Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Die geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Was den Fragenkomplex zu den Bestimmungen des AVRAG (insb §§ 3, 6) anlangt, kann von einer „Überraschungsentscheidung" keine Rede sein, zumal die Beklagte ausdrücklich (S 7 in ON 8) darauf hingewiesen hat, dass die hier anzuwendende Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG die Übernehmerhaftung ausschließe. Ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensverstoß bildet zudem nur dann den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, wenn er zumindest abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz herbeizuführen (RIS-Justiz RS0043027; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Rz 123 zu § 503 ZPO). Diese abstrakte Eignung gerügter Mängel ist zu verneinen. In der Berufung hat der Kläger nämlich lediglich vorgebracht (AS 305 in Band I), er hätte im Fall einer Anleitung „noch zusätzliches Vorbringen zu diesen Fragen" erstattet. Einem solchen unbestimmten Vorbringen muss aber die Eignung für eine erfolgreiche Mängelrüge abgesprochen werden. Was angeblich fehlende Feststellungen zu einem Zusammenspiel zwischen den seinerzeitigen Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin und dem hinter der Beklagten stehenden Konzern anlangt, übersieht der Kläger, dass die Berufung diesbezüglich keine konkreten Ausführungen mehr enthält, sondern sich auf das Thema einer angeblich grob fahrlässigen Herbeiführung der Insolvenz beschränkt, worauf noch einzugehen sein wird.Die geltend gemachten Mängel des Berufungsverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Was den Fragenkomplex zu den Bestimmungen des AVRAG (insb Paragraphen 3, 6,) anlangt, kann von einer „Überraschungsentscheidung" keine Rede sein, zumal die Beklagte ausdrücklich (S 7 in ON 8) darauf hingewiesen hat, dass die hier anzuwendende Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG die Übernehmerhaftung ausschließe. Ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensverstoß bildet zudem nur dann den Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO, wenn er zumindest abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz herbeizuführen (RIS-Justiz RS0043027; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Rz 123 zu Paragraph 503, ZPO). Diese abstrakte Eignung gerügter Mängel ist zu verneinen. In der Berufung hat der Kläger nämlich lediglich vorgebracht (AS 305 in Band römisch eins), er hätte im Fall einer Anleitung „noch zusätzliches Vorbringen zu diesen Fragen" erstattet. Einem solchen unbestimmten Vorbringen muss aber die Eignung für eine erfolgreiche Mängelrüge abgesprochen werden. Was angeblich fehlende Feststellungen zu einem Zusammenspiel zwischen den seinerzeitigen Gesellschaftern der Gemeinschuldnerin und dem hinter der Beklagten stehenden Konzern anlangt, übersieht der Kläger, dass die Berufung diesbezüglich keine konkreten Ausführungen mehr enthält, sondern sich auf das Thema einer angeblich grob fahrlässigen Herbeiführung der Insolvenz beschränkt, worauf noch einzugehen sein wird.
Zur Rechtsrüge:
Dieser kann, wie noch auszuführen sein wird, selbst dann kein Erfolg beschieden sein, wenn man dem Vorbringen des Klägers folgend davon ausgeht, dass dieser Arbeitnehmer im Sinn des § 1 Abs 1 AVRAG war und das Unternehmen der Gemeinschuldnerin, deren Geschäftsführer der Kläger war, auf die Beklagte übergegangen ist.Dieser kann, wie noch auszuführen sein wird, selbst dann kein Erfolg beschieden sein, wenn man dem Vorbringen des Klägers folgend davon ausgeht, dass dieser Arbeitnehmer im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, AVRAG war und das Unternehmen der Gemeinschuldnerin, deren Geschäftsführer der Kläger war, auf die Beklagte übergegangen ist.
