Rechtssatz RS0112978
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112978
Entscheidungsdatum
25.04.2024
Rechtssatz
Die scheinbar im Umfang der Haftung widersprüchlichen Bestimmungen des § 3 Abs 1 und § 6 Abs 1 AVRAG lassen sich bei richtlinienkonformer Auslegung harmonisieren. § 3 Abs 1 AVRAG ist die Umsetzung des Art 3 Abs 1 der Richtlinie, wonach der Erwerber in alle Rechte und Pflichten der zur Zeit des Überganges aufrechten Dienstverhältnisse eintritt. Eine Einschränkung der Haftung des Erwerbers im Sinne des § 1409 ABGB durch § 6 Abs 1 AVRAG würde mit den Grundsätzen der Richtlinie in Widerspruch stehen. Einfache Normen müssen aber so verstanden werden, dass sie vor höherrangigen, wie beispielsweise europarechtlichen Normen, Bestand haben können. Die Haftungsbeschränkung kann sich daher nur auf solche nicht aufgrund des § 3 Abs 1 AVRAG übernommenen Verpflichtungen beziehen, sohin auf solche aus zum Zeitpunkt des Überganges nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnissen (mit ausführlicher Darstellung der Lehre).Die scheinbar im Umfang der Haftung widersprüchlichen Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG lassen sich bei richtlinienkonformer Auslegung harmonisieren. Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG ist die Umsetzung des Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie, wonach der Erwerber in alle Rechte und Pflichten der zur Zeit des Überganges aufrechten Dienstverhältnisse eintritt. Eine Einschränkung der Haftung des Erwerbers im Sinne des Paragraph 1409, ABGB durch Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG würde mit den Grundsätzen der Richtlinie in Widerspruch stehen. Einfache Normen müssen aber so verstanden werden, dass sie vor höherrangigen, wie beispielsweise europarechtlichen Normen, Bestand haben können. Die Haftungsbeschränkung kann sich daher nur auf solche nicht aufgrund des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG übernommenen Verpflichtungen beziehen, sohin auf solche aus zum Zeitpunkt des Überganges nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnissen (mit ausführlicher Darstellung der Lehre).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 213/99k
Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 213/99k
Veröff: SZ 72/180
- 8 ObS 91/00s
Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObS 91/00s
Auch
- 8 ObS 187/00h
Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 ObS 187/00h
Auch; Beisatz: Der Erwerber haftet auf Grund des Eintritts in das Arbeitsverhältnis gemäß § 3 Abs 1 AVRAG umfassend für die Altschulden. Die in § 6 Abs 1 AVRAG genannte Beschränkung des Haftungsumfangs nach § 1409 ABGB ist nur auf jene Schulden anzuwenden, die nicht gemäß § 3 Abs 1 AVRAG übergegangen sind. (T1)
- 8 ObS 273/00f
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 ObS 273/00f
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 74/106
- 9 ObA 45/03p
Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 ObA 45/03p
Vgl auch; Beisatz: Gemäß §3 Abs1 AVRAG haftet der Erwerber auch für die Verbindlichkeiten des früheren Dienstgebers aus dem Dienstvertrag. (T2)
- 8 ObS 204/02m
Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 ObS 204/02m
Vgl auch
- 8 ObA 40/05y
Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 ObA 40/05y
Vgl auch
- 8 ObA 64/07f
Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 64/07f
Vgl auch; Beisatz: Als eine Rechtsfolge des § 3 AVRAG ergibt sich auch die Haftung des „Erwerbers" als neuen Arbeitgeber für die aus dem Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Übergangs noch offenen Ansprüche. (T3)
- 9 ObA 106/06p
Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 ObA 106/06p
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Begrenzung der Haftung eines Erwerbers nach § 1409 ABGB ist auf solche Verpflichtungen zu beziehen, welche aus zum Zeitpunkt des Überganges nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnissen herrühren. (T4); Veröff: SZ 2007/210
- 9 ObA 123/08s
Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 123/08s
Auch
- 9 ObA 121/09y
Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 121/09y
Vgl auch; Veröff: SZ 2010/139
- 8 ObS 9/10x
Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 ObS 9/10x
Auch; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2011/34
- 8 ObA 87/23m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2024 8 ObA 87/23m
Beisatz: Dies kann dazu führen, dass der Übernehmer auch für Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen haftet, die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits beendet waren. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112978
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19991117_OGH0002_009OBA00213_99K0000_001