Rechtssatz RS0118664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118664
Entscheidungsdatum
11.05.2006
Rechtssatz
Unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigungsdauer beim Veräußerer bereits drei Jahre erreicht hat, haftet der Veräußerer bei Abfertigungsansprüchen für jenen Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Das bedeutet, dass der vom Dienstnehmer in Anspruch genommene "Erwerber" vom "Veräußerer" die im Betriebsübergangszeitpunkt zustehende Abfertigung verlangen kann, was auch 100 % der Abfertigung entsprechen kann, wenn nach Betriebsübergang kein "Dienstalterssprung" mehr eingetreten ist. Auch der Umstand, dass Abfertigungsansprüche bei einer einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses vereinbart werden, schließt eine Veräußererhaftung nach § 6 Abs 2 AVRAG nicht aus.Unter der Voraussetzung, dass die Beschäftigungsdauer beim Veräußerer bereits drei Jahre erreicht hat, haftet der Veräußerer bei Abfertigungsansprüchen für jenen Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht. Das bedeutet, dass der vom Dienstnehmer in Anspruch genommene "Erwerber" vom "Veräußerer" die im Betriebsübergangszeitpunkt zustehende Abfertigung verlangen kann, was auch 100 % der Abfertigung entsprechen kann, wenn nach Betriebsübergang kein "Dienstalterssprung" mehr eingetreten ist. Auch der Umstand, dass Abfertigungsansprüche bei einer einvernehmlichen Auflösung eines Dienstverhältnisses vereinbart werden, schließt eine Veräußererhaftung nach Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG nicht aus.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 114/03f
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 114/03f
Veröff: SZ 2003/172
- 9 Ob 17/04x
Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 Ob 17/04x
- 8 ObA 36/06m
Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 36/06m
Vgl auch; Veröff: SZ 2006/73
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118664
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_0050OB00114_03F0000_005