Rechtssatz RS0118660
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118660
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Rechtssatz
Über die Möglichkeit eines Regresses des Erwerbers gegen den Veräußerer für den Fall, dass der Erwerber seinen Verpflichtungen zur Befriedigung von Dienstnehmeransprüchen nachgekommen ist, für die auch der Veräußerer nach § 6 Abs 1 und 2 AVRAG haftet, sagen die Bestimmungen des AVRAG nichts aus. Die Lösung des Regressproblems ist nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen vorzunehmen. Dies führt zur Anwendbarkeit des § 896 ABGB, wenn der Erwerber die Schuld zur Gänze abgetragen hat.Über die Möglichkeit eines Regresses des Erwerbers gegen den Veräußerer für den Fall, dass der Erwerber seinen Verpflichtungen zur Befriedigung von Dienstnehmeransprüchen nachgekommen ist, für die auch der Veräußerer nach Paragraph 6, Absatz eins und 2 AVRAG haftet, sagen die Bestimmungen des AVRAG nichts aus. Die Lösung des Regressproblems ist nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen vorzunehmen. Dies führt zur Anwendbarkeit des Paragraph 896, ABGB, wenn der Erwerber die Schuld zur Gänze abgetragen hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 114/03f
Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 114/03f
Veröff: SZ 2003/172
- 9 Ob 17/04x
Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 Ob 17/04x
- 9 Ob 79/08w
Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 79/08w
Beisatz: Die durch § 6 AVRAG normierte Solidarhaftung von Übergeber und Erwerber schließt in der Zeit eines früheren Betriebsinhabers begründete Ansprüche ein. Damit unterliegen diese Ansprüche aber auch dem zwischen Erwerber und Übernehmer als Mitschuldner stattfindenden Regress. (T1); Bem: Siehe auch RS0124594. (T2); Veröff: SZ 2009/44
- 6 Ob 136/16t
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 136/16t
Beisatz: § 6 AVRAG regelt im Wesentlichen, gegen wen ein Arbeitnehmer im Fall eines Betriebsübergangs seine Ansprüche richten kann. (T3)
Beisatz: Nach Ablauf der Fünfjahresfrist des § 6 Abs 2 AVRAG ist der Veräußerer hinsichtlich der dort genannten Ansprüche nicht nur von der Außenhaftung gegenüber dem Arbeitnehmer, sondern mangels Solidarhaftung auch von der Haftung gegenüber dem Erwerber im Regressweg befreit. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118660
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016
Dokumentnummer
JJR_20031216_OGH0002_0050OB00114_03F0000_001