Sofern andere gesetzliche Regelungen oder Gläubigerschutzbestimmungen für den Arbeitnehmer nichts günstigeres bestimmen, haften gemäß § 6 Abs 1 AVRAG für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Überganges begründet wurden, der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich der Haftung des Erwerbers § 1409 ABGB anzuwenden ist. Dies gilt insbesondere für Leistungen aus betrieblichen Pensionszusagen des Veräußerers, die im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bereits erbracht werden. Die Voraussetzung für die Anwendung einer solchen Erwerberhaftung ist, dass ein Betriebsübergang im Sinn des § 3 Abs 1 AVRAG vorliegt (Konecny „Unternehmenserwerb im Insolvenzverfahren und Arbeitsverhältnisse" in ecolex 1993, 836, 838; Holzer/Reissner AVRAG2 Rz 19 zu § 6). Die Rechtsprechung (SZ 72/180; RIS-Justiz RS0112978) hat mittlerweile geklärt, dass die Begrenzung der Haftung eines Erwerbers nach § 1409 ABGB auf solche Verpflichtungen zu beziehen ist, welche aus zum Zeitpunkt des Überganges nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnissen herrühren.Sofern andere gesetzliche Regelungen oder Gläubigerschutzbestimmungen für den Arbeitnehmer nichts günstigeres bestimmen, haften gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis zum Veräußerer, die vor dem Zeitpunkt des Überganges begründet wurden, der Veräußerer und der Erwerber zur ungeteilten Hand, wobei hinsichtlich der Haftung des Erwerbers Paragraph 1409, ABGB anzuwenden ist. Dies gilt insbesondere für Leistungen aus betrieblichen Pensionszusagen des Veräußerers, die im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bereits erbracht werden. Die Voraussetzung für die Anwendung einer solchen Erwerberhaftung ist, dass ein Betriebsübergang im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG vorliegt (Konecny „Unternehmenserwerb im Insolvenzverfahren und Arbeitsverhältnisse" in ecolex 1993, 836, 838; Holzer/Reissner AVRAG2 Rz 19 zu Paragraph 6,). Die Rechtsprechung (SZ 72/180; RIS-Justiz RS0112978) hat mittlerweile geklärt, dass die Begrenzung der Haftung eines Erwerbers nach Paragraph 1409, ABGB auf solche Verpflichtungen zu beziehen ist, welche aus zum Zeitpunkt des Überganges nicht mehr bestehenden Arbeitsverhältnissen herrühren.
Geht gemäß § 3 Abs 1 AVRAG ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Gemäß Abs 2 gilt Abs 1 nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Ausgehend vom Klagevorbringen könnte zunächst kein Zweifel daran bestehen, dass ein Übergang im Sinn des § 3 Abs 1 AVRAG stattgefunden hat. Die weiteren Erörterungen haben sich daher darauf zu konzentrieren, ob hier der Ausnahmefall des § 3 Abs 2 AVRAG vorliegt. In diesem Zusammenhang sei der Blick auf die hier wesentliche Betriebsübergangsrichtlinie gerichtet, deren Umsetzung das AVRAG - ua auch - bezweckt. Die ursprüngliche Richtlinie 77/187/EWG kannte keine Ausnahme für in der Insolvenz erfolgte Betriebsübergänge. Dieser Umstand wurde in der Folge als korrekturbedürftig erkannt. So heißt es in den Erwägungen zur Änderungsrichtlinie RL 98/50/EG:Geht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über (Betriebsübergang), so tritt dieser als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Gemäß Absatz 2, gilt Absatz eins, nicht im Fall des Konkurses des Veräußerers. Ausgehend vom Klagevorbringen könnte zunächst kein Zweifel daran bestehen, dass ein Übergang im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG stattgefunden hat. Die weiteren Erörterungen haben sich daher darauf zu konzentrieren, ob hier der Ausnahmefall des Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG vorliegt. In diesem Zusammenhang sei der Blick auf die hier wesentliche Betriebsübergangsrichtlinie gerichtet, deren Umsetzung das AVRAG - ua auch - bezweckt. Die ursprüngliche Richtlinie 77/187/EWG kannte keine Ausnahme für in der Insolvenz erfolgte Betriebsübergänge. Dieser Umstand wurde in der Folge als korrekturbedürftig erkannt. So heißt es in den Erwägungen zur Änderungsrichtlinie RL 98/50/EG:
„Abs 3: Ziel der vorliegenden Richtlinie ist die Überarbeitung der Richtlinie 77/187/EWG unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Binnenmarktes, der Tendenzen in der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Sanierung von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ...... .
