Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist zulässig und auch berechtigt.
Wenngleich keine Rede davon sein kann, dass die strittige Kollektivvertragsbestimmung „eindeutig" formuliert sei, erweist sich der Standpunkt der Revisionswerberin im Ergebnis als zutreffend:
Wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, ist den Kollektivvertragsparteien grundsätzlich zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollen, weshalb bei mehreren an sich in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten, wenn alle anderen Auslegungsmöglichkeiten versagen, jener der Vorzug zu geben ist, die diesen Anforderungen am meisten entspricht (RIS-Justiz RS0008828). Dennoch kommt das Berufungsgericht zu einem Auslegungsergebnis, nach dem die strittige Bestimmung „letztlich ohne Bedeutung" ist. Ein solches Auslegungsergebnis ist aber mit den vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Vorgaben für die Auslegung nur schwer in Einklang zu bringen.
Dem Berufungsgericht ist allerdings zuzugestehen, dass der äußerst missglückten Formulierung der Kollektivvertragsparteien auf den ersten Blick überhaupt kein nachvollziehbarer Sinn zu entnehmen ist; stellt man den strittigen letzten Satz der Z 4 des § 16 des Kollektivvertrags in den Zusammenhang der gesamten in der Z 4 getroffenen Regelung, ist allerdings dennoch erkennbar, was damit zum Ausdruck gebracht werden soll.Dem Berufungsgericht ist allerdings zuzugestehen, dass der äußerst missglückten Formulierung der Kollektivvertragsparteien auf den ersten Blick überhaupt kein nachvollziehbarer Sinn zu entnehmen ist; stellt man den strittigen letzten Satz der Ziffer 4, des Paragraph 16, des Kollektivvertrags in den Zusammenhang der gesamten in der Ziffer 4, getroffenen Regelung, ist allerdings dennoch erkennbar, was damit zum Ausdruck gebracht werden soll.
Klar ist, dass der letzte Satz der Z 4 eine Sonderreglung für eingeschrieben versendete Kündigungen ist. Um diese Sonderregel verstehen zu können, ist es erforderlich, den 2. Absatz der Z 4 im Zusammenhang mit deren ersten Absatz zu sehen. In diesem ersten Absatz wird normiert, dass die schriftliche Kündigung - mündliche Kündigungen sind entgegen der Darstellung der Revisionswerberin nach Ablauf der Probezeit gar nicht zulässig (§ 16 Z 3) - „spätestens am letzten Tag der betrieblichen Arbeitswoche zu erfolgen" hat; „ist dieser jedoch ein Feiertag, so tritt an seine Stelle der vorhergehende Werktag". Wenn nun im letzten Satz der Z 4 vom Kündigungstag die Rede ist, so ist damit offenkundig der im vorangehenden ersten Absatz der Z 4 umschriebene letztmögliche Kündigungstag gemeint, also der letzte Tag der betrieblichen Arbeitswoche bzw - wenn dieser ein Feiertag ist - der vorhergehende Werktag. Das heißt also, dass bei einer eingeschriebenen Kündigung „das Datum des Aufgabescheines spätestens" dieser Tag sein muss. Das läuft aber zwangsläufig auf die Anordnung hinaus, dass bei eingeschrieben aufgegebenen Kündigungen die Postaufgabe am im Sinn des § 16 Z 4 erster Absatz definierten letztmöglichen Kündigungstag ausreicht und fristwahrend ist.Klar ist, dass der letzte Satz der Ziffer 4, eine Sonderreglung für eingeschrieben versendete Kündigungen ist. Um diese Sonderregel verstehen zu können, ist es erforderlich, den 2. Absatz der Ziffer 4, im Zusammenhang mit deren ersten Absatz zu sehen. In diesem ersten Absatz wird normiert, dass die schriftliche Kündigung - mündliche Kündigungen sind entgegen der Darstellung der Revisionswerberin nach Ablauf der Probezeit gar nicht zulässig (Paragraph 16, Ziffer 3,) - „spätestens am letzten Tag der betrieblichen Arbeitswoche zu erfolgen" hat; „ist dieser jedoch ein Feiertag, so tritt an seine Stelle der vorhergehende Werktag". Wenn nun im letzten Satz der Ziffer 4, vom Kündigungstag die Rede ist, so ist damit offenkundig der im vorangehenden ersten Absatz der Ziffer 4, umschriebene letztmögliche Kündigungstag gemeint, also der letzte Tag der betrieblichen Arbeitswoche bzw - wenn dieser ein Feiertag ist - der vorhergehende Werktag. Das heißt also, dass bei einer eingeschriebenen Kündigung „das Datum des Aufgabescheines spätestens" dieser Tag sein muss. Das läuft aber zwangsläufig auf die Anordnung hinaus, dass bei eingeschrieben aufgegebenen Kündigungen die Postaufgabe am im Sinn des Paragraph 16, Ziffer 4, erster Absatz definierten letztmöglichen Kündigungstag ausreicht und fristwahrend ist.
