Rechtssatz RS0021516
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021516
Entscheidungsdatum
11.11.1992
Rechtssatz
Eine verfassungskonforme Auslegung des § 77 GewO 1859 und des § 151 III Teilnov führt zum Ergebnis, daß die (Kollektivparteien) Vertragsparteien zwar in der Festsetzung der Länge der beiderseitigen Kündigungsfrist frei sind, das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot des § 1159 c ABGB aber zu beachten ist und zum Nachteil gewerblicher Hilfsarbeiter auch nicht mittelbar durch eine erhebliche Erschwerung des Kündigungsrechts wiederum beeinträchtigt werden darf.Eine verfassungskonforme Auslegung des Paragraph 77, GewO 1859 und des Paragraph 151, römisch drei Teilnov führt zum Ergebnis, daß die (Kollektivparteien) Vertragsparteien zwar in der Festsetzung der Länge der beiderseitigen Kündigungsfrist frei sind, das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot des Paragraph 1159, c ABGB aber zu beachten ist und zum Nachteil gewerblicher Hilfsarbeiter auch nicht mittelbar durch eine erhebliche Erschwerung des Kündigungsrechts wiederum beeinträchtigt werden darf.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 142/92
Entscheidungstext OGH 08.07.1992 9 ObA 142/92
Veröff: EvBl 1993/23 S 127 = WBl 1992,368 = ZAS 1994/5 S 60 (Micheler) = Arb 11043 = DRdA 1993,117 (kritisch Grillberger) = SZ 65/103
- 9 ObA 263/92
Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 263/92
Beisatz: § 48 ASGG (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021516
Dokumentnummer
JJR_19920708_OGH0002_009OBA00142_9200000_001