Absatz eins, GewO 1994 die Bestimmungen der Paragraphen 72, 73 und 76 bis 78 e GewO alt nach wie vor in Geltung stehen. Auch auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin wäre daher die dispositive 14-tägige Kündigungsfrist des Paragraph 77, GewO 1859 anzuwenden; diese dispositive Vorschrift wurde allerdings im vorliegenden Fall durch Artikel römisch dreizehn, Ziffer 69, des Bäcker-Kollektivvertrages verdrängt. Dort wird bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit beiderseits jeweils zum Ende der Arbeitswoche mit vorgängiger eintägiger Kündigungsfrist gelöst werden kann, die Kündigung daher spätestens am vorletzten Arbeitstag ausgesprochen werden muss. Nach völlig einhelliger Rechtsprechung (9 ObA 165/91; 9 ObA 142/92, 9 ObA 154/92, jeweils RIS-Justiz RS0060213; 9 ObA 145/92 in RIS-Justiz RS0060120) geht in ihrem Anwendungsbereich die dispositive Norm des Paragraph 77, GewO den Kündigungsvorschriften des Paragraph 1159, ABGB vor, was sich insbesondere aus Paragraph 153, der römisch drei. Teilnovelle zum ABGB in Verbindung mit Paragraph 72, Absatz 2, GewO 1859 ergibt.
Die Klägerin und ihr folgend das Berufungsgericht vertreten die Auffassung, dass diese Rechtsprechung im Hinblick auf die Novellierung des § 1164 ABGB durch das Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000, BGBl I 44/2000, nicht mehr aufrecht zur erhalten sei. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.Die Klägerin und ihr folgend das Berufungsgericht vertreten die Auffassung, dass diese Rechtsprechung im Hinblick auf die Novellierung des Paragraph 1164, ABGB durch das Arbeitsrechtsänderungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2000,, nicht mehr aufrecht zur erhalten sei. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden.
§ 1164 Abs 1 ABGB, alte Fassung, lautete: "Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der §§ 1154 Abs 3, 1154 bis 1159b, 1160 und 1162a bis 1163 ergeben, können durch den Dienstvertrag nicht aufgehoben oder beschränkt werden." Die novellierte Regelung nach dem ARÄG 2000 lautet: "Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der §§ 1154 Abs 3, 1154b Abs 1 und 2, 1156 bis 1159, 1160 und 1162a bis 1163 ergeben, können durch den Dienstvertrag oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht aufgehoben oder beschränkt werden". Für die gegenständliche Beurteilung könnte daher die Wendung "... oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung" von Bedeutung sein. Hier fällt jedoch auf (- die Gesetzesmaterialien, nämlich sowohl die ErlBem zur Regierungsvorlage, 91 der Beilagen NR XXI. GP, als auch der Ausschussbericht, 189 der Beilagen NR XXI. GP, kommentieren diese Änderung des § 1164 Abs 1 ABGB nicht weiter -), dass mit dieser Änderung lediglich eine Klarstellung erfolgte, zumal von der Judikatur (SZ 44/151 = Arb 8.927) schon der frühere Wortlaut dieser Bestimmung dahin interpretiert worden war, dass nicht nur Dienstverträge, sondern auch Akte der kollektiven Rechtsgestaltung vom Verschlechterungsverbot umfasst waren. Aus dieser Änderung kann somit noch nicht auf eine Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden, § 77 GewO derogieren zu wollen. Aus dem allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (aaO) geht lediglich hervor, dass es die soziale Gerechtigkeit am Arbeitsplatz erfordere, die weitgehende arbeitsrechtliche Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten insbesondere im Bereich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen Gründen herbeizuführen. Der Ausschussbericht (aaO) erwähnt in seiner Kommentierung des allgemeinen Teils wohl, dass "mit der 'Aktion Fairness' auch die sozialrechtliche Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten bei Kündigungsfristen gefordert werde ...", setzt sich jedoch in der Folge konkret nur mit Problemen der Entgeltfortzahlung und der Urlaubsersatzleistung auseinander. Hinsichtlich der Angleichung der unterschiedlichen Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten verweist der Ausschussbereich vielmehr ausdrücklich darauf, dass "die Umsetzung dieser Maßnahme primär Angelegenheit der Sozial- bzw Kollektivvertragspartner sei". Damit wird aber klar, dass die Nichterwähnung des § 77 GewO durch das ARÄG 2000 keine ungewollte Regelungslücke ist, sondern dass ein Eingriff in die Kündigungsbestimmungen der GewO 1859 nicht gewollt