Abs 7: Im Hinblick auf die Sicherstellung des Überlebens zahlungsunfähiger Unternehmen ist den Mitgliedstaaten ausdrücklich zu gestatten, bei Übergängen im Rahmen eines Liquidationsverfahrens die Artikel 3 und 4 der Richtlinie 77/187/EWG nicht anzuwenden."Absatz 7 :, Im Hinblick auf die Sicherstellung des Überlebens zahlungsunfähiger Unternehmen ist den Mitgliedstaaten ausdrücklich zu gestatten, bei Übergängen im Rahmen eines Liquidationsverfahrens die Artikel 3 und 4 der Richtlinie 77/187/EWG nicht anzuwenden."
Konkret wurde daher mit Artikel 4a der RL 98/50/EG eine Ausnahmebestimmung für Insolvenzfälle geschaffen. Artikel 4a Absatz 1 lautet, uzw wortgleich mit Art 5 Abs 1 der nunmehr geltenden Betriebsübergangsrichtlinie RL 2001/23/EG:Konkret wurde daher mit Artikel 4a der RL 98/50/EG eine Ausnahmebestimmung für Insolvenzfälle geschaffen. Artikel 4a Absatz 1 lautet, uzw wortgleich mit Artikel 5, Absatz eins, der nunmehr geltenden Betriebsübergangsrichtlinie RL 2001/23/EG:
„Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vorsehen, gelten die Artikel 3 und 4 nicht für Übergänge von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw Betriebsteilen, bei denen gegen den Veräußerer unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle (worunter auch ein von einer zuständigen Behörde ermächtigter Insolvenzverwalter verstanden werden kann) ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde."
Den weiteren Erörterungen ist auch voranzustellen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH nicht fristgerecht umgesetzte Richtlinien unter bestimmten Umständen zwar als Anspruchsgrundlage gegen den Staat bzw staatlichen Einrichtungen oder Organisationen herangezogen werden können (RIS-Justiz RS0111915, RS0111918); da Richtlinien aber sonst grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar sind, sondern der Umsetzung durch das nationale Recht bedürfen, kann der Einzelne durch die Richtlinie nicht unmittelbar verpflichtet werden, es besteht keine direkte horizontale Wirkung im Verhältnis zwischen Privatpersonen (RIS-Justiz RS0111214; 4 Ob 266/98s). Die innerstaatlichen Behörden haben aber die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie („richtlinienkonform") auszulegen (RIS-Justiz RS0111214 [T13]).
Die Richtlinienkonformität des § 3 Abs 2 AVRAG ist in der österreichischen Lehre umstritten; so wird von einem Teil aus den Entscheidungen („d 'Urso' C-362/89 und „Dethier" C-319/94) die Tendenz abgeleitet, eine Ausnahme von der Erwerberhaftung sei dann nicht anzuerkennen, wenn das Unternehmen als solches erhalten bleibt, sodass auch § 3 Abs 2 AVRAG entsprechend restriktiv auszulegen sei. § 3 AVRAG ist grundsätzlich richtlinienkonform unter Heranziehung der Rechtsprechung des EuGH auszulegen (stellvertretend für viele: 9 ObA 140/99z). Eine richtlinienkonforme Interpretation kann jedoch nur dann zur Anwendung kommen, wenn das nationale Recht dem Rechtsanwender einen Spielraum einräumt. Sie wird durch die nationalen Auslegungsregeln begrenzt. Daraus folgt, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung im Wege der richtlinienkonformen Interpretation kein entgegengesetzter Sinn verliehen werden darf. Richtlinienkonforme Interpretation darf somit den normativen Gehalt der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmen (SZ 73/131; 8 ObS 13/05b; RIS-Justiz RS0114158). Der klare Wortlaut des § 3 Abs 2 AVRAG (Nadler „Unternehmensverkauf durch den Masseverwalter; Der Asset-Deal im Konkursverfahren", 177), der „im Falle des Konkurses des Veräußerers" sämtliche Übergangsarten des § 3 Abs 1 AVRAG einschließt, gibt keinen Spielraum zu einer flexiblen Auslegung (Grießer „Insolvenzsicherung und Haftung des Unternehmenserwerbers gemäß § 6 AVRAG" in RdW 1998, 617 f). Das Fehlen eines solchen Interpretationsspielraumes erkennen auch jene Autoren, die meinen, dass die Richtlinienkonformität des § 3 Abs 2 AVRAG durch eine teleologische Reduktion herbeigeführt werden müsse. Diese Lehre (zB Binder AVRAG Rz 71 zu § 3, Rz 30 zu § 6; Jöst in Mazal/Risak, Arbeitsrecht II, XIV. „Der Betriebsübergang" Rz 33) will den Anwendungsbereich des § 3 Abs 2 AVRAG auf unternehmensauflösende Konkursverfahren einengen, sodass die Betriebsübernahme durch eine Auffanggesellschaft zum Arbeitsvertragseintritt nach § 3 Abs 1 AVRAG bzw zum Haftungsbeitritt nach § 6 Abs 1 AVRAG führen würde. Andere (Weber „Betriebsübergang im Insolvenzverfahren - Auffanggesellschaften durch automatischen Arbeitsvertragsübergang gefährdet?" in wbl 1998, 518 f; dieselbe „Arbeitnehmerschutz contra Sanierung?" in EuZW 1998, 583 f; Chalupsky-Duursma-Kepplinger „Die Fortführung des Unternehmens über Nachfolgegesellschaften im Konkurs" in „Krisenmanagement-Sanierung-Insolvenz" 406; Rebhahn „Arbeitsrecht beim Betriebsübergang: Eintrittspflicht bei Insolvenz und Haftungsfragen" in JBl 1999, 621 f, 710 f) vertreten die Auffassung, dass die Ausnahme des § 3 Abs 2 AVRAG auch ohne Zerschlagung, ja sogar bei Sanierung des Unternehmens, anzuwenden sei. Holzer/Reissner (aaO Rz 40 zu § 3 AVRAG) lehren, dass die eigentliche Motivation für die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG jedenfalls darin gesehen werden muss, dass das hohe Schutzniveau der Eintrittsautomatik im Insolvenzverfahren zu kontraproduktiven Auswirkungen führt, wenn eine Fortführung und Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern so kostspielig gemacht wird, dass als Ausweg nur mehr die Liquidation bzw Zerstörung sanierbarer wirtschaftlicher Substanz möglich erscheint, wodurch dem Schutzbedürfnis der Arbeitnehmerseite erst recht nicht entsprochen wird.Die Richtlinienkonformität des Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG ist in der österreichischen Lehre umstritten; so wird von einem Teil aus den Entscheidungen („d 'Urso' C-362/89 und „Dethier" C-319/94) die Tendenz abgeleitet, eine Ausnahme von der Erwerberhaftung sei dann nicht anzuerkennen, wenn das Unternehmen als solches erhalten bleibt, sodass auch Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG entsprechend restriktiv auszulegen sei. Paragraph 3, AVRAG ist grundsätzlich richtlinienkonform unter Heranziehung der Rechtsprechung des EuGH auszulegen (stellvertretend für viele: 9 ObA 140/99z). Eine richtlinienkonforme Interpretation kann jedoch nur dann zur Anwendung kommen, wenn das nationale Recht dem Rechtsanwender einen Spielraum einräumt. Sie wird durch die nationalen Auslegungsregeln begrenzt. Daraus folgt, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen nationalen Regelung im Wege der richtlinienkonformen Interpretation kein entgegengesetzter Sinn verliehen werden darf. Richtlinienkonforme Interpretation darf somit den normativen Gehalt der nationalen Regelung nicht grundlegend neu bestimmen (SZ 73/131; 8 