Entscheidungsgründe:
Die Beklagte war von 27. 3. 1999 bis 31. 3. 2004 Pächterin einer Tankstelle. Seit 1. 4. 2004 ist der Kläger aufgrund eines neuen mit der Verpächterin abgeschlossenen Pachtvertrages Pächter dieser Tankstelle. Mit der Tankstelle übernahm der Kläger 27 bereits bei der Beklagten beschäftigt gewesene Arbeitnehmer, an die er - soweit er die Arbeitsverhältnisse beendete - Abfertigungszahlungen und aliquote Sonderzahlungen auch für jene Zeiträume leistete, in denen diese Arbeitnehmer schon vorher bei der Beklagten bzw bei deren Vorpächterin beschäftigt waren. Die übernommenen Arbeiter hatten überdies teilweise Resturlaubsansprüche aus der Zeit der Beschäftigung bei der Beklagten.
Der Kläger begehrte zuletzt von der Beklagten unter Hinweis auf die §§ 3 und 6 AVRAG sowie auf § 896 ABGB 73.224,28 EUR sA. Er hafte aufgrund des Betriebsübergangs als Erwerber gemeinsam mit der Beklagten als Solidarschuldner gegenüber den übernommenen Arbeitnehmern für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Betriebsübergang begründet worden seien. Wegen der zum Teil noch beträchtlichen Resturlaubsansprüche aus der Zeit vor dem Betriebsübergang sei ihm die Arbeitskraft dieser Mitarbeiter, die nach dem Betriebsübergang diese Urlaubsansprüche verbraucht haben, nicht zur Verfügung gestanden. Aufgrund von zur Fortführung des Betriebs zwingend notwendiger Rationalisierungsmaßnahmen habe er Arbeitnehmer kündigen müssen. Mangels Vorhandenseins einer Abfertigungsrücklage habe er die Abfertigungsansprüche zur Gänze aus seinem Vermögen tragen müssen, ebenso die bis zum Betriebsübergang entstandenen aliquoten Sonderzahlungen.Der Kläger begehrte zuletzt von der Beklagten unter Hinweis auf die Paragraphen 3 und 6 AVRAG sowie auf Paragraph 896, ABGB 73.224,28 EUR sA. Er hafte aufgrund des Betriebsübergangs als Erwerber gemeinsam mit der Beklagten als Solidarschuldner gegenüber den übernommenen Arbeitnehmern für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Betriebsübergang begründet worden seien. Wegen der zum Teil noch beträchtlichen Resturlaubsansprüche aus der Zeit vor dem Betriebsübergang sei ihm die Arbeitskraft dieser Mitarbeiter, die nach dem Betriebsübergang diese Urlaubsansprüche verbraucht haben, nicht zur Verfügung gestanden. Aufgrund von zur Fortführung des Betriebs zwingend notwendiger Rationalisierungsmaßnahmen habe er Arbeitnehmer kündigen müssen. Mangels Vorhandenseins einer Abfertigungsrücklage habe er die Abfertigungsansprüche zur Gänze aus seinem Vermögen tragen müssen, ebenso die bis zum Betriebsübergang entstandenen aliquoten Sonderzahlungen.
