Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, schränken kollektivvertragliche Bestimmungen, die für den Fall der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter während eines bestimmten Zeitraumes den Verlust der bereits verdienten aliquoten Sonderzahlungen vorsehen, das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers unzulässig ein, weil das auch für gewerbliche Hilfsarbeiter im Sinne der §§ 72 ff GewO 1859 subsidiär anzuwendende Fristengleichheitsgebot des § 1159 c ABGB zum Nachteil gewerblicher Hilfsarbeiter auch nicht mittelbar durch eine erhebliche Erschwerung des Kündigungsrechtes beeinträchtigt werden darf (siehe Arb 10.902 = SZ 63/199 = WBl 1991, 103 [Grillberger] = RdA 1991, 366, [ablehnend Binder]; ARD 4386/14/92 sowie zuletzt 9 ObA 154/92).Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, schränken kollektivvertragliche Bestimmungen, die für den Fall der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeiter während eines bestimmten Zeitraumes den Verlust der bereits verdienten aliquoten Sonderzahlungen vorsehen, das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers unzulässig ein, weil das auch für gewerbliche Hilfsarbeiter im Sinne der Paragraphen 72, ff GewO 1859 subsidiär anzuwendende Fristengleichheitsgebot des Paragraph 1159, c ABGB zum Nachteil gewerblicher Hilfsarbeiter auch nicht mittelbar durch eine erhebliche Erschwerung des Kündigungsrechtes beeinträchtigt werden darf (siehe Arb 10.902 = SZ 63/199 = WBl 1991, 103 [Grillberger] = RdA 1991, 366, [ablehnend Binder]; ARD 4386/14/92 sowie zuletzt 9 ObA 154/92).
Die Bestimmung des § 9 Abs. 5 des im vorliegenden Falle anzuwendenden Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe, die den Verlust des aliquoten Teiles des Weihnachtsgeldes vorsieht, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer vor Ablauf von fünf Monaten oder vor dem 1.Oktober des laufenden Jahres durch Kündigung gelöst wird, ist daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, rechtsunwirksam.Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5, des im vorliegenden Falle anzuwendenden Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe, die den Verlust des aliquoten Teiles des Weihnachtsgeldes vorsieht, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer vor Ablauf von fünf Monaten oder vor dem 1.Oktober des laufenden Jahres durch Kündigung gelöst wird, ist daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, rechtsunwirksam.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.