ObS 13/05b; RIS-Justiz RS0114158). Der klare Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG (Nadler „Unternehmensverkauf durch den Masseverwalter; Der Asset-Deal im Konkursverfahren", 177), der „im Falle des Konkurses des Veräußerers" sämtliche Übergangsarten des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG einschließt, gibt keinen Spielraum zu einer flexiblen Auslegung (Grießer „Insolvenzsicherung und Haftung des Unternehmenserwerbers gemäß Paragraph 6, AVRAG" in RdW 1998, 617 f). Das Fehlen eines solchen Interpretationsspielraumes erkennen auch jene Autoren, die meinen, dass die Richtlinienkonformität des Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG durch eine teleologische Reduktion herbeigeführt werden müsse. Diese Lehre (zB Binder AVRAG Rz 71 zu Paragraph 3,, Rz 30 zu Paragraph 6,; Jöst in Mazal/Risak, Arbeitsrecht römisch zwei, römisch vierzehn. „Der Betriebsübergang" Rz 33) will den Anwendungsbereich des Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG auf unternehmensauflösende Konkursverfahren einengen, sodass die Betriebsübernahme durch eine Auffanggesellschaft zum Arbeitsvertragseintritt nach Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG bzw zum Haftungsbeitritt nach Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG führen würde. Andere (Weber „Betriebsübergang im Insolvenzverfahren - Auffanggesellschaften durch automatischen Arbeitsvertragsübergang gefährdet?" in wbl 1998, 518 f; dieselbe „Arbeitnehmerschutz contra Sanierung?" in EuZW 1998, 583 f; Chalupsky-Duursma-Kepplinger „Die Fortführung des Unternehmens über Nachfolgegesellschaften im Konkurs" in „Krisenmanagement-Sanierung-Insolvenz" 406; Rebhahn „Arbeitsrecht beim Betriebsübergang: Eintrittspflicht bei Insolvenz und Haftungsfragen" in JBl 1999, 621 f, 710 f) vertreten die Auffassung, dass die Ausnahme des Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG auch ohne Zerschlagung, ja sogar bei Sanierung des Unternehmens, anzuwenden sei. Holzer/Reissner (aaO Rz 40 zu Paragraph 3, AVRAG) lehren, dass die eigentliche Motivation für die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG jedenfalls darin gesehen werden muss, dass das hohe Schutzniveau der Eintrittsautomatik im Insolvenzverfahren zu kontraproduktiven Auswirkungen führt, wenn eine Fortführung und Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern so kostspielig gemacht wird, dass als Ausweg nur mehr die Liquidation bzw Zerstörung sanierbarer wirtschaftlicher Substanz möglich erscheint, wodurch dem Schutzbedürfnis der Arbeitnehmerseite erst recht nicht entsprochen wird.
Die teleologische Reduktion einer gesetzlichen Regelung erfordert den klaren Nachweis des Gesetzeszweckes, an dem sich die (letztlich den Gesetzeswortlaut korrigierende) Auslegung orientieren soll (RIS-Justiz RS0106113 [T3]). Wie in der Literatur mehrfach aufgezeigt wurde, ist aus der „nicht ganz zufriedenstellenden" (so Gahleitner/Leitsmüller „Umstrukturierung und AVRAG" 194), „in sich höchst unstimmigen" (Rechberger „Insolvenzrechtliche Probleme des Betriebsteilübergangs; zum Einfluss des Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetzes auf die Unternehmenssanierung" in Tomandl „Der Betriebs-(Teil-)übergang im Arbeitsrecht" 58) und „missverständlichen" (Weber „Arbeitsverhältnisse im Insolvenzverfahren" 189) Begründung in den Materialien zu § 3 Abs 2 AVRAG (1077 der