Die Beklagte, die die rechnerische Richtigkeit der geltend gemachten Forderungen letztlich außer Streit stellte, beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, hielt sie dem Klagebegehren folgende Einwände entgegen: Die von der Klage umfassten Ansprüche von fünf Dienstnehmern seien (teilweise) bereits gegenüber ihrer Vorpächterin entstanden, sodass die Beklagte dafür keinesfalls hafte. Überdies werde ein allfälliger Regressanspruch des Klägers dadurch gemindert, dass die Beklagte mit den vom Kläger übernommenen Arbeitnehmern bestens und kostenintensiv eingeschulte Mitarbeiter verloren habe, während der Kläger diese Mitarbeiter gewonnen habe. Der Kläger habe sich daher Personalsuch- und -ausbildungskosten von 10.000 EUR für jeden der 27 Arbeitnehmer, insgesamt somit 270.000 EUR, erspart. Insofern sei er bereichert, während die Beklagte entreichert sei (In diesem Zusammenhang sprach die Beklagte zunächst von der Einwendung einer Gegenforderung, während sie im Laufe des Verfahrens vorbrachte, dass aufgrund des dem Kläger entstandenen Nutzens überhaupt kein Anspruch des Klägers in diesem Umfang entstanden sei.). Zudem wendete die Beklagte eine Gegenforderung von 54.526,80 EUR kompensando ein. Ihr ebenfalls im übergegangenen Betrieb beschäftigter Geschäftsführer habe seine Abfertigungsansprüche, die der Kläger gemäß § 3 AVRAG zu ersetzen habe, in dieser Höhe der Beklagten abgetreten.Die Beklagte, die die rechnerische Richtigkeit der geltend gemachten Forderungen letztlich außer Streit stellte, beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, hielt sie dem Klagebegehren folgende Einwände entgegen: Die von der Klage umfassten Ansprüche von fünf Dienstnehmern seien (teilweise) bereits gegenüber ihrer Vorpächterin entstanden, sodass die Beklagte dafür keinesfalls hafte. Überdies werde ein allfälliger Regressanspruch des Klägers dadurch gemindert, dass die Beklagte mit den vom Kläger übernommenen Arbeitnehmern bestens und kostenintensiv eingeschulte Mitarbeiter verloren habe, während der Kläger diese Mitarbeiter gewonnen habe. Der Kläger habe sich daher Personalsuch- und -ausbildungskosten von 10.000 EUR für jeden der 27 Arbeitnehmer, insgesamt somit 270.000 EUR, erspart. Insofern sei er bereichert, während die Beklagte entreichert sei (In diesem Zusammenhang sprach die Beklagte zunächst von der Einwendung einer Gegenforderung, während sie im Laufe des Verfahrens vorbrachte, dass aufgrund des dem Kläger entstandenen Nutzens überhaupt kein Anspruch des Klägers in diesem Umfang entstanden sei.). Zudem wendete die Beklagte eine Gegenforderung von 54.526,80 EUR kompensando ein. Ihr ebenfalls im übergegangenen Betrieb beschäftigter Geschäftsführer habe seine Abfertigungsansprüche, die der Kläger gemäß Paragraph 3, AVRAG zu ersetzen habe, in dieser Höhe der Beklagten abgetreten.
Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit 66.051,05 EUR als zu Recht bestehend und die Gegenforderungen der Beklagten - es ging auch hinsichtlich des Betrags von 270.000 EUR vorsichtshalber von der Einwendung einer Gegenforderung aus - als nicht zu Recht bestehend. Es gab daher dem Klagebegehren im Ausmaß von 66.051,06 EUR sA statt. Das Mehrbegehren von 7.173,22 EUR sA wies es ab.
Es traf - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - folgende Feststellungen:
Bis 2001 war der Geschäftsführer der Beklagten deren alleiniger Geschäftsführer. Gesellschafter waren er und seine Gattin. Seine Gattin war mit einer Stammeinlage von 25.000 ATS beteiligt, er selbst mit einer Stammeinlage von 475.000 ATS. Im Jahr 2000 gründete der Geschäftsführer eine Privatstiftung, deren Erstbegünstigter er selbst ist. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar dem Rechtsanwalt und dem Steuerberater der Beklagten sowie einem öffentlichen Notar. Jeder Stiftungsvorstand hat schriftlich einen Nachfolger zu nominieren. Der Stifter ist berechtigt, einen Nominierten abzulehnen und jenes Vorstandsmitglied, das die Nominierung vorgenommen hat, zur Nominierung einer anderen Person aufzufordern. Der Stifter ist ferner berechtigt, jederzeit ohne Angabe von Gründen einzelne Mitglieder des Vorstands oder den gesamten Vorstand abzuberufen. Der Stiftungsvorstand verwaltet und vertritt die Stiftung und sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks. Mindestens einmal jährlich hat eine Sitzung des Vorstands stattzufinden. Seit 2001 ist die Stiftung mit einer Stammeinlage von 34.519,60 EUR als Gesellschafterin der Beklagten im Firmenbuch eingetragen. Der Geschäftsführer der Beklagten traf auch seither sämtliche Entscheidungen für die Beklagte allein, ohne dass ihm der Stiftungsvorstand als Vertreter der Mehrheitsgesellschafterin „hineinredete" oder irgendwelche Vorschriften machte. Der Geschäftsführer hat den Vorstand nie abberufen und niemals versucht, Vorstandsbeschlüsse zu verhindern oder zu beeinflussen.