Dass diese Anordnung im Ergebnis für den Arbeitnehmer auf eine Verkürzung der ihm ab Zugang der Kündigung verbleibenden Kündigungsfrist hinausläuft, trifft zu. Eine solche Verkürzung ist aber - sofern das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot des § 1159c ABGB beachtet wird - zulässig (RIS-Justiz RS0029292; RS0060120; zuletzt etwa 9 ObA 25/04y). Das Fristengleichheitsgebot ist aber hier gewahrt, weil die in Rede stehende Anordnung sowohl für Arbeitgeberals auch für Arbeitnehmerkündigungen gilt.Dass diese Anordnung im Ergebnis für den Arbeitnehmer auf eine Verkürzung der ihm ab Zugang der Kündigung verbleibenden Kündigungsfrist hinausläuft, trifft zu. Eine solche Verkürzung ist aber - sofern das einseitig zwingende Fristengleichheitsgebot des Paragraph 1159 c, ABGB beachtet wird - zulässig (RIS-Justiz RS0029292; RS0060120; zuletzt etwa 9 ObA 25/04y). Das Fristengleichheitsgebot ist aber hier gewahrt, weil die in Rede stehende Anordnung sowohl für Arbeitgeberals auch für Arbeitnehmerkündigungen gilt.
Der Grundsatz, dass die Kündigung - um Wirksamkeit zu erlangen - zugehen muss, wird dadurch nicht in Frage gestellt; er wird vielmehr im vorletzten Satz der Z 4 ausdrücklich betont. Wird die Kündigung daher in der Folge nicht zugestellt, wird sie (von hier nicht interessierenden Fällen einer Zugangsfiktion wegen Zugangsvereitelung abgesehen) auch nicht wirksam. Dies ändert aber nichts daran, dass bei eingeschrieben aufgegebenen Kündigungen nach dem letzten Satz der Z 4 die Postaufgabe am letzten Tag der betrieblichen Arbeitswoche (bzw am einem Feiertag vorangehenden Werktag) zur Wahrung der Kündigungsfrist reicht.Der Grundsatz, dass die Kündigung - um Wirksamkeit zu erlangen - zugehen muss, wird dadurch nicht in Frage gestellt; er wird vielmehr im vorletzten Satz der Ziffer 4, ausdrücklich betont. Wird die Kündigung daher in der Folge nicht zugestellt, wird sie (von hier nicht interessierenden Fällen einer Zugangsfiktion wegen Zugangsvereitelung abgesehen) auch nicht wirksam. Dies ändert aber nichts daran, dass bei eingeschrieben aufgegebenen Kündigungen nach dem letzten Satz der Ziffer 4, die Postaufgabe am letzten Tag der betrieblichen Arbeitswoche (bzw am einem Feiertag vorangehenden Werktag) zur Wahrung der Kündigungsfrist reicht.
Die Kollektivvertragsparteien gingen offenkundig davon aus, dass die Abgabe der Kündigungserklärung am letzten Tag der Arbeitswoche (§ 16 Z 4) ausreichend sein solle. Insofern besteht aus der Sicht des Kündigenden zwischen einer eingeschrieben zur Post gegebenen und einer vom Kündigenden unmittelbar dem Kündigungsgegner übergebenen Kündigung kein Unterschied. Ein Unterschied besteht allerdings zur nicht eingeschrieben aufgegebenen Kündigung, bei der aber offenbar den Kollektivvertragsparteien ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Postaufgabe mangels vergleichbarer Möglichkeiten, diesen nachzuweisen, nicht möglich erschien.Die Kollektivvertragsparteien gingen offenkundig davon aus, dass die Abgabe der Kündigungserklärung am letzten Tag der Arbeitswoche (Paragraph 16, Ziffer 4,) ausreichend sein solle. Insofern besteht aus der Sicht des Kündigenden zwischen einer eingeschrieben zur Post gegebenen und einer vom Kündigenden unmittelbar dem Kündigungsgegner übergebenen Kündigung kein Unterschied. Ein Unterschied besteht allerdings zur nicht eingeschrieben aufgegebenen Kündigung, bei der aber offenbar den Kollektivvertragsparteien ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Postaufgabe mangels vergleichbarer Möglichkeiten, diesen nachzuweisen, nicht möglich erschien.
Damit erweist sich die Rechtsauffassung des Erstgerichtes, wonach die Kündigung des Klägers rechtzeitig erfolgte, als zutreffend, sodass in Stattgebung der Revision das Ersturteil wiederherzustellen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.