BlgNR XVIII. GP) nicht der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber im Rahmen einer „Überregelung" mit der genannten Vorschrift Fälle erfasst und Folgen herbeigeführt hätte, die von ihm nicht erkannt oder bedacht worden wären und dass er trotz des weitergehenden Wortlautes nur die Zerschlagung des Unternehmens bzw die Auflösung des überschuldeten Unternehmens oder Betriebes im Auge gehabt hätte. Nicht erst mit dem IRÄG 1997 (insb § 114a KO; s hiezu Riel „Die Neuregelung der Unternehmensfortführung im Konkurs durch das IRÄG 1997" in AnwBl 1997, 891), sondern schon mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 verfolgte der Gesetzgeber vornehmlich das Ziel einer Unternehmenssanierung und -fortführung (Gahleitner „Der praktische Fall: Betriebsübernahme in der Insolvenz" in DRdA 2003, 583 f; Weinhäupl „Betriebs-, Betriebsteil- bzw Unternehmensübergang und Insolvenz", 78; Rechberger in Tomandl aaO; Konecny aaO auch 36; Riel in Konecny/Schubert, Komm zu den Insolvenzgesetzen Rz 2 f zu § 114a KO). Es ist somit dem Gesetzgeber, der trotz Insolvenz des Inhabers eine klare Präferenz für die Fortführung des Unternehmens zum Ausdruck gebracht hat, nicht zu unterstellen, dass er diese Absicht durch eine Einschränkung der Anwendung des § 3 Abs 2 AVRAG auf unternehmenszerschlagende Insolvenzen wieder zunichte machen wollte. Eine derartige teleologische Reduktion des § 3 Abs 2 AVRAG ist daher nicht zulässig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der österreichische Gesetzgeber in § 3 Abs 2 AVRAG festgelegt hat, dass im Fall der Veräußerung auch eines ganzen Unternehmens im Konkurs § 3 Abs 1 AVRAG nicht zur Anwendung gelangt (Grillberger „Betriebsübergang und Arbeitsverhältnis - Neuregelungen durch das AVRAG" in wbl 1993, 305 f; Konecny aaO; Rechberger aaO 59; Gahleitner/Leitsmüller aaO 194; Baumgartner „Unternehmensschließung oder -fortführung; zur Beurteilung der Fortführbarkeit im Konkurs befindlicher Unternehmen und zur Haftung des Masseverwalters" 59; Nadler aaO 178 f ua). Selbst unter der vom Kläger angenommenen Hypothese der Richtlinienwidrigkeit ist § 3 Abs 2 AVRAG daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Auch aus neuerer Judikatur, auf welche sich der Kläger stützt, ist nichts Gegenteiliges zu gewinnen: Die Entscheidung 8 ObA 63/04d betraf keine Übernahme im Konkurs, sondern eine vor Konkurseröffnung erfolgte Übernahme; in 8 ObA 7/05w wurde ausgeführt, dass die Kündigungsschutzbestimmungen des ArbVG zu Gunsten der Belegschaftsvertreter (§§ 120 f ArbVG) unabhängig von § 3 Abs 2 AVRAG und dessen Auslegung erhalten bleiben.Die teleologische Reduktion einer gesetzlichen Regelung erfordert den klaren Nachweis des Gesetzeszweckes, an dem sich die (letztlich den Gesetzeswortlaut korrigierende) Auslegung orientieren soll (RIS-Justiz RS0106113 [T3]). Wie in der Literatur mehrfach aufgezeigt wurde, ist aus der „nicht ganz zufriedenstellenden" (so Gahleitner/Leitsmüller „Umstrukturierung und AVRAG" 194), „in sich höchst unstimmigen" (Rechberger „Insolvenzrechtliche Probleme des Betriebsteilübergangs; zum Einfluss des Arbeitsvertragsrechts - Anpassungsgesetzes auf die Unternehmenssanierung" in Tomandl „Der Betriebs-(Teil-)übergang im Arbeitsrecht" 58) und „missverständlichen" (Weber „Arbeitsverhältnisse im Insolvenzverfahren" 189) Begründung in den Materialien zu Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG (1077 der BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode nicht der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber im Rahmen einer „Überregelung" mit der genannten Vorschrift Fälle erfasst und Folgen herbeigeführt hätte, die von ihm nicht erkannt oder bedacht worden wären und dass er trotz des weitergehenden Wortlautes nur die Zerschlagung des Unternehmens bzw die Auflösung des überschuldeten Unternehmens oder Betriebes im Auge gehabt hätte. Nicht erst mit dem IRÄG 1997 (insb Paragraph 114 a, KO; s hiezu Riel „Die Neuregelung der Unternehmensfortführung im Konkurs durch das IRÄG 1997" in AnwBl 1997, 891), sondern schon mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1982 verfolgte der Gesetzgeber vornehmlich das Ziel einer Unternehmenssanierung und -fortführung (Gahleitner „Der praktische Fall: Betriebsübernahme in der Insolvenz" in DRdA 2003, 583 f; Weinhäupl „Betriebs-, Betriebsteil- bzw Unternehmensübergang und Insolvenz", 78; Rechberger in Tomandl aaO; Konecny aaO auch 36; Riel in Konecny/Schubert, Komm zu den Insolvenzgesetzen Rz 2 f zu Paragraph 114 a, KO). Es ist somit dem Gesetzgeber, der trotz Insolvenz des Inhabers eine klare Präferenz für die Fortführung des Unternehmens zum Ausdruck gebracht hat, nicht zu unterstellen, dass er diese Absicht durch eine Einschränkung der Anwendung des Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG auf unternehmenszerschlagende Insolvenzen wieder zunichte machen wollte. Eine derartige teleologische Reduktion des Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG ist daher nicht zulässig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der österreichische Gesetzgeber in Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG festgelegt hat, dass im Fall der Veräußerung auch eines ganzen Unternehmens im Konkurs Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG nicht zur Anwendung gelangt (Grillberger „Betriebsübergang und Arbeitsverhältnis - Neuregelungen durch das AVRAG" in wbl 1993, 305 f; Konecny aaO; Rechberger aaO 59; Gahleitner/Leitsmüller aaO 194; Baumgartner „Unternehmensschließung oder -fortführung; zur Beurteilung der Fortführbarkeit im Konkurs befindlicher Unternehmen und zur Haftung des Masseverwalters" 59; Nadler aaO 178 f ua). Selbst unter der vom Kläger angenommenen Hypothese der Richtlinienwidrigkeit ist Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG daher auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Auch aus neuerer Judikatur, auf welche sich der Kläger stützt, ist nichts Gegenteiliges zu gewinnen: Die Entscheidung 8 ObA 63/04d betraf keine Übernahme im Konkurs, sondern eine vor Konkurseröffnung erfolgte Übernahme; in 8 ObA 7/05w wurde ausgeführt, dass die Kündigungsschutzbestimmungen des ArbVG zu Gunsten der Belegschaftsvertreter (Paragraphen 120, f ArbVG) unabhängig von Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG und dessen Auslegung erhalten bleiben.
Liegt somit infolge Konkurserwerbs kein Betriebsübergang mit den Folgen des § 3 Abs 1 AVRAG vor (s 8 ObS 22/01w), fehlt es auch an der Anwendungsvoraussetzung für § 6 AVRAG (Konecny aaO 838 ua).Liegt somit infolge Konkurserwerbs kein Betriebsübergang mit den Folgen des Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG vor (s 8 ObS 22/01w), fehlt es auch an der Anwendungsvoraussetzung für Paragraph 6, AVRAG (Konecny aaO 838 ua).