Der Kläger stellte sich bereits bei der Übernahme der Tankstelle auf den Standpunkt, dass der Geschäftsführer der Beklagten in keinem Arbeitsverhältnis zu dieser gestanden sei. Vorsichtshalber kündigte er ein allenfalls doch auf ihn übergegangenes Arbeitsverhältnis zum 30. 9. 2004 auf. Der Geschäftsführer der Beklagten trat der Beklagten seine ihm persönlich zustehenden AVRAG-Ansprüche gegen den Kläger ab.
Die vom Kläger übernommenen Arbeitnehmer waren zum Teil bereits lange für die Tankstelle tätig gewesen und von der Beklagten ausgebildet worden.
Auf dieser Grundlage vertrat das Erstgericht folgende Rechtsauffassung:
Der Übergang des Betriebs von der Beklagten auf den Kläger sei als Betriebsübergang iSd § 3 AVRAG zu qualifizieren. Der Kläger und die Beklagte hafteten daher solidarisch für vor dem Betriebsübergang entstandene Verpflichtungen aus den übernommenen Arbeitsverhältnissen. Die Rückgriffsansprüche des Übernehmers gegen den Übergeber richteten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und orientierten sich maßgeblich am Nutzen, den der betroffene Arbeitgeber aus der Leistung des Arbeitnehmers gezogen habe. Der Grad dieses Nutzens sei vereinfachend mit dem Anteil an der Beschäftigungsdauer gleichzusetzen. Da § 896 ABGB nur einen anteilsmäßigen Regress vorsehe, sei die Beklagte für die vom Kläger befriedigten, aus Vordienstzeiten bei der Vorpächterin der Beklagten resultierenden Arbeitnehmeransprüche nicht regresspflichtig. Der Argumentation der Beklagten, der Kläger sei bereichert, während sie entreichert sei, sei nicht zu folgen, weil der Kläger keinen Nutzen aus den Arbeitnehmern gezogen habe, der über die durch das laufende Entgelt abgedeckte Beschäftigung hinaus gehe. Dass der Pächter eines Unternehmens ausgebildete Arbeitnehmer übernehme, sei durch den Vertrag mit der Verpächterin und die Pachtzinszahlungen gedeckt. Für eine Gegenforderung in Bezug auf die Einstellungs- und Ausbildungskosten gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Geschäftsführer der Beklagten habe auch nach der Gründung der Stiftung beherrschenden Einfluss auf die Beklagte gehabt. Er sei daher nicht Arbeitnehmer, weshalb das AVRAG auf ihn nicht anzuwenden sei. Die insofern geltend gemachte Gegenforderung bestehe daher ebenfalls nicht zu Recht.Der Übergang des Betriebs von der Beklagten auf den Kläger sei als Betriebsübergang iSd Paragraph 3, AVRAG zu qualifizieren. Der Kläger und die Beklagte hafteten daher solidarisch für vor dem Betriebsübergang entstandene Verpflichtungen aus den übernommenen Arbeitsverhältnissen. Die Rückgriffsansprüche des Übernehmers gegen den Übergeber richteten sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts und orientierten sich maßgeblich am Nutzen, den der betroffene Arbeitgeber aus der Leistung des Arbeitnehmers gezogen habe. Der Grad dieses Nutzens sei vereinfachend mit dem Anteil an der Beschäftigungsdauer gleichzusetzen. Da Paragraph 896, ABGB nur einen anteilsmäßigen Regress vorsehe, sei die Beklagte für die vom Kläger befriedigten, aus Vordienstzeiten bei der Vorpächterin der Beklagten resultierenden Arbeitnehmeransprüche nicht regresspflichtig. Der Argumentation der Beklagten, der Kläger sei bereichert, während sie entreichert sei, sei nicht zu folgen, weil der Kläger keinen Nutzen aus den Arbeitnehmern gezogen habe, der über die durch das laufende Entgelt abgedeckte Beschäftigung hinaus gehe. Dass der Pächter eines Unternehmens ausgebildete Arbeitnehmer übernehme, sei durch den Vertrag mit der Verpächterin und die Pachtzinszahlungen gedeckt. Für eine Gegenforderung in Bezug auf die Einstellungs- und Ausbildungskosten gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Geschäftsführer der Beklagten habe auch nach der Gründung der Stiftung beherrschenden Einfluss auf die Beklagte gehabt. Er sei daher nicht Arbeitnehmer, weshalb das AVRAG auf ihn nicht anzuwenden sei. Die insofern geltend gemachte Gegenforderung bestehe daher ebenfalls nicht zu Recht.
Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Der Berufung der Beklagten hielt das Berufungsgericht Folgendes entgegen:
§ 3 Abs 1 AVRAG knüpfe nicht an ein Rechtsgeschäft oder einen Eigentumswechsel, sondern schlicht an den Übergang eines Betriebs auf einen anderen Erwerber. Daher sei auch hier von einem Betriebsübergang - von der Vorpächterin auf den nunmehrigen Pächter - auszugehen, sodass zufolge § 3 Abs 1 AVRAG die Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten auf die Klägerin übergegangen seien. Demgemäß habe der Kläger die den Gegenstand der Klage bildenden Arbeitnehmeransprüche erfüllt. Nach § 6 Abs 1 AVRAG hafte der Altinhaber für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Betriebsübergang begründet worden seien, solidarisch mit dem Übernehmer des Betriebs. Für den im AVRAG nicht geregelten Regress des Erwerbers gegen den Veräußerer sei § 896 ABGB anwendbar. Erfolge der Betriebsübergang ohne Vereinbarung mit dem alten Betriebsinhaber, sei das Ausmaß des Regresses des Erwerbers gegen den Veräußerer danach zu bestimmen, welchen Nutzen der alte Betriebsinhaber als Arbeitgeber aus den Leistungen des Arbeitnehmers gezogen habe und welche Entgeltbestandteile diesen Nutzen abgelten sollen. Der Grad dieses Nutzens könne vereinfachend mit dem Anteil an der Dienstdauer gleichgesetzt werden.Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG knüpfe nicht an ein Rechtsgeschäft oder einen Eigentumswechsel, sondern schlicht an den Übergang eines Betriebs auf einen anderen Erwerber. Daher sei auch hier von einem Betriebsübergang - von der Vorpächterin auf den nunmehrigen Pächter - auszugehen, sodass zufolge Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG die Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten auf die Klägerin übergegangen seien. Demgemäß habe der Kläger die den Gegenstand der Klage bildenden Arbeitnehmeransprüche erfüllt. Nach Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG hafte der Altinhaber für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Betriebsübergang begründet worden seien, solidarisch mit dem Übernehmer des Betriebs. Für den im AVRAG nicht geregelten Regress des Erwerbers gegen den Veräußerer sei Paragraph 896, ABGB anwendbar. Erfolge der Betriebsübergang ohne Vereinbarung mit dem alten Betriebsinhaber, sei das Ausmaß des Regresses des Erwerbers gegen den Veräußerer danach zu bestimmen, welchen Nutzen der alte Betriebsinhaber als Arbeitgeber aus den Leistungen des Arbeitnehmers gezogen habe und welche Entgeltbestandteile diesen Nutzen abgelten sollen. Der Grad dieses Nutzens könne vereinfachend mit dem Anteil an der Dienstdauer gleichgesetzt werden.
Der Rechtsauffassung der Beklagten, von ihr getragene Einschulungs- und Ausbildungskosten seien bei der Berechnung des Nutzens bei Vornahme des internen Ausgleichs nach § 896 ABGB mindernd zu berücksichtigen, sei nicht zu folgen. Diese Kosten könnten am Verhältnis des Ausgleichs nach § 896 ABGB schon deshalb nichts ändern, weil jener Erwerber, der - wie hier - von seinem Kündigungsrecht unmittelbar nach dem Betriebsübergang Gebrauch mache, keinen Nutzen aus diesen Arbeitnehmern ziehe. Eine Bereicherung des Klägers im Verhältnis zur Beklagten sei daher nicht ersichtlich. Zudem habe bei der Ausmessung des internen Ausgleichs nach § 896 ABGB eine vereinfachende Betrachtungsweise stattzufinden, mit der die von der Beklagten gewünschte Berücksichtigung der Einschulungs- und Ausbildungskosten nicht vereinbar sei.Der Rechtsauffassung der Beklagten, von ihr getragene Einschulungs- und Ausbildungskosten seien bei der Berechnung des Nutzens bei Vornahme des internen Ausgleichs nach Paragraph 896, ABGB mindernd zu berücksichtigen, sei nicht zu folgen. Diese Kosten könnten am Verhältnis des Ausgleichs nach Paragraph 896, ABGB schon deshalb nichts ändern, weil jener Erwerber, der - wie hier - von seinem Kündigungsrecht unmittelbar nach dem Betriebsübergang Gebrauch mache, keinen Nutzen aus diesen Arbeitnehmern ziehe. Eine Bereicherung des Klägers im Verhältnis zur Beklagten sei daher nicht ersichtlich. Zudem habe bei der Ausmessung des internen Ausgleichs nach Paragraph 896, ABGB eine vereinfachende Betrachtungsweise stattzufinden, mit der die von der Beklagten gewünschte Berücksichtigung der Einschulungs- und Ausbildungskosten nicht vereinbar sei.
