Die Begründung der Berufungsentscheidung, dem Kläger stehe infolge des Überganges seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 3 Abs 1 AVRAG auf den Übernehmer des Unternehmens, der gemäß § 6 Abs 1 AVRAG solidarisch mit dem Übergeber für rückständiges Entgelt haftet, auch dann kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zu, wenn gegen den Übergeber (ehemaligen Arbeitgeber) später ein Konkursantrag mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde (s SZ 70/168 = DRdA 1998/24, 245 [Wachter]; ebenso 8 ObS 219/99k), ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Begründung der Berufungsentscheidung, dem Kläger stehe infolge des Überganges seines Arbeitsverhältnisses gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG auf den Übernehmer des Unternehmens, der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG solidarisch mit dem Übergeber für rückständiges Entgelt haftet, auch dann kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zu, wenn gegen den Übergeber (ehemaligen Arbeitgeber) später ein Konkursantrag mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde (s SZ 70/168 = DRdA 1998/24, 245 [Wachter]; ebenso 8 ObS 219/99k), ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:
Auch wenn die Übernehmerin den Hotelbetrieb nicht unmittelbar von den bisherigen Betreibern übernommen, sondern von der Ersteherin in dem gegen die bisherigen Betreiber geführten Zwangsversteigerungsverfahren gepachtet hat, ändert dies an dem Betriebsübergang nichts, denn kennzeichnend für den Betriebsübergang sind die tatsächlichen Umstände des betreffenden Vorganges.
Unabhängig von einer allfälligen Haftung der Ersteherin als Zwischenerwerberin ist jedenfalls ein Betriebsübergang im Sinne des § 3 Abs 1 AVRAG an die nunmehrige Pächterin erfolgt (siehe die ähnlich gelagerte Fälle betreffenden Entscheidungen des EuGH vom 15. 6. 1988, Rs 101/87 "Bork" und vom 10. 2. 1988, Rs 324/86 "Daddy's Dance Hall").Unabhängig von einer allfälligen Haftung der Ersteherin als Zwischenerwerberin ist jedenfalls ein Betriebsübergang im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG an die nunmehrige Pächterin erfolgt (siehe die ähnlich gelagerte Fälle betreffenden Entscheidungen des EuGH vom 15. 6. 1988, Rs 101/87 "Bork" und vom 10. 2. 1988, Rs 324/86 "Daddy's Dance Hall").
Die Solidarschuldnerschaft der Übernehmerin mit den Übergebern für die Ansprüche des Klägers auf rückständiges laufendes Entgelt und Urlaubsabfindung schließt einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld aus, wobei zur Harmonisierung von § 3 Abs 1 AVRAG mit § 1409 ABGB vom Obersten Gerichtshof inzwischen dahin Stellung genommen wurde, dass sich die Haftungsbeschränkung (des Erwerbers eines Vermögens gemäß § 1409 ABGB) nur auf nicht auf Grund des § 3 Abs 1 AVRAG übernommene Verpflichtungen bezieht, sohin auf solche aus zum Zeitpunkt des Überganges nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnissen (9 ObA 213/99k).Die Solidarschuldnerschaft der Übernehmerin mit den Übergebern für die Ansprüche des Klägers auf rückständiges laufendes Entgelt und Urlaubsabfindung schließt einen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld aus, wobei zur Harmonisierung von Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG mit Paragraph 1409, ABGB vom Obersten Gerichtshof inzwischen dahin Stellung genommen wurde, dass sich die Haftungsbeschränkung (des Erwerbers eines Vermögens gemäß Paragraph 1409, ABGB) nur auf nicht auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG übernommene Verpflichtungen bezieht, sohin auf solche aus zum Zeitpunkt des Überganges nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnissen (9 ObA 213/99k).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; besondere Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch trotz Unterliegens sind nicht gegeben.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; besondere Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch trotz Unterliegens sind nicht gegeben.