Rechtssatz RS0063911
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063911
Entscheidungsdatum
11.11.1992
Norm
KollV für das Bauhilfsgewerbe §9 Abs5
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 9 Abs 5 des im vorliegenden Falle anzuwendenden KollV für das Bauhilfsgewerbe, die den Verlust des aliquoten Teiles des Weihnachtsgeldes vorsieht, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer vor Ablauf von fünf Monaten oder vor dem ersten Oktober des laufenden Jahres durch Kündigung gelöst wird, ist daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, rechtsunwirksam (§ 48 ASGG).Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5, des im vorliegenden Falle anzuwendenden KollV für das Bauhilfsgewerbe, die den Verlust des aliquoten Teiles des Weihnachtsgeldes vorsieht, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer vor Ablauf von fünf Monaten oder vor dem ersten Oktober des laufenden Jahres durch Kündigung gelöst wird, ist daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, rechtsunwirksam (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063911
Dokumentnummer
JJR_19921111_OGH0002_009OBA00263_9200000_001