Die Berechtigung der der Beklagten von ihrem Geschäftsführer abgetretenen Gegenforderung habe das Erstgericht zu Recht verneint: Das AVRAG finde auf Organmitglieder von Kapitalgesellschaften nur dann Anwendung, wenn sie im Innenverhältnis aufgrund eines Arbeitsvertrags tätig seien. Die Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, werde durch das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit bestimmt, die vom Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft abhängig sei. Hier sei der Geschäftsführer der Beklagten bis zur Gründung der Privatstiftung im Jahr 2001 95%iger Mehrheitsgesellschafter der Beklagten und daher keinesfalls Arbeitnehmer gewesen. Danach sei die Stiftung 95%ige Gesellschafterin der Beklagten geworden. Der Geschäftsführer habe sich jedoch als Stifter und Begünstigter die Möglichkeit der jederzeitigen Abberufung des Stiftungsvorstands und der Ablehnung jeder neuen Nominierung eines Stiftungsvorstandsmitglieds vorbehalten. Zu Recht habe das Erstgericht daher angenommen, dass es durch diese Änderung nicht zu einer persönlichen Abhängigkeit des Geschäftsführers der Beklagten gekommen sei, sei doch das Damoklesschwert einer möglichen Abberufung faktisches und rechtliches Hindernis für den Stiftungsvorstand als Vertreter der Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten, durch Weisungen an den Geschäftsführer Einfluss zu nehmen. Zudem führe die Beklagte noch weitere Betriebe, sodass - weil offensichtlich nicht ihr gesamtes Unternehmen übergegangen sei - eine Zuordnung des Anstellungsverhältnisses auf einen bestimmten Betrieb nicht möglich sei. Auch deshalb könne § 3 Abs 1 AVRAG nicht angewendet werden. Schließlich habe die Beklagte gar nicht behauptet, dass der Geschäftsführer der Beklagten sein (internes) Anstellungsverhältnis zu dieser beendet habe.Die Berechtigung der der Beklagten von ihrem Geschäftsführer abgetretenen Gegenforderung habe das Erstgericht zu Recht verneint: Das AVRAG finde auf Organmitglieder von Kapitalgesellschaften nur dann Anwendung, wenn sie im Innenverhältnis aufgrund eines Arbeitsvertrags tätig seien. Die Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, werde durch das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit bestimmt, die vom Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft abhängig sei. Hier sei der Geschäftsführer der Beklagten bis zur Gründung der Privatstiftung im Jahr 2001 95%iger Mehrheitsgesellschafter der Beklagten und daher keinesfalls Arbeitnehmer gewesen. Danach sei die Stiftung 95%ige Gesellschafterin der Beklagten geworden. Der Geschäftsführer habe sich jedoch als Stifter und Begünstigter die Möglichkeit der jederzeitigen Abberufung des Stiftungsvorstands und der Ablehnung jeder neuen Nominierung eines Stiftungsvorstandsmitglieds vorbehalten. Zu Recht habe das Erstgericht daher angenommen, dass es durch diese Änderung nicht zu einer persönlichen Abhängigkeit des Geschäftsführers der Beklagten gekommen sei, sei doch das Damoklesschwert einer möglichen Abberufung faktisches und rechtliches Hindernis für den Stiftungsvorstand als Vertreter der Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten, durch Weisungen an den Geschäftsführer Einfluss zu nehmen. Zudem führe die Beklagte noch weitere Betriebe, sodass - weil offensichtlich nicht ihr gesamtes Unternehmen übergegangen sei - eine Zuordnung des Anstellungsverhältnisses auf einen bestimmten Betrieb nicht möglich sei. Auch deshalb könne Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG nicht angewendet werden. Schließlich habe die Beklagte gar nicht behauptet, dass der Geschäftsführer der Beklagten sein (internes) Anstellungsverhältnis zu dieser beendet habe.
Die Berufung des Klägers erachtete den Berufungsgrund aus folgenden Überlegungen als nicht berechtigt:
Die vom Kläger bekämpfte Rechtsauffassung des Erstgerichts, dass seine Regressansprüche jene Ansprüche nicht umfassten, die bereits bei der Vorpächterin der Beklagten entstanden seien, sei zutreffend. Vor der Novellierung des § 6 Abs 2 AVRAG sei die damals zeitlich unbegrenzte Haftung des Betriebsvorgängers heftig kritisiert worden. Damals sei argumentiert worden, dass sich das Risiko des Veräußerers, noch nach vielen Jahren zur Haftung und damit wirtschaftlich für Anwartschaften doppelt herangezogen zu werden, beachtlich durch die von ihm nicht mehr beeinflussbare Möglichkeit der Weiterveräußerung des Betriebs durch den Nachfolger erhöhe. Dafür, dass in einem solchen Fall die Haftung des Erstveräußerers erlösche und ausschließlich beim Zweitveräußerer bestehe, enthalte das AVRAG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr werde nach Wortlaut und Zweck der Regelung die Haftung des Zweitveräußerers hinzukommen, betragsmäßig wiederum beschränkt mit den Anwartschaften bis zum jetzigen Übergangszeitpunkt. Aufgrund dieser Bedenken habe sich der Gesetzgeber zu einer Haftungsbefristung entschlossen. Hätte er einen Regress des Zweiterwerbers in der Kette gegenüber dem Erstveräußerer im Grundsatz missbilligt, hätte es einer ausdrücklichen Regelung in diese Richtung bedurft, nicht aber einer bloß zeitlichen Begrenzung.Die vom Kläger bekämpfte Rechtsauffassung des Erstgerichts, dass seine Regressansprüche jene Ansprüche nicht umfassten, die bereits bei der Vorpächterin der Beklagten entstanden seien, sei zutreffend. Vor der Novellierung des Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG sei die damals zeitlich unbegrenzte Haftung des Betriebsvorgängers heftig kritisiert worden. Damals sei argumentiert worden, dass sich das Risiko des Veräußerers, noch nach vielen Jahren zur Haftung und damit wirtschaftlich für Anwartschaften doppelt herangezogen zu werden, beachtlich durch die von ihm nicht mehr beeinflussbare Möglichkeit der Weiterveräußerung des Betriebs durch den Nachfolger erhöhe. Dafür, dass in einem solchen Fall die Haftung des Erstveräußerers erlösche und ausschließlich beim Zweitveräußerer bestehe, enthalte das AVRAG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr werde nach Wortlaut und Zweck der Regelung die Haftung des Zweitveräußerers hinzukommen, betragsmäßig wiederum beschränkt mit den Anwartschaften bis zum jetzigen Übergangszeitpunkt. Aufgrund dieser Bedenken habe sich der Gesetzgeber zu einer Haftungsbefristung entschlossen. Hätte er einen Regress des Zweiterwerbers in der Kette gegenüber dem Erstveräußerer im Grundsatz missbilligt, hätte es einer ausdrücklichen Regelung in diese Richtung bedurft, nicht aber einer bloß zeitlichen Begrenzung.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen, da die behandelten Fragen des Umfangs des Ausgleichs nach § 896 ABGB iVm Ansprüchen nach § 6 AVRAG von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO seien und höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehle.Die ordentliche Revision sei zuzulassen, da die behandelten Fragen des Umfangs des Ausgleichs nach Paragraph 896, ABGB in Verbindung mit Ansprüchen nach Paragraph 6, AVRAG von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO seien und höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehle.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Seiten. Beide bekämpfen es im sie belastenden Umfang zur Gänze. Beide erstatteten Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag, der jeweils gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.