Der Kläger beruft sich zur Stützung seines Anspruches auch auf Art 5 Abs 4 der Richtlinie 2001/23/EG („Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Insolvenzverfahren nicht in missbräuchlicher Weise in Anspruch genommen werden, um Arbeitnehmern die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte vorzuenthalten"). Dem Kläger ist grundsätzlich dahin beizupflichten, dass dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, mit der Bestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG die missbräuchliche Inanspruchnahme eines Insolvenzverfahrens sanktionieren und damit Arbeitnehmeransprüche, die sonst bei einem Betriebsübergang bestanden hätten, abschneiden zu wollen. Nicht zuletzt die Tatbestände des § 156 StGB („Betrügerische Krida") und des § 159 StGB („Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen") lassen erkennen, dass der Staat vorsätzliches und grob fahrlässiges Herbeiführen einer Insolvenz als verpönt ansieht. Abgesehen davon, ob nicht schon die Prüfung der Insolvenzlage durch das Konkursgericht, die vorgenannten Sanktionen und daran anknüpfend die Möglichkeit der Erhebung von Schadenersatzansprüchen eine ausreichende Abhilfe iSd Art 5 Abs 4 der RL darstellen, kann dem Vorbringen des Klägers im vorliegenden Fall kein Erfolg beschieden sein: Der Vorwurf eines sittenwidrigen Zusammenspiels zwischen der Hauptgesellschafterin der späteren Gemeinschuldnerin und der Gesellschafterin der Beklagten bzw deren Konzernmutter wurde nämlich in der Berufung nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr stützte sich der Kläger dort nur mehr (AS 311 f in Band I) auf eine „zumindest grob fahrlässige Herbeiführung der Insolvenz". Diese Erkenntnis hätte sich ergeben, wenn auf Grund eines vorgelegten Gutachtens festgestellt worden wäre, dass die Gemeinschuldnerin weder zahlungsunfähig noch überschuldet gewesen sei.Der Kläger beruft sich zur Stützung seines Anspruches auch auf Artikel 5, Absatz 4, der Richtlinie 2001/23/EG („Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit Insolvenzverfahren nicht in missbräuchlicher Weise in Anspruch genommen werden, um Arbeitnehmern die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte vorzuenthalten"). Dem Kläger ist grundsätzlich dahin beizupflichten, dass dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden kann, mit der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, AVRAG die missbräuchliche Inanspruchnahme eines Insolvenzverfahrens sanktionieren und damit Arbeitnehmeransprüche, die sonst bei einem Betriebsübergang bestanden hätten, abschneiden zu wollen. Nicht zuletzt die Tatbestände des Paragraph 156, StGB („Betrügerische Krida") und des Paragraph 159, StGB („Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen") lassen erkennen, dass der Staat vorsätzliches und grob fahrlässiges Herbeiführen einer Insolvenz als verpönt ansieht. Abgesehen davon, ob nicht schon die Prüfung der Insolvenzlage durch das Konkursgericht, die vorgenannten Sanktionen und daran anknüpfend die Möglichkeit der Erhebung von Schadenersatzansprüchen eine ausreichende Abhilfe iSd Artikel 5, Absatz 4, der RL darstellen, kann dem Vorbringen des Klägers im vorliegenden Fall kein Erfolg beschieden sein: Der Vorwurf eines sittenwidrigen Zusammenspiels zwischen der Hauptgesellschafterin der späteren Gemeinschuldnerin und der Gesellschafterin der Beklagten bzw deren Konzernmutter wurde nämlich in der Berufung nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr stützte sich der Kläger dort nur mehr (AS 311 f in Band römisch eins) auf eine „zumindest grob fahrlässige Herbeiführung der Insolvenz". Diese Erkenntnis hätte sich ergeben, wenn auf Grund eines vorgelegten Gutachtens festgestellt worden wäre, dass die Gemeinschuldnerin weder zahlungsunfähig noch überschuldet gewesen sei.
Entgegen der Auffassung des Klägers ließe sich zum einen aus diesen vom Kläger begehrten Feststellungen aber weder eine die positive Kenntnis noch eine vorwerfbare Unkenntnis der für die Beklagte handelnden Personen über Malversationen vor der Insolvenz, geschweige denn eine Kollusion, erschließen.
Abgesehen davon, dass ein „Missbrauch" auf die Notwendigkeit des Vorsatzes hindeutet, der aus den begehrten Alternativ- bzw ergänzenden Feststellungen ebenfalls nicht ableitbar wäre, ließe sich diesen auch die den Organen bzw Gesellschaftern der D***** unterstellte grobe Fahrlässigkeit nicht entnehmen. Selbst wenn man nämlich hypothetisch das objektive Fehlen der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung unterstellen wollte, ergäbe sich allein daraus noch nicht, dass die Insolvenz (gemeint: die Einleitung des Insolvenzverfahrens durch die Vertreter der späteren Gemeinschuldnerin) „grob fahrlässig" erfolgt wäre.
Zusammenfassend konnte der Revision des Klägers daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.