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Rechtssatz RS0118664

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118664

Entscheidungsdatum

11.05.2006

Rechtssatz

Unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigungsdauer beim Veräußerer bereits drei Jahre erreicht hat, haftet der Veräußerer bei Abfertigungsansprüchen für jenen Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Das bedeutet, dass der vom Dienstnehmer in Anspruch genommene "Erwerber" vom "Veräußerer" die im Betriebsübergangszeitpunkt zustehende Abfertigung verlangen kann, was auch 100 % der Abfertigung entsprechen kann, wenn nach Betriebsübergang kein "Dienstalterssprung" mehr eingetreten ist. Auch der Umstand, dass Abfertigungsansprüche bei einer einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses vereinbart werden, schließt eine Veräußererhaftung nach Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 114/03f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 114/03f
    Veröff: SZ 2003/172
  • 9 Ob 17/04x
    Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 Ob 17/04x
  • 8 ObA 36/06m
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 36/06m
    Vgl auch; Veröff: SZ 2006/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118664

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20031216_OGH0002_0050OB00114_03F0000_005