war und somit der Mindeststandard des § 1159b ABGB auf Arbeitsverhältnisse, welche der GewO 1859 unterliegen, nach wie vor nicht anzuwenden ist. Zutreffend verweist die Revisionswerberin auch darauf, dass eine Reihe von Gewerbe-Kollektivverträgen eine dem Bäcker-Kollektivvertrag entsprechende Verkürzung der dispositiven Kündigungsfrist des § 77 GewO 1859 vorsieht, welche in gleicher Weise für Arbeitnehmer- wie für Arbeitgeberkündigungen gelten. Auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 77 GewO 1859 und des § 151 III TN führt dazu, dass die Kollektivvertragsparteien in der Festsetzung der Länge der beiderseitigen Kündigungsfristen frei sind, sofern nur das Fristengleichheitsgebot gewahrt ist (9 ObA 154/92 = DRdA 1993, 206 ua).Paragraph 1164, Absatz eins, ABGB, alte Fassung, lautete: "Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 1154, Absatz 3, 1154 bis 1159 b, 1160 und 1162 a bis 1163 ergeben, können durch den Dienstvertrag nicht aufgehoben oder beschränkt werden." Die novellierte Regelung nach dem ARÄG 2000 lautet: "Die Berechtigungen des Dienstnehmers, die sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 1154, Absatz 3, 1154 b, Absatz eins und 2, 1156 bis 1159, 1160 und 1162 a bis 1163 ergeben, können durch den Dienstvertrag oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung nicht aufgehoben oder beschränkt werden". Für die gegenständliche Beurteilung könnte daher die Wendung "... oder durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung" von Bedeutung sein. Hier fällt jedoch auf (- die Gesetzesmaterialien, nämlich sowohl die ErlBem zur Regierungsvorlage, 91 der Beilagen NR römisch 21 . GP, als auch der Ausschussbericht, 189 der Beilagen NR römisch 21 . GP, kommentieren diese Änderung des Paragraph 1164, Absatz eins, ABGB nicht weiter -), dass mit dieser Änderung lediglich eine Klarstellung erfolgte, zumal von der Judikatur (SZ 44/151 = Arb 8.927) schon der frühere Wortlaut dieser Bestimmung dahin interpretiert worden war, dass nicht nur Dienstverträge, sondern auch Akte der kollektiven Rechtsgestaltung vom Verschlechterungsverbot umfasst waren. Aus dieser Änderung kann somit noch nicht auf eine Absicht des Gesetzgebers geschlossen werden, Paragraph 77, GewO derogieren zu wollen. Aus dem allgemeinen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage (aaO) geht lediglich hervor, dass es die soziale Gerechtigkeit am Arbeitsplatz erfordere, die weitgehende arbeitsrechtliche Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten insbesondere im Bereich der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen Gründen herbeizuführen. Der Ausschussbericht (aaO) erwähnt in seiner Kommentierung des allgemeinen Teils wohl, dass "mit der 'Aktion Fairness' auch die sozialrechtliche Gleichstellung der Arbeiter mit den Angestellten bei Kündigungsfristen gefordert werde ...", setzt sich jedoch in der Folge konkret nur mit Problemen der Entgeltfortzahlung und der Urlaubsersatzleistung auseinander. Hinsichtlich der Angleichung der unterschiedlichen Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten verweist der Ausschussbereich vielmehr ausdrücklich darauf, dass "die Umsetzung dieser Maßnahme primär Angelegenheit der Sozial- bzw Kollektivvertragspartner sei". Damit wird aber klar, dass die Nichterwähnung des Paragraph 77, GewO durch das ARÄG 2000 keine ungewollte Regelungslücke ist, sondern dass ein Eingriff in die Kündigungsbestimmungen der GewO 1859 nicht gewollt war und somit der Mindeststandard des Paragraph 1159 b, ABGB auf Arbeitsverhältnisse, welche der GewO 1859 unterliegen, nach wie vor nicht anzuwenden ist. Zutreffend verweist die Revisionswerberin auch darauf, dass eine Reihe von Gewerbe-Kollektivverträgen eine dem Bäcker-Kollektivvertrag entsprechende Verkürzung der dispositiven Kündigungsfrist des Paragraph 77, GewO 1859 vorsieht, welche in gleicher Weise für Arbeitnehmer- wie für Arbeitgeberkündigungen gelten. Auch eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 77, GewO 1859 und des Paragraph 151, römisch drei TN führt dazu, dass die Kollektivvertragsparteien in der Festsetzung der Länge der beiderseitigen Kündigungsfristen frei sind, sofern nur das Fristengleichheitsgebot gewahrt ist (9 ObA 154/92 = DRdA 1993, 206 ua).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 393, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.