Rechtssatz RS0124594
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124594
Entscheidungsdatum
01.04.2009
Rechtssatz
Die durch § 6 AVRAG normierte Solidarhaftung von Übergeber und Erwerber schließt in der Zeit eines früheren Betriebsinhabers begründete Ansprüche ein. Damit unterliegen diese Ansprüche aber auch dem zwischen Erwerber und Übernehmer als Mitschuldner stattfindenden Regress.Die durch Paragraph 6, AVRAG normierte Solidarhaftung von Übergeber und Erwerber schließt in der Zeit eines früheren Betriebsinhabers begründete Ansprüche ein. Damit unterliegen diese Ansprüche aber auch dem zwischen Erwerber und Übernehmer als Mitschuldner stattfindenden Regress.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124594
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2012
Dokumentnummer
JJR_20090401_OGH0002_0090OB00